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Seite 12 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 24. Dezember 1966 gung zu stellen. Weiters sollte die Sek- tion das Recht haben, das benötigte Bauholz verbilligt (4 Kronen anstatt der üblichen 10 Kronen pro Festmeter) aus dem Bestand am Hahnenkamm zu beziehen sowie die Steine zum Bau und zum Kalkbrennen unentgeltlich. In der Sammlung „M oser" (Stadt- archiv) konnte zu diesem Schenkungs- akt auch die Genehmigung der Auf- sichtsbehörde vorgefunden werden. Der Landesausschuß der gefürsteten Graf- schaft Tirol genehmigte mit Schreiben Zi. 3367-111 vom 9. Dezember 1912 den Beschluß des Gemeinderates, wodurch der Schenkungsakt Rechtskraft erlang- te. - Es konnte nachgewiesen werden, daß die Sektion noch vor dem ersten Weltkrieg mit den ersten Baumaßnah- men begonnen hatte. Auch das Bau- holz lag bereits gemessen und ge- schnitten in der Stadtsäge. Durch den I. Weltkrieg jedoch wurden alle Ar- beiten unterbrochen und nach dem Weltkrieg nicht mehr neu begonnen. Am Eigentum des AV kann jedoch nicht gezweifelt werden. Zahlreiche Ehrengäste feierten 1926 mit der Alpenvereinssektion Kitzbühel. Darunter Dr. Hecht, München, Dr. F o r c h e r - M a y r, Innsbruck und Franz Nie b erl, Kufstein. Dieser hielt im ‚Hinterbräu" beim Festabend einenVor- trag über die Bergwelt des Mont Blanc. Er muß in glänzender und fesselnder Weise gesprochen haben, denn der Ap- plaus soll ungeheuer gewesen sein. Den. Festabend verschönte damals der Män- nergesangverein mit zwei prachtvollen Chören. Zum Tanz spielte dann ein acht Mann starkes Streichorchester aus St. Johann. Am zweiten Tag der Jubiläumsfeier (14. November 1926) wurde die damals zur gewerbepolizeilichen Regelung für das P1atzfuhrwerksgewerbe auf den öffentlichen Standplätzen im Gemein- degebiet Kirchberg i. T. Auf Grund des § 54 Gewerbeord- nung wird mit dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs verordnet: Das Auffahren auf den öffentlichen Standplätzen Kirchberg „Platz Mitte- rer-Daxer" und Kirchberg „Klausen" wird in der Zeit vom 17. Dez. 1966 bis 27. März 1967 täglich ab 13 Uhr auch den Inhabern von Konzessionen, wel- chen von der Gewerbebehörde Stand- plätze für die Ausübung ihres Platz- fuhrwerks in den Gemeinden Kitzbü- hel, Aurach, Brixen, Oberndorf und Reith bestimmt sind, gestattet. Dies gilt auch für die Inhaber von Piatzfuhrwerksgewerben, welchen in der Gemeinde Kirchberg selbst andere als die in dieser Verordnung bezeich- errichtete „Kitzbüheler Hütte" am Ret- tenstein eröffnet. Mit Lastautos fuhren die Teilnehmer nach Jochbergwald, von wo aus der gemeinsame Aufstieg zur ehemaligen Winkleraim im Trattenbach unternommen wurde. Die Edelweiß - gilde stiftete damals das erste Hütten- buch. Der Vorsitzende des damaligen Ju- biläumsjahres Dr. Walter Schmidt-Wel- lenburg erhielt 1931 die ehrenvolle Be- rufung als Generalsekretär des Deut- schen und Österreichischen Alpenvereins in München. Wöstenrot-Bauplanheft bringt „Das kleine Eigenheim" Das 6. Bauplanheft der Bausparkasse Wüstenrot, das wieder im Vierfarben- druck gestaltet ist, bringt auf über 90 Seiten wieder einen Querschnitt zum Thema „Eigenheim", wobei diesmal das Hauptaugenmerk dem kleinen Eigen- heim gewidmet ist. In diesem Bauplan- heft sind auch sämtliche Modelle und Pläne aus dem Architektenwettbewerb „Das kleine Eigenheim - das wach- sende Haus" wiedergegeben, die von der Jury ausgewählt wurden und der- zeit in einer Ausstellung in ganz Öster- reich zu sehen sind. Außerdem enthält dieses Heft wieder eine Fülle schöner Wüstenrot-Kleineigenheime, wie sie be- reits in ganz Österreich gebaut wur- den. In einem Anhang werden wieder die Wohnbauförderungsbestimmungen entsprechend kommentiert. Außerdem sind in diesem neuen Bauplanheft ei- nige hervorragende Artikel erstklassi- ger Fachleute zum Thema „Eigenheim" enthalten. neten Standplätze zugewiesen sind, je- doch ohne tageszeitliche Beschränkung für die letztgenannten und mit der Aus- dehnung der Erlaubnis zur Auffahrt auf den Standplatz „Klausen" bis zum 9. April 1967. Im übrigen gilt diese Erlaubnis für das Auffahren auf den genannten Stand- plätzen der Gemeinde Kirchberg nur hinsichtlich jener Fahrzeuge des ein- gangs umschriebenen Unternehmer- kreises, für die eine Standplatz-Benüt- zungserlaubnis der Gemeinde Kirch- berg erteilt ist. Die oben bezeichneten Standplätze dürfen nach dem Grundsatz der frei- en Standplatzwahl mit der Maßgabe bezogen werden, daß Taxifahrzeuge der Unternehmer, die ihren gewerblichen Standort in der Gemeinde Kirchberg besitzen, der Verpflichtung, sich nach der Zeit ihrer Ankunft den vorhande- nen Wagen anzureihen, nur gegenüber anderen Kirchberger Taxifahrzeugen unterworfen sind, sich gegenüber den Taxifahrzeugen auswärtiger Konzes- sionsinhaber jedoch hinsichtlich des Standplatzes „Mitterer-Daxer" jederzeit und hinsichtlich des Standplatzes „Klau- sen" bis zum 25. Dezember 1966 und ab 15. März 1967 vorreihen dürfen. Der Anspruch auf Vorreihung schließt kei- nesfalls das Recht ein, den auf dem Standplatz bereits anwesenden Taxi- fahrzeugen die Beförderung solcher Gäste streitig zu machen, die sich be- reits im Zeitpunkt des Eintreffens des bevorrechteten Fahrzeuges anschicken, eines der schon am Standplatz an- wesenden Fahrzeuge in Anspruch zu nehmen. Den von der Fachgruppe für das Personenfuhrwerksgewerbe namhaft ge- machten Personen (Johann Rettenwan- der und Christian Krimbacher, beide Taxiunternehmer in Kirchberg) obliegt es, im Fall eines dringenden Bedarfs im Einvernehmen mit dem Bürgermeister der Gemeinde Kirchberg oder dem hie- für bevollmächtigten sonstigen Gemein- deorgan über den in dieser Verordnung umschriebenen Kreis von Personen- transportmitteln hinaus jeweils, jedoch höchstens für die Dauer eines Tages, zusätzliche Personentransportmittel her- anzuziehen. Diese Ermächtigung wird hinsichtlich der Heranziehung von Om- nibussen nur mit dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufes erteilt. Den Mitgliedern des vorstehend bezeichne- ten Ausschusses obliegt schließlich auch die Verpflichtung, das Gendarmerie- postenkommando KirchLerg in einfacher Form von jeder auf Grund dieser Er- mächtigung getroffenen Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Uebertretungen die- ser Verordnung werden nach den Be- stimmungen der Gewerbe-Ordnung be- straft. Ergeht an: Amt der Tiroler Landes- regierung, Abt. II a, Innsbruck; Stadt- gemeinde Kitzbühel; Gemeinde Kirch- berg; Kammer der gewerbi. Wirtschaft, Sektion Verkehr, Innsbruck; Bezirks- stelle der Tiroler Handelskammer, Kitz- bühel, mit der Bitte um Beteilung aller für den durch diese Verordnung ge- regelten Gelegenheitsverkehr in Frage kommenden Unternehmer; Gendarme- riepostenkomrnando Kirchberg; Gendar- riepostenkomrnando Kitzbühel; Frem- denverkehrsverband Kirchberg; Frem- denverkehrsverband Kitzbühel; Berg- bahn AG Kitzbühel; Postautodienst Kitzbühel; Kraftwagendienst der ÖBB, Innsbruck, Karwendelstraße 15; mit der höflichen Bitte um Kenntnis. Zum Anschlag an der Amtstafel: Be- zirkshauptmannschaft Kitzbühel, die Gemeinden Kitzbühel, Kirchberg, Au- rach, Brixen, Oberndorf, Reith. Der Bezirkshauptmann Hofrat Dr. Trentinaglia Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel Kitzbühel, 14. Dezember 1966 II 1312/45 Verordnung
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