Kitzbüheler Anzeiger

St. Johann in Tirol

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8 ST. JOHANNER GEMEINDENACHRICHTEN Schneeräumung Schneeräumung Informationen Nicht nur die öffentliche Hand ist bei Schneefällen gefordert, auch Hauseigentü- merinnen und Hauseigentümer sind zur Schneeräumung v erpflichtet und können bei Missachtung zur Haftung heran gezogen werden. Auch wenn die meisten Straßen und G eh- steige im St. Johanner Ortsgebiet von der Gemeinde geräumt w erden, bedeutet dies nicht, dass Hausbesitzer von ihrer gesetzli- chen Verpflichtung entbunden wären. I m Gegenteil: Im Gesetz ist eindeutig geregelt, dass private Einfahrten nicht von der Ge- meinde geräumt w erden müssen. Die meis- ten haben das zwar verstanden, doch rufen immer noch Personen im Marktgemeinde- amt an, die meinen, die Gemeinde müsse ihre Hauseinfahrt räumen. W ir betonen da- her nachdrücklich, dass es nicht A ufgabe der Marktgemeinde St. Johann in Tirol ist, Schnee von Privatgrundstücken zu r äumen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindebauhofes müssen immerhin über 100 km Straßen und G ehsteige räumen. W as das bedeutet, wenn es mehrere Tage lang durchgehend schneit und dadurch enor- men Schneemassen zusammen kommen, müsste allen bewusst sein. Zudem sei in Erinnerung gerufen, dass es nicht erlaubt ist, den Schnee einfach auf öf- fentliche Straßen zu schieben. Der Gesetzes- text im § 93 S tVO lautet: "Die Eigen tümer von Liegenschaften in Ortsgebieten (ausge- nommen Eigentümer v on unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegen- schaften) haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfer- nung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen V erkehr dienenden Geh- steige und Gehwege einschließlich allfälli- ger Stiegenanlagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen ge- säubert sowie bei S chnee und Glatteis be- streut sind." Informationen zum Winterdienst Fot o: Kahlbacher Es sollte dabei jedoch nicht übersehen wer- den, dass eine Missachtung im Falle eines Unfalles Haftung begründen k ann. Zusätz- lich drohen Verwaltungsstrafen wegen Ver- stoßes gegen die S tVO. Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass auch Hecken neben Gehsteigen und Stra- ßen v om Schnee befreit werden müssen, weil sonst der Schnee auf die Verkehrsflä- chen fällt. O ft sind dadurch Gehsteige nicht passierbar. Die Grundeigentümer sind daher aufgerufen, auch dies zu beachten, denn der Mehraufwand des Gemeindebauhofs, diese Verkehrsflächen zusätzlich frei zu machen, wird verrechnet. Nicht nur geräumte G ehsteige sind gefor- dert, auch drohenden Dachlawinen müssen Hauseigentümer begegnen und dafür sor- gen (§ 93, A bs. 2 StVO) dass überhängende Schneewächten oder Eisbildungen auf den Dächern eines an der S traße gelegenen G e- bäudes entfernt w erden. Dies gilt für G ebäu- de sowohl innerhalb auch außerhalb v on Ortsgebieten. Als Sofortmaßnahme ist er- laubt, sich mit Warnstangen und dem Hin- weis "Achtung Dachlawine" zu behelfen. Die Dachräumung hat jedoch so rasch wie mög- lich zu erfolgen. Bei den Räumungsarbeiten dürfen die S traßenbenützenden nicht be- hindert oder gar gefährdet w erden. Grund- besitzerinnen und Grundbesitzer müssen auch vermeiden, dass der Abfluss des Schmelzwassers behindert wird, und sie sind der Streupflicht unverzüglich nachzu- kommen. In diesem Sine hoffen wir auf ein konstruk- tives Zusammenwirken aller, um auch im kommenden Winter allfällige S chneechaos- Situationen in den Griff zu bekommen.
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