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Seite 2 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 25. Juli 1964 Der glanzvolle Festzug beim Kitzbüheler Trachtenfest Pünktlich um 2 Uhr nachmittags konnte die Spitze des Kitzbüheier Trachtenfest- zuges von der Ehrenbachgasse in die Joch- berger Straße einmarschieren. Die Orga- nisation klappte vorzüglich und wenn auch den Aktiven und Organisatoren der Schweiß vom Antlitz rann, so gab es doch frohe und muntere Gesichter, da der Wettergott es denkbar gut mit dem Ver- anstalter meinte. Die Spitze des Festzuges hatte die Stadtmusik inne, mit der Bezirksfahne des Unterinntaler Trachtenverbandes, ge- folgt von der Schützenkompanie und den Kitzbüheler Jungschützen. Diese Spitzen- formationen eröffneten den Zug und konn- ten von dem begeisterten Publikum den ersten Applaus entgegengnehmen. Der Vorbeimarsch vor den Ehrengästen, wel- che auf dem Podium vor dem Spar- kassengebäude Platz genommen hatten, wurde zweimal durchgeführt, da auch der Gegenzug dort vorbeigeführt wurde. Der Trachtenfestzug bestand aus folgen- den Musikkapellen, Vereinen und Fest- wägen: Stadtmusik Kitzbühel Schützenkompanie Kitzbühel Grenziandler Kiefersfelden Fahnenschwinger Kitzbühel Die fidelen Mentiberger Innsbruck Der Jägerfestwagen Die Alpier Schwaz Musikkapelle Brixlegg Heimatgruppe Bichlach-Reutte Die Koasara Kufstein Die Geiglstoana Sachrang Jungbauernfestwagen Kitzbühel Trachtenverein Straubing Heimatverein Bruck a. d. Mur Trommierzug Partenkirchen Schützenkapelle Partenkirchen Gebirgsschützen Partenkirchen Pfleggericht Itter Der Oberste Gerichtshof hat als Revi- sionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Herrn Doktor Turba als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Herrn Dr. Nedjela und Dr. Greissinger, Herrn Dr. Kohlbauer und Herrn Dok- tor Wittmann als Richterin derRechts- sache der klagenden Parteien Herr Hermann Reisch, Grundbe- sitzer in Kitzbühel und Herr Josef Gasteiger, ebenfalls Grundbesitzer in Kitzbühel, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, RA in Kitzbühel, wider die beklagte Partei (eine Kos- metikfirma außerhalb des Landes Tirol) deren Revision nicht Folge gegeben. Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaften (es han- delt sich um das Gelände im Zielgelände für das Hahnenkammrennen). Auf Grund Trachtenverein Kirchberg Trachtenverein Almrausch Schwaz Musikkapelle St. Johann Almrausch-Edelweiß Innsbruck Auracher Festwagen Trachtenverein Jenbach Landsturmgruppe Hart, Zillertal Die Grünberger Finkenberg Die Pölverer Häring Fremdenverkehrswagen Kitzbühel Landsturmgruppe Häring Walier Schützenmusik Taxenbach Waller Schützen Taxenbach Knappenfestwagen Kitzbühel Die Mariastoana Buam Trachtenverein Kirchbichl Landsturmgruppe Scheffau Holzhackerfestwagen Kitzbühel Trachtenverein Hopfgarten Trachtenverein Westendorf Knappenmusikkapelle Fieberbrunn Oppacher Schützen Jochberg Trachtenverein Ellmau Trachtenverein „Alt Rosenheim" Tiroler Bund in Wien Andreas-Hof er-Festwagen Trachtenverein Kitzbühel Weitenpreise: Trachtenverein „Maderecker", Bruck a. d. Mur, Steiermark, Trachtenverein „Immergrün", Strau- bing, Bayern. Mehrheitspreis: \Vallner Schützen, Taxenbach, Salzburg, Gebirgsschützen, Partenkirchen, Bayern, Trachtenverein „Alt Rosenheim", Rosen- heim, Bayern. Ehrenpreise: „D'Mentlberger", Innsbruck, „Hart", Zillertal, „D'Pölvner", Häring, „D'Grenzlandler", Kiefersfelden. von Vereinbarungen zwischen den Klägern und dem Fremdenverkehrsverband bzw. dem Skiklub Kitzbühel, wonach diese ge- gen Erbringung bestimmter Leistungen berechtigt sind, diese Grundstücke der All- gemeinheit für Wintersportzwecke zugäng- lich zu machen, werden diese seit über 30 Jahren allgemein in dieser Weise be- nützt. Auf Grund besonderer Verein- barungen werden diese Grundstücke auch fallweise abgesperrt und zu Veranstal- tungen, insbesondere für die alljährlich stattfindenden Hahnenkammrennen, dessen Zielgelände sich dort befindet, ver- wendet. Den Veranstaltern steht auch das Recht zu, während solcher Veranstaltungen auf den Grundstücken der Kläger (Reisch und Gasteiger) Reklame zu machen, was erst seit •etwa zehn Jahren, nämlich seit das Hahnenkammrenen durch das Fern- sehen übertragen wird, geschieht. Im Jänner 1962 lösten sich im Auftrag der Beklagten mehrere Personen Eintritts- karten für das Hahnenkammrennen. Im Zielgelände zeigten sie sich dann mit weißen Anoraks, die die Aufschrift für ein Kosmetikprodukt trugen. Einer Auf- forderung, das Zielgelände zu verlassen, leisteten sie keine Folge. Das Landesgericht Innsbruck sprach entsprechend dem Klagebegehren aus, daß der Beklagten kein Recht zustehe, die Grundstücke des Klägers zu Werbezwek- ken, welcher Art immer, zu benützen und verurteilte die Beklagte die Vornahme von \Verbungen auf diesen Grundstücken durch Personen, die mit Werbeaufschrif- ten versehene Kleidungsstücke tragen, so- fort zu unterlassen. Das Landesgericht stellte fest, die Stadtgemeinde Kitzbühel habe hinsicht- lich der strittigen Grundstücke ein Bau- verbot ausgesprochen, um sie für Winter- sportzwecke zu sichern, da die sogenannte Streifalmabfahrt über die Grundstücke von Reisch und Gasteiger führt. Hinge- gen sei ein die Ersitzung betreffender Gemeinderatsbeschluß niemals gefaßt worden. Eine andere Benützung der Grundstücke durch die Allgemeinheit sei nicht gestattet und das Begehen ohne Skier sei sogar behördlich verboten und nur während der Skirennen auf Grund besonderer Vereinbarung gegen Entrich- tung eines Eintrittsgeldes zulässig. Auch während des Rennens sei es nur mit Zu- stimmung des verunstaltenden Klubs er- laubt, auf diesen Grundstücken Reklame zu machen. Ein Gemeingebrauch an den Grundstücken der Kläger ist nicht erses- sen worden. Aber auch bei Annahme der Ersitzung eines Servituts würde es nur das Skifahren, nicht aber das ausdrücklich verbotene Begehen umfassen. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat das Ersturteil bestätigt. Die Beklagte bekämpft den bestätigen- den Teil des berufungsgerichtlichen Urteils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, ihn dahin abzuändern, daß dieser Teil des Klagebegehrens abgewie- sen werde. In den Entscheidungsgründen des Ober- sten Gerichtshofes heißt es weiter: „daß das Recht der Ausübung des Winterspor- tes nicht gleichzeitig auch das Recht ent- hält, auf diesen Grundstücken Reklame zu machen. Für unregelmäßige Dienstbar- keiten gilt die allgemeine Vorschrift, wo- nach Servitute nicht erweitert werden Jürfen, sondern soweit es ihre Natur und 1er Zweck der Bestellung gestatten, ein- zuschränken sind. Die Werbung für das esagte Kosmetikmittel ist mit der Aus- ibung des Wintersports keineswegs ver- knüpft, daß sie auch ohne besondere Ver- einbarung selbstverständlich darin enthal- :en wäre. Die Dienstbarkeit ist auf Wintersport- zwecke beschränkt. So besteht z.B. ein aus- drückliches Verbot, die strittigen Grund- stücke, außer bei Veranstaltungen, ohne Werbungen beim Hahnenkammrennen rechtlich geschützt Interessante Entscheidung des Obersten Gerichtshofes
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