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Anfangs November gingen die Hoff- nungen in Erfüllung, welche 24 Parteien durch zwei Jahre in Erwartung verharren ließ: die Übergabe und der Einzug in die Eigentumswohnungen am Rennfeld. Die Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft „Sied- 1 . lerbund" in Innsbruck, die in Kitzbühel schon vor Jahren das Klausnerfeld mit sechs Objekten verbaut und in weiterer Folge auf den Meikischen Gründen am Rennfeld zwei Objekte fertigstellte, hat nun wiederum ein Doppelwohnhaus den 24 Wohnungseigentümern übergeben. Es war ein großes Übersiedeln aus ver- schiedenen Stadtteilen und der Bahnhof- bereich wird immer mehr zu einem Wohn- zentrum im nördlichen Stadtrand. Nach den Plänen und der Bauaufsicht des hei- mischen Architekten Dipl.-Ing. Robert Stampfer hat die Bauunternehmung Seb. Schwöllenbach aus Wörgl mit ihrem tüchtigen Polier Fritz die Häuser erbaut. Eine Reihe von heimischen und auswärti- gen Professionisten war mit der Innen- ausstattung betraut. Es muß anerkannt werden, daß die Eigentumswohnungs- häuser am Rennfeld als stilverwandte Fortsetzung der hübschen Landhäuser des Rennfeldbauern Meikl nicht nur eine sonnige ruhige Lage besitzen, sie lassen sich in ihrem bodenständigen Baustil unter die schönsten Neubauten einreiben. Einem wesentlichen Erforder- nis des sozialen Wohnbaues entsprechen diese Bauten leider nicht: sie sind nicht familiengerecht. Abgesehen von den Groß- wohnungen, die einer jungen kinderreichen Familie kaum erschwinglich sind, man- gelt in der Raumgröße und Einteilung die Rücksicht auf Kinder. Dies ist ge- geben durch die zu geringe Tiefen-Dimen- sion der Häuser, an die Baugesellschaft und Planer gebunden waren. Um was immer für gesetzliche Bestimmungen oder Bauvorschriften es sich handelt, sie müß- ten den berechtigten Wohnbedürfnissen der Familie angepaßt werden. Im übrigen freuen sieh die Siedler über ihre schönen und zeitgemäße Wohnungen. F. K. Seite 4 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 28. November 1964 nach dem Vorfinanzi!erungsvertrag beginnt in seiner Ansprache nochmals darauf hin, einem neuen Projekt, nämlich einem In- die Rückzahlung des Baukapitals durch daß das Finanzministerium nie mehr ei- ternat, starten. Ein Internat bezeichnete das Finanzministerium (in acht Halb- nem solchen Vertrag, wie ihn die Ver- der Herr Sektionschef als wertvoll für jahresraten) ein halbes Jahr nach dei waltungsgemeinschaft bzw. die Schul- jene Kinder, welche nicht am Schulort Übergabe des Gebäudes an die Republik gemeinde St. Johann erreicht haben, zu- wohnen und auf Grund ihrer Talente für Osterreich. Ein Jahr Bauverlust würde stimmen könnte. Die Bezirksmittelschule das MiUelschulstudium geeignet sind. Für eine Mehrbelastung an Zinscnzahlungen in St. Johann ist also das letzte Vorhaben Internate stehen öffentliche Gelder zur durch die Verwaltungsgemeinschaft und dieser Art, das verwirklicht werden kann. Verfügung, für die Errichtung des Baues den Elternverein von mehr als einer Mii- Umso mehr sind die Verantwortlichen des wie auch für die Führung. Die Initiative lion Schilling bedeutenl Der temperament- 1 Projekts für ihren Mut und ihre Ver- muß jedoch von einer Interessengemein- vollen Bauweise der bisher wichtigsten antwortungsfreude zu beglückwünschen. i schaft ergriffen werden. Jede Gemeinde, Unternehmer Sausgruber, Huetz und Ing. Sektionschef Dr. Frcek bewunderte wei- die an dem zukünftigen Internat inter- Vigi ist daher große Bedeutung beizumes- ters den jugendlichen Elan der Tiroler essiert ist, kann sich Kostplätze für ihre sen. Baumeister Sausgruber hat das in ihn Unterländer, die nun schon wieder zu 1 Jugend sichern. gesetzte Vertrauen nicht enttäuscht und bei diesem Bau seine Leistungsfähigkeit bewiesen. Mit aller Macht ist zu trachten, 24 Eigentumswohnungen am Rennfeld bezogen das Gebäude für das kommende Schul- jahr bezugsreif übergeben zu können (ev. auch ohne Außenverputz und ohne Fertig- stellung der Außenanlagen) und die be- hördliche Benützungsbewilligung zu erhal- ten. Zur Frage der Errichtung eines Inter- nats sagte der Herr Landtagspräsident, daß die Schulgemeinde St. Johann und das Amt der Tiroler Landesregierung auch für dieses Projekt eine Art Vorfinanzie- rung bewerkstelligen könnten. Das Fahr- schülerwesen wirkt sich nachteilig für den Unterricht aus und könnte durch ein Bun- desinternat in St. Johann weitgehend ein- geschränkt werden. Der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Johann hat sich grund- sätzlich dazu bereiterklärt, unentgeltlich ein Baugrundstück zur Verfügung zu stel- len. Der Elternverein könnte in dieser Angelegenheit Bedeutendes leisten und es wäre schade, würde dieser Kreis von Idea- listen nach Erfüllung der ursprünglich ge- stellten Aufgabe, nämlich der Errichtung der Bezirksmittelschule sich liquidieren. Sektionschef Dr. Nikolaus Frcek wies (1. Fortsetzung) Am Schluß des ersten Teiles dieser Artikelreihe habe ich einige Abschnitte des Stadtrechtes von 1353 angeführt, da- mit der Leser einen Blick in dieses wich- tige Rechtsdenkmal Kitzbühels tun konnte. Gewiß haben viele den Sinn der als Bei- spiel angeführten Artikel erfaßt, aber ebenso viele werden ihn schwer verstan- den haben, was auch kein Wunder ist. Daher wollen wir uns diesmal und in den folgenden Beiträgen mit dem Stadt- recht selbst und über dessen Sinn und Be- deutung unterhalten. Die Überschrift des Stadtrechtes von 1353 lautet: „Zu vermerken der burger satz zu Kütz- pühel, die wir von Herrschaft genaden haben". Dies heißt in die heutige Ausdrucks- weise übersetzt: Aufgezeichnete Satzung der Bürger, die wir mit Zustimmung der Obrigkeit besitzen. Schon diese Überschrift veranlaßt uns zu einigen Erörterungen, denn sie besagt nichts anderes, als daß das Stadtrecht von 1353 eine von der Bürgerschaft selbst, also autonome, gesetzte Ordnung ist. Die Bürger selbst haben sich durch einen rechtsschöpferischen Akt eine Satzung ge- geben. Die Gesetzgeber sind somit die Bürger in ihrer Gesamtheit. Dies zeigt sich deutlich in dem Artikel 12, wo steht: „Es haben auch die Bürger gesetzt." Dies erkennen wir auch im Ar- tikel 28, der mit den Worten beginnt: „Wir verbieten". Wir stellen also fest: Die Bürger von Kitzbühel haben sich aus eigener Macht- vollkommenheit ihr Recht gegeben und gesetzt. Der Zusatz „die wir von herrschaft genaden haben" weist uns allerdings auf noch etwas anderes hin, nämlich, daß dieses Stadtrecht die Bestätigung, An- erkennung oder Zustimmung von seiten des Landesfürsten, des Herzog und Mark- grafen Ludwig des Brandenburgers, ge- funden hat. Und dies war eine wesentliche, ja man muß sagen, eine unabdingbare Voraussetzung für die Gültigkeit eines Gesetzeswerkes, das sich eine autonome Gemeinschaft selbst geschaffen hat. Da das Stadtrecht von 1353 eine Art von Polizeiordnung, die das Zusammenleben einer städtischen Gemeinschaft regelt, darstellt, war eine Bestätigung durch den Landesfürsten so wie so zwingend, da ja hei Nichteinhaltung der Verfügungen man auf landesfürstliches Recht zurückgreifen mußte. Es ist verboten, mit Nicht- bürgern handel zu treiben Der 1. Artikel lautet: „Welicher burger gesellschaft hat oder treibt, der nicht burger ist, oder frembdt kauffleut fürdert in dan landt, als offt er das ubervert, als offt geit er den purgern ain halb pfunt pfenig, dem richter als vii." Damit wird verordnet: Jedem Bürger ist es verboten, mit einem Nichtbürger Handel zu treiben oder einen fremden Kaufmann zu unterstützen. Wer dieses Verbot nicht einhält, der hat der Bürger- schaft als Strafe oder Buße 30 Pfennige, Der Stadt Kitzbühel Recht und Satzung Von Dr. Eduard Widmoser
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