An Sperrstunde wird nicht gerüttelt
Die Schanigärten in der Kitzbüheler Innenstadt müssen um punkt 23 Uhr dicht gemacht werden. Das sorgt naturgemäß für Irritationen und Unverständnis unter den Gästen und Gastronomen.
Kitzbühel | Laue Sommerabende sind in unseren Breitengraden bekanntlich dünn gesät und beinahe an einer Hand abzählbar. Umso verständlicher, dass diese Abende gerne für den Besuch von Gastgärten in der Kitzbüheler Innenstadt genützt werden. Wer dort gegen 23 Uhr sein halbvolles Glas in aller Ruhe leeren will, muss ins Lokalinnere ausweichen: In den Gastgärten tritt zu diesem Zeitpunkt nämlich die Sperrstundenverordnung in Kraft – was bedeutet, dass die Outdoorbereiche geschlossen werden. Das sorgt für Unmut in der Innenstadt.
Gewerbeordnung regelt Betriebszeiten
Dass Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden bzw. an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, nur bis maximal 23 Uhr geöffnet sein dürfen, ist allerdings nicht neu. „Die Betriebs-
zeiten sind ein fixer Bestandteil der Gastgartenbetriebsgarantie gemäß Paragraph 76a und gelten in ganz Österreich“, klärt Elisabeth Obermoser von der Gewerberechtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel auf. Die Juristin betont: „Die Stadt Kitzbühel bzw. der Bürgermeister haben dagegen keine rechtliche Handhabe.“ Eine Verlängerung der Betriebszeiten könne nur durch Ansuchen der jeweiligen Gastronomen bei der BH erfolgen, diese hätten jedoch wenig Aussicht auf Erfolg. „Die Anrainer haben ein Recht auf ihre Nachtruhe ab spätestens 23 Uhr“, begründet Obermoser. Das eigentliche Problem liege aber nicht bei Gästen, die sich in gemäßigter Lautstärke unterhalten, sondern bei der Beschallung, die aus den Lokalen dröhne. Lautes Sprechen, Singen und Musizieren sei in den Schanigärten ohnehin untersagt. Obermoser: „Dass den Anrainern bei Dauerlärm irgendwann der Geduldsfaden reißt, ist nur verständlich.“
Immerhin 160 Bewohner zählt die Kitzbüheler Innenstadt laut Angaben von Bürgermeister Klaus Winkler. Er hat Verständnis für die Bedürfnisse der Anrainer, aber auch für den Unmut so mancher Gäste und Gastronomen. „Als Veranstaltungsbehörde können wir lediglich für einmalige Feste sowie Veranstaltungen wie etwa die Pura-Vida-Sommernächte längere Betriebszeiten genehmigen.“
Strafausmaß bis zu 3.600 Euro
Kommt es bei der Sperrstundenregelung zu Verstößen, trägt der jeweils betroffene Wirt die Konsequenzen. Bei einer Anzeige ist das Strafausmaß nicht unbeträchtlich: „Die am häufigsten zutreffende Strafbestimmung gemäß Paragraph 366 Abs.1 GewO 1994 sieht einen Strafrahmen bis 3.600 Euro vor“, erklärt Elisabeth Obermoser.
Im Gegensatz zum Vorjahr seien in der aktuellen Saison weder gröbere Anrainerbeschwerden an sie gerichtet noch seien bisher Anzeigen erstattet worden. Alexandra Fusser