Kitzbüheler Anzeiger
06.04.2024
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Berufswunsch: Influencer

Berufswunsch: Influencer. Unter jungen Menschen gar nicht mal so selten, wie Wirtschaftskammer-Obmann Peter Seiwald festhält. Doch wie dieser Berufsstand gewerblich einzuordnen ist, ist schwierig zu definieren.

Kitzbühel | Im Prinzip hängt es stark davon ab, welche Tätigkeit ein Influencer tatsächlich ausübt. Das Spektrum ist breit gefächert – von E-Gamern über Modeblogger bis hin zu Moderatoren, Künstlern und Youtubern.

„Nicht jeder, der viel postet, braucht gleich einen Gewerbeschein“, so Seiwald. Wenn allerdings regelmäßig Geld verdient wird, bzw. eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sollte man schon darauf achten. Die Influencerwelt ist ein Bereich, der relativ neu ist, wie es auch aus dem Gründerservice Tirol heißt. Bundesweite Informationsunterlagen mit Vorgaben werden gerade erstellt. „Für uns als Wirtschaftskammer ist es schwierig, die Tätigkeit einzustufen“, ergänzt auch Peter Seiwald dazu. Auf jeden Fall zahlt es sich für angehende Influencer aus, sich bei der jeweiligen Wirtschaftskammer-Bezirksstelle zu informieren. Viele suchen erst den Weg in die Kammer, wenn ein Werbepartner einen Gewerbenachweis wünscht. Grundsätzlich sind die Tätigkeiten in diesem Berufsfeld übrigens freies Gewerbe, d.h. man braucht keine spezielle Qualifikation dafür.

Influencer zu werden gilt auch in Tirol bei vielen Jugendlichen als Traumjob: „Wenn wir als Kammer in die Schulen gehen, hören wir das immer wieder – vor allem in größeren Städten ist der Wunsch verbreitet“, sagt Peter Seiwald.

 „Keine besonderen Bestimmungen“
Vom Standpunkt des Fiskus aus gibt es „keine besonderen steuerlichen Bestimmungen für Influencer“, wie es auf Nachfrage des Kitzbüheler Anzeigers heißt.

Und: „In der Regel werden durch eine solche Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 Z 1 EStG 1988 erzielt. Im Rahmen der Gewinnermittlung sind alle durch die betriebliche Tätigkeit veranlassten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu erfassen.“ Das betrifft nicht nur Geldbeträge, sondern auch gratis zur Verfügung gestellte Wirtschaftsgüter bzw. Dienstleistungen, „wenn diese durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst sind.“ Beispielsweise, wenn der Influencer Gratis-Produkte erhält, um auf seinem Profil Testberichte zu veröffentlichen, oder auf Hotelurlaube eingeladen wird, um auf seinem Feed kostenlos Werbung dafür zu machen. „Bei den zur Verfügung gestellten Produkten und den Urlauben handelt es sich für die Finanz somit um betrieblich veranlasste Wertzugänge, die mit dem jeweiligen Wert der Produkte bzw. der Urlaube als Betriebseinnahme zu erfassen sind.“ Bei Tätigkeiten in mehreren Ländern kann eine mehrfache Steuerpflicht entstehen, sodass die jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen beachtet werden müssen. Bei gewerblichen Einkünften wird die Steuerpflicht in einem anderen als dem Ansässigkeitsstaat in der Regel erst bei Begründung einer Betriebsstätte bestehen: „In manchen Ländern kann jedoch auch bereits eine längere physische Anwesenheit ausreichend sein“, so die Information aus dem Finanzministerium. Elisabeth Galehr

Bild: Wie der Berufsstand der Influencer gewerblich einzuordnen ist, ist derzeit nicht einfach zu beantworten. Bundesweite Informationsunterlagen werden gerade von der WKÖ erstellt. Symbolfoto: Pexels

 
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