Archiv Viewer
Ausgabe im Vollbild öffnen
Zurück zur Übersicht
Von links nach rechts: Photo Lutz Korn, Kitzbühel Dr. Oskar Silberbauer, Landesdirek tor, Innsbruck, Generaldirektor Dipl.- Kfm. Dr. jur. Ernst S 1 an e c, Wien, Bezirkshauptmann Hofrat Dr. Hans v. Tr e n t in a g 1 a, Bürgermeister Hermann R e i s c h, Bezirksstellenleiter Sekre- tär Willi Eder in den neuen Kanzlei-Räumen der „Interunfall", Josef-Herold- Straße 5. Bürgermeister Reisch dankte Generaldirektor Dr. Slanec für die großzügige Spende an die Kitzbüheler Hochwassergeschädigten. Samstag, 14. Oktober 1967 Kitzbüheler Anzeiger Seite 9 Neues Bezirksstellenbuko der Interunfall in Kitzbu""hel fordern eine rasche Sanierung dieser Straßenstücke. L.-Abg. Horngacher nahm in seinem Schlußwort dazu Stellung und verwies dabei darauf hin, daß die Landesstra- ßen im Bezirk noch sehr im argen lie- gen und der Straßenbau auf diesem Sektor energisch vorangetrieben wer- den muß. Auch die Bewohner der Seitentäler haben ein Anrecht auf eine gute, verkehrsmäßige Erschließung, da- mit auch dort alle wirtschaftlichen Möglichkeiten genützt werden können. Waffengesetz 1967 Zur Informierung der Bevölkerung Verlautbarung des Bundesministeriums für Inneres: Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbü- hel hat kürzlich nachstehende „Infor- mation" über das neue Waffengesetz, insbesondere über den Besitz von Hand- feuerwaffen erlassen: Auf Grund des neuen Waffengesetzes. das am 1. Juli 1967 in Kraft getreten ist, ist auch der Besitz von Faust- feuerwaffen, das sind Pistolen und Re- volver, im allgemeinen nur auf Grund einer behördlichen Erlaubnis zulässig. Diese Erlaubnis wird von den Bezirks- verwaltungsbehörden bzw. Bundespoli- zeibehörden durch die Ausstellung ei- ner Waffenbesitzkarte oder eines Waf- fenpasses erteilt. Für Personen, die am 1. Juli 1967 eine oder mehrere Faustfeuerwaffen beses- sen haben und die nicht schon au Grund einer Sonderbestimmung des neuen Waffengesetzes zum Besitz sol- cher Waffen berechtigt sind, gilt fol- gende Uebergangsregelung: Den Besit- zern dieser Faustfeuerwaffen ist es freigestellt, innerhalb einer Frist, die mit dem 31. Dezember 1967 abläuft, die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis zu beantragen oder diese Waffen einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen be- fugten Person zu überlassen oder sie der Behörde abzuliefern. Personen, die die Erteilung der Er- laubnis zum Besitz ihrer Faustfeuer- waffen anstreben, können bei der für sie zuständigen Bezirksverwaltungs- behörde bzw. Bundespolizeibehörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses mittels des bei diesen Behörden aufliegenden Formu- lares beantragen. In dem Antrag sind u. a. die Anzahl, Erzeuger, Kaliber und Nummern der im Besitz des Antrag- stellers befindlichen Faustfeuerwaffen anzuführen. Ein Nachweis über die Herkunft dieser Waffen wird von den Behörden grundsätzlich nicht verlangt. Verläßliche, großjährige Antragsteller, die die österreichische Staatsbürger- schaft besitzen, haben einen Rechts- anspruch darauf, daß ihnen der Besitz zumindest jener Anzahl von Faust- feuerwaffen erlaubt wird, die sie am 1. Juli 1967 besessen haben. Denjenigen In Anwesenheit von Bezirkshaupt- mann Hofrat Dr. Trentinaglia, Bürger- meister Reisch und anderen Persönlich- keiten übergab Generaldirektor Dipl.- Kfm. Dr. Sianec am 30. September 1967 im Rahmen einer Feier die neuen Bü- roräume der Interunfall-Bezirksstelle Kitzbühel, Josef-Herold-Straße 5, ih- rer Bestimmung. Nach der Begrüßung durch Bezirks- stellenleiter Sekretär Eder gab Dr. Sla- nec einen kurzen Ueberblick über die Entwicklung der Interunfall im all- gemeinen und über die Bezirksstelle Kitzbühel im besonderen. Er wies wei- ters darauf hin, daß die Interunfall in Oesterreich und in Deutschland mit zahlreichen Direktionen, Landesdirek- tionen und Bezirksstellen vertreten sei, in vielen anderen Ländern Europas mit Tochter - bzw. Konzerngesellschaften Personen, die ihre Faustfeuerwaffen bis spätestens 31. Dezember 1967 der Be- hörde abliefern, ist der aus der öf- fentlichen Versteigerung oder der Ver- äußerung dieser Waffen erzielte Erlös auszufolgen. Das Bundesministerium für Inneres ersucht alle Personen, die am 1. Juli 1967 eine oder mehrere Faustfeuer- waffen besessen haben und die nicht schon auf Grund einer Sonderbestim- mung des neuen Waffengesetzes zum Besitz solcher Waffen berechtigt sind oder inzwischen die erforderliche Er- laubnis erhalten haben, nicht zuletzt eng zusammenarbeite und unterstrich damit die Bedeutung, die der von ihm vertretenen Gesellschaft zukommt. Die Interunfall sei stets bestrebt, durch Gründung neuer Geschäftsstellen ihr Organisationsnetz weiter zu ver- dichten, um durch ein räumliches Nä- herrücken an den Versicherungsneh- mer den Kundendienst noch wirksamer gestalten zu können. Nach der Einweihung der neuen Räumlichkeiten durch Pfarrer Johann Moises drückte Bezirkshauptmann Hof- rat Dr. Trentinaglia seine Freude über das neue Büro der Interunfall aus und wünschte weiterhin gute Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Ver- sicherungsunternehmern. Bürgermeister Reisch schloß sich den guten Wünschen seines Vorredners an und gratulierte ebenfalls dem Unternehmen. in ihrem eigenen Interesse, nachdrück- lichst, die dargelegte Uebergangsrege- lung genau zu beachten. Ab dem 1. Jänner 1968 müssen nämlich Personen, die nicht auf Grund des Waffengesetzes selbst oder auf Grund einer Waffen- besitzkarte oder eines Waffenpasses zum Besitz von Faustfeuerwaffen be- rechtigt sind und die auch nicht recht- zeitig, das heißt vor dem 1. Jänner 1968, die Ausstellung einer solchen Berechti- gungsurkunde beantragt haben, einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen unbefugten Besitzes von Faustfeuer- waffen gewärtig sein.
< Page 8 | Page 10 >
< Page 8 | Page 10 >