Kitzbüheler Anzeiger

Hopfgarten im Brixental

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HOPFGARTNER BLATTL 6 Dezember 2022 Grundsätzlich hat im Ortsgebiet der Straßenerhalter für die Schneeräu‐ mung auch auf Gehsteigen und Geh‐ wegen zu sorgen. Das ist in der Re‐ gel die Gemeinde. Diese Verpflichtung wurde durch die StVO (Straßenverkehrsordnung) auf die Liegenschaftseigentümer übertragen. Pflichten der Anrainer Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land‐ und forstwirtschaftlichen Liegen‐ schaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffent‐ lichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenan‐ lagen entlang der ganzen Liegen‐ schaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vor‐ handen, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflich‐ tung trifft auch die Eigentümer von Verkaufshütten. Die im vorigen Absatz genannten Personen haben ferner dafür zu sor‐ gen, dass Schneewechten oder Eis‐ bildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt wer‐ den. Diese Sonderbestimmung verpflich‐ tet die Liegenschaftseigentümer un‐ ter allen Umständen zur unverzüg‐ lichen Beseitigung der besonders gefährlichen Schneewechten und Eisbildungen. Hinweis: Vor dem Wintereinbruch unbedingt Dachrinnen und Dach‐ rinnenheizungen auf Funktions‐ tüchtigkeit überprüfen! Durch die vorhin genannten Ver‐ richtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert wer‐ den; wenn nötig, sind die gefährde‐ ten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht be‐ hindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, ins‐ besondere Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt werden. Zum Ablagern von Schnee aus Häu‐ sern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Be‐ hörde (Gemeinde) erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leich‐ tigkeit und Flüssigkeit des V erkehrs nicht beeinträchtigt. Ablagerung des Schnees auf privaten Grundstücken Da es immer wieder zu Meinungs‐ verschiedenheiten bezüglich der Ablagerung des Schnees von den Gemeindestraßen und Gehsteigen auf Privatgrundstücken zwischen der Gemeinde und Grundbesitzern kommt, wird auf folgendes Gesetz hingewiesen: Das Tiroler Straßengesetz (§ 53 Abs. c) besagt, dass die Eigentümer von Grundstücken an den Straßen bzw. die sonst Verfügungsberech‐ tigten die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfern‐ ten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken zu dulden haben. Die Gemeinde Hopfgarten ist be‐ müht, eine ordentliche Schneeräu‐ mung durchzuführen. Um diese zu gewährleisten, ist aber auch nötig, dass auf und neben der Fahrbahn keine Hindernisse vorhanden sind. Zahlreiche Beschwerden zwingen uns dazu, Grundstückseigentümer aufzufordern, unverzüglich ihre He‐ cken, Sträucher, Bäume und derglei‐ chen, welche die Verkehrssicher‐ heit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder die Be‐ nützbarkeit der Straße beeinträch‐ tigen, auszuästen oder zu entfernen. Der Eigentümer eines Baumes, des‐ sen Ast in Höhe von 3,2 m in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hi‐ neinragt, hat im Rahmen der Ver‐ kehrssicherungspflicht für die Ent‐ fernung des Astes zu sorgen (StVO § 91/1, Bäume und Einfriedungen neben der Straße). Der § 91/3 besagt, dass P ersonen, die den Vorschriften der vorgehen‐ den Absätze zuwiderhandeln (ab‐ gesehen von den Straffolgen), zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verpflichtet werden. Wir hoffen, dass diese Hinweise, Er‐ läuterungen und Informationen zur Vermeidung von Problemen hilf‐ reich sind und Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden konnten. Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental Information der Marktgemeinde Schneeräumung – Streuung - Eiszapfen
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