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mii den vielen Seite 18 Kitbfihe1er Anzeiger Samstag, 13; Oktober 1962 Fortschritt der Technik! Als einziges Fachgeschöft mit elektronisch gesteuertem Schleif- automat ermöglicht Ihnen auf ihre BRILLE zu WARTEN Optiker HANS BERANEK Kitzbühel vis-i-vis 5pielcsino, Tel. 3285 Lieferant aller Krankenkassen! Alle Autoreifen prompt ab Lager liefert für PKW, LKW und landwirtschaft- liche Maschinen und Fahrzeuge - ahrzeuge- Gebrauchtwagen, Gebraucftwagen, vorwiegend VW--Vermittlung! Leihwagen für die Urlaubstage Leihwagen fürs Geschält Leihwagen für das Wochenende Leihwagen als Ersatz bei Unfällen steht für Sie einsatzbereit bei Auto«,Schwaigamr St. Johann in Tirol, Tal. 250 (0 53 52) H D A N 'V' P H 0 N SIE R A R100 def Luxu•{aubauqei- Hoch Ieistu ngsmotor 500 Watt Saugleistungsregler Wundergelenksdüsen Hans Hinterholzer PJ1 Radio Elektro Kitzbühel, Hornweg 2, Tel 2218 Stadtgemeindeamt Kitzbühei Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses Gemäß § 3.1 Abs. 1 der Nationalrats- Wahlordnung 1962, BGBl. Nr. 246, liegt das Wähierverzeic.hnjs vom 12. Oktober 1962, bis 21. Oktober 1962 wochentags während der Amtsstunden im Stadtamt, Zimmer Nr. 9, Mittwoch nachmittags und Samstag nachmittags und Sonntag in der Po!'izeidienststelle, Zimmer Nr. 1 zur öffentlichen Einsichtnahme durch 10 Tage auf. Innerhalb der Einsichtsfrist kann je- dermann in das Wäh'lerv'erzeichn'js Ein- sieht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen; Innerhalb der Einsichtsfrist kann je- der Staatsbürger unter Angabe seines Na- mens und der Wohnadresse gegen das Wählierverzeichnis schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnah- me eines Wahlberechtigten in das Wäh- lerverzeichnis oder die Streichung, eines Nichtwahlberechtigten aus dem Wähler- verzeichnis begehren. Die Einsprüche müssen im Stadtamt noch vor Ablauf der Einsichtsfrist (21. Oktober 1962, 18 Uhr) einlangen. Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchs- fall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahl- berechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung dies Einspruches notwendigen B•&ege, insbe:onde-e ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausefülul_ tes WähleranIageb att anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht- wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleifen. Ist ein Einspruch von meh- reren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zust ellungsbevollmäch— tigter genannt ist, der an 1. Stelle Untr- zeichnete als zustellungsbevollmächtigt. Wer offensichtlich mutwillig Einsprti- ehe erhebt, begeht eine Verwaltungs- übertretung und wird mit einer Geldstra- fe bis zu S 3000.—, im Falle der Un- einbringiichkei't mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. fiber die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht entschiedenen Einsprüche auf Grund des \Vählerevi denzgeseitzes wird nach den einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung über das Einspruchs- und Berufungsverfahren ent- schieden werden. Der Bürgermeister: i. V.: Hans Winden
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