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Samstag, 3. Juni 1967 Kitzbilheler Anzeiger Seite 27 i If ii :Ifl F Iii iii iiI'i[ liii iIJ Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Traktoren und bestimmten anderen treibstoff- verbrauchenden landwirtschaftlichen Maschinen mit Stichtag vom 3. Juni 1967 Auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 8. März 1907, BGBl. Nr. 104, ist mit Stichtag vom 3. Juni 1967 eine Erhebung des Bestan- des an bestimmten landwirtschaftl. Maschinen durchzuführen. Welche Maschinen sind anzugeben? Alle überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung ste- henden Traktoren, Einachstraktoren, ortsfest verwendete Ver- gaser- und Dieselmotoren, Motormäher (keine Rasenmäher), selbstfahrende Mähdrescher im Allein- und Miteigentum, selbstfahrende Heuerntemaschinen, rückentragbare Motor- spritz- und Motorstäubegeräte und fahrbare Spritz- und Stäubegeräte mit Aufbaumotor (z. B. DK 202, Flurwart, Standard Feld). Welche Maschinen sind nicht anzugeben? Wir geben der geschätzten Bevölkerung von Kitz- bühel und Umgebung bekannt, daß unsere neu- eröffnete MOBiL-Service-Station in Kitzbühel, St.- Johanner Straße, von Herrn und Frau Monitzer als Pächter übernommen wurde. Wir würden uns freuen, wenn wir auch Sie als Kunden begrüßen dürften und versichern Ihnen, daß wir Sie mit unseren weltbekannten Produkten wie Die Tankstelle ist täglich von 6 - 22 Uhr, die Ser- vice-Station von Montag bis Samstag von 7— 18 Uhr geöffnet. Mobil OH Autria AG H. u. E. Monitzer Jeeps, TJnimog, Puch Haflinger u. dgl. sind nicht Traktoren, sondern Lastkraftwagen und daher nicht anzugeben. Ebenfalls nrctit anzugeben sind überwiegend in der Forstwirtschaft in Benützung stehende Traktoren und Maschinen. Wer sind die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen? Bei betriebseigenen landwirtschaftlichen Maschinen der oben angeführten Art: die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter u. dgl.) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einer Nutzfläche von mindestens 0,5 Hektar, auch dann, wenn sich die Maschine am Stichtag zur Reparatur oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht bei ihnen befindet. Bei Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und Er- werbsweinbaubetrieben besteht diese Verpflichtung ohne Rücksicht auf das Flächenausmaß. Bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum zweier oder mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Be- triebe stehen: nur der Miteigentümer, bei dem die Maschine am Mittag des Stichtages steht. Befindet sich eine Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so hat sie jener Miteigentümer anzuge- ben, bei dem die Maschine zuletzt war. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß diese Bestimmung vor allem auf die Selbstfahrmähdrescher Anwendung findet. Wie erfolgt die Durchführung der Erhebung? Die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen haben in der Zeit vom 4. Juni bis 2. Juli 1967 Im Gemeindeamt zu er- scheinen und dort mündlich die geforderten Angaben zu machen. Die Leistungsangaben bei Traktoren sind durch Vor- lage des Zulassungsscheines nachzuweisen. Gesetzliche Bestimmungen: Auf Grund dieser Verordnung sind alle Besitzer landwirt- schaftlicher Maschinen verpflichtet, die Auskünfte (Angaben) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu machen. Gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes vom 1. April 1905, BGBl. Nr. 91, wird, wer die Auskunftspflicht verweigert oder wer wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige An- gaben macht, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 5 30.000 oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben dürfen auch für Zwecke der Betriebsmittelverbffligung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden. Kitzbühel, 1. Juni 1967. Der Bürgermeister Hermann Reisch
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