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Samstag, 9. November 1968 Kitzbüheler Anzeiger Seite 23 Auf Grund des einstimmig gefaßten Beschlusses des Ausschusses des Fremdenverkehrsverbandes vom 30. Septenber 1968 wird die ordentliche Jahres- vollversammlung des Fremdenverkehrsverbandes Kitzbühel, die mit der Neuwahl des Ausschusses und Vorstandes verbunden ist, für Freitag, den 29. November 1968 in das Hotel Klausner, Beginn 19.30 Uhr einberufen. Die Pflichtmitglieder des FVV Kitz- bühel werden hiermit eingeladen, an der Jahres- vollversanmlung iteilzunehmen. Tagesordnung: Tätigkeitsbericht des Obmannes; Vorlage und Behandlung der Jahresrechnung 1967, Bericht der Rechnungsprüfer, Entlastung des Obmannes, Kassiers und Vorstandes; Wahl des Ausschusses und des Vorstandes des Fremdenverkehrsverbandes; Wahl der Rechnungsprüfer; Beratung und Beschlußfassung über den Haus- haltsplan 1969 und Festsetzung der Einnahmen aus den Pflichtbeiträgen sowie des entsprechen- den Promillesatzes; Ernennung des Herrn ANRt. Max Werner sen. zum Ehrenmitglied und Ehrenobmann des Fremdenverkehrsverbandes Kitzbühel auf Lebenszeit. Die Vollversammlung ist beschiußfähig, wenn min- destens ein Drittel aller Mitglieder vertreten ist. Sollte zu der für den Beginn der Vcllversammlung festgesetzten Zeit (19.30 Uhr) die zur Beschlußfähig- keit notwendige Anzahl an Pflichtmtgliedern nicht anwesend sein, so ist die Vollversammlung •nach einer Wartezeit von einer halben Stunde, ohne Rück- sicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig (§ 8 Abs., 2 d. TFVG) Zur Abstirnung in der Vollversammlung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. (§ 8 Abs. 3 d. TFVG) Die Wahl des Ausschusses bzw. Vorstandes wird in den drei Stimmgruppen 1, II. III jede für sich. durch- geführt. Die Pflichtmitglieder haben das Stimmrecht in ihrer Stimmgruppe persönlich oder durch schrift- lich Bevollmächtigte auszuüben. Ein Bevollmäch- tigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten. Die Vollmacht ist auf den Namen des bevollmächtigten Überbringers auszustellen. (§ 7 Abs. 1-4 d. TFVG) Wahlberechtigt und in den Ausschuß wählbar sind in den einzelnen Stimmgruppen nur die Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe. Von der Wählbar- keit ausgeschlossen sind Personen, die nicht in den Gemeinderat wählbar sind. (§ 11 Abs. 2 d. TFVG) Die Wahl des Ausschusses wird gern. TFVG und Beschluß der Ausschuß-Sitzung vom 30. September 1968 vom FVV-Obmann Herrn Max Werner sen. geleitet. Um die Wahlvorschläge entsprechend der Stimmgruppe, Wählbarkeit, Anzahl der Ausschuß- und Ersatzmitglieder überprüfen zu können, wurde vom Wahlleiter die Einbringungsfrist der Wahl- vorschläge für Dienstag, 26. November, 12 Uhr Mittag, festgesetzt. Die Wahlvorschläge der Stimm- gruppen sind bis zum vorgenannten Zeitpunkt im Büro des Fremdenverkehrsverbandes in schriftlicher Form zu hinterlegen. Jeder Wahlvoschiag muß, bei sonstiger Ungültigkeit, die vollen Namen von 4 Mit- gliedern und 4 Ersatzmitgliedern Un(l die Kenn- zeichnung der Stimmgruppe beinhalten. (b§ 11 Abs. 1-3 d. TFVG); Die Stirnmgruppenliste liegt ab Montag, den 11. No- vember 1968 im Büro des Fremdenverkehrsverban- des auf. Die Jahresrechnung 1967 und der Entwurf des Haushaitsplanes 1969 hängen im Büro des Frem- denverkehrsverbandes und an der Amtstafel des Rathauses zur Einsicht aus. Fremdenverkehrsverband Kitzbühel Körperschaft öff e:itlichen Rechtes Der Schriftführer: Der Obmann: Carl Planer eh. Max Werner sen. eh.
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