Kitzbüheler Anzeiger
05.06.2022
News  
 

Neues Gesetz für die Freiwilligen Helfer

Die Novelle des neuen Feuerwehrgesetzes wurde am vergangenen Freitag präsentiert. Drei große Änderungen gibt es: Kommandant und Stellvertreter können auch aus den unmittelbaren Nachbargemeinden sein, eine Altersteilzeit für Feuerwehrkameraden wird eingeführt und es gibt neue Vorschriften für Betriebsfeuerwehren.

Bezirk | Für Bezirksfeuerwehrinspektor Bernhard Geisler sind die neuen Rahmenbedingungen positiv zu sehen: „Es ist für uns eine große Erleichterung.“ Die Novellierung tritt erst mit Zustimmung der Landesregierung Ende Juli/Anfang August in Kraft. Ein Vorteil für die kommenden Wahlen, nachdem die Funktionsperioden nach fünf Jahren ablaufen und ab Dezember Neuwahlen anstehen.

Keine Bindung von Funktion an Wohnort
In Zukunft können auch Feuerwehrmitglieder zum Kommandanten sowie zum Stellvertreter einer Ortsfeuerwehr gewählt werden, wenn sie aus einer direkt angrenzenden Gemeinde kommen. „Ein Umzug in die Nachbargemeinde soll nicht den Verlust der Funktion zur Folge haben“, sieht LHStv. Josef Geisler eine praxisnahe Lösung.

Eine Neuerung, die für den  Bezirk durchaus von Nutzen sein kann. „Das Problem hatten wir bis jetzt nicht“, erklärt Bezirksfeuerwehrkommandant Martin Mitterer und ergänzt, dass bei den Kleinfeuerwehren auch bisher der Ort zählte und nicht nur der Weiler. Für den Bezirksfeuerwehrinspektor macht die Neuregelung durchaus Sinn. Er macht dies an einem aktuellen Beispiel fest: „Ein Kommandant-Stellvertreter ist in die benachbarte Gemeinde gezogen und dürfte nun diese Aufgabe nicht mehr ausüben, obwohl er sonst alle Qualifikationen erfüllt.“
Keine Wohnsitzbeschränkung gibt es für Kassier und Schriftführer, die den Vorstand vervollständigen. Die Verwalter müssen nun jedoch einen Lehrgang an der Landesfeuerwehrschule absolvieren. Bisher beruhte dies auf Eigenintiative und wurde beim Dienstrang (Oberverwalter) sichtbar.

Altersteilzeit vorgesehen
Bestehen bleibt das Alterslimit für Funktionäre mit 65 Jahren, das Amt muss zu diesem Zeitpunkt in jüngere Hände gelegt werden: Beispielsweise ist keine Ausschussfunktion, aber auch kein Gruppenkommandant mehr möglich. Eine Teilnahme an Übungen und Einsätzen ist aber weiterhin noch fünf Jahre erlaubt. „Wir schaffen sozusagen die ‚Altersteilzeit‘ in der Feuerwehr. Die Entscheidung darüber treffen die Betroffenen in den einzelnen Ortsfeuerwehren“, verweist Feuerwehrreferent LHStv Geisler auf den neu geschaffenen Gestaltungsspielraum. Eine Regelung, die der Bezirksfeuerwehrinspektor unterstützt. „In Orten wo viel ausgependelt wird, ist es hilfreich wenn arrivierte Mitglieder vor Ort sind“, sagt Geisler und ergänzt, dass viele in diesem Alter noch voll fit sind.

Einrichtung von Betriebsfeuerwehr
Tirolweit gibt es 19 Betriebsfeuerwehren, wovon sich keine im Bezirk befindet. Grundsätzlich sollen Betriebsfeuerwehren eingerichtet werden, wenn dies für einen wirksamen Betriebsbrandschutz erforderlich ist. Die Mitglieder der gemeinsamen Betriebsfeuerwehr müssen bei einem der beteiligten Betriebe angestellt sein oder als Leasingkraft in einem der Betriebe arbeiten.
Von Seiten des Landes heißt es, dass die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr abhängig von Art, Umfang und Produktionsweise des Betriebs ist. „Die Lage wird immer im Einzelfall beurteilt und hängt auch von Faktoren wie dem technischen Brandschutz, umliegenden Ortsfeuerwehren etc. zusammen“, heißt es in der Stellungnahme. Die Entscheidung dafür liegt beim Bezirksfeuerwehrinspektor.

Zusammenarbeit von Großbetrieben
Als Großbetriebe im Bezirk sind die Firma Egger in St. Johann und die Firma Steinbacher in Erpfendorf dabei im Visier. „Nachdem sich in unmittelbarer Nähe Freiwillige Feuerwehren befinden, gibt es keine eigene Betriebsfeuerwehr“, erklärt Geisler und ergänzt, dass es jedoch an beiden Standorten einen Sonderalarmplan gibt, der bei der Leitstelle hinterlegt ist. Außerdem befinden sich vor Ort Mittel für die erste und erweiterte Löschhilfe sowie geschultes Personal, welches auch Mitglieder der benachbarten Wehr sind.

„Bei dem Gesetz wird nicht nur auf die Feuerwehren sondern auch auf die Betriebe geschaut“, sagt Bernhard Geisler, da sich mehrere Betriebe bei der Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr auch zusammentun können.
Die weiteren Teile sind im Gesetz gleichbleibend. „Jetzt ist es einfacher und klarer geworden“, zieht Bernhard Geisler ein positives Fazit. Die letzte Novellierung fand 2001 statt, das vorhergehende Feuerwehrgesetz stammt aus dem Jahr 1970. Verena Mühlbacher

Bild: Neben Einsätzen sind Übungen, wie im Bild die BABÜ in Hochfilzen, wichtig für den Ausbildungsstand. Foto: BFV Kitzbühel

 
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