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Samstag, 9. November 1988 Kitzbüheler ARzeiger Seite 3 Das Wohnbauforderungsgesetz 00 1968 und seine Vorteile Ueber das am 1. Jänner 1968 in Kraft getretene Wohnbauförderungsgesetz 1968 wurde in Presse und Rundfunk schon soviel geschrieben und gesprochen, daß ich mich darauf beschränken möchte, die wesentlichen Verbesserungen, die es gegenüber der bisherigen Situation der Wohnbauförderung brachte, heraus- zustellen. Der Herr Landeshauptmann hat schon erwähnt, daß mit 1. Jänner 1968 die Zuständigkeit zur Vollziehung der gesamten Wohnbauförderung entspre- chend dem Art. 11 Punkt 3 der Bun- desverfassung auf die Länder über- gegangen ist. Damit wurde eine von der Ländern schon seit Jahren erhobe- ne Forderung erfüllt. Das Land Tirol ist nunmehr in der Lage, notwendige und zweckmäßige Förderungsmaßnah- men auf weite Sicht zu planen und hiebei auch die Belange einer geord- neen Raumplanung zu berücksichti- gen. Die bisher erforderlichen Bitt- gänge nach Wien haben ein Ende ge- funden. Ebenso die Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Pro- porz. Nach Abwicklung der Ueber- gangsmaßnahmen wird die seit Jahren angestrebte Vereinheitlichung der Wohn- bauförderung eintreten. Die Aufrecht- erhaltung der völligen Verschiedenar- tigkeit der Förderungen nach dem Wohn- hauswiederaufbaufondSgesetZ, nach dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds- gesetz und nach dem Wohnbauförde- rungsgesetz 1954 und die sich daraus ergebenden enormen Unterschiede in dr Höhe der aufzubringenden Eigen- mittel und in der Wohnungsaufwand- belastung wurden von der wohnungs- suchenden Bevölkerung schon seit Jah- mn nicht mehr verstanden. Die Aus- führungen des Herrn Landeshaupt- mannes über den Aufteilungsschlüssel der Förderungsmittel möchte ich noch dahin ergänzen, daß Tirol aus dem WohnhauswiederaufbaufOflds, dem weit- aus am stärksten dotierten Förde- rungsfonds, bisher 4,45 Prozent, aus dem Bundes-Wohn- und Siedllungs- ionds 5,45 Prozent und aus der Wohn- ‚auförderung 1954 zuletzt 6 Prozent zustanden. Mit dem nunmehr für alle Wobnbauförderungsmittel einheitlichen Schlüssel von 6,58 Prozent erhöhen sich die auf Tirol entfallenden Mittel insgesamt um rund 25 Prozent. Das Wohnbauförderungsgesetz 1968 geht von der bisherigen starren Objektsförde- rung ab. Geförderte Wohnungen dür- fen nur mehr für begünstigte Perso- nen, das sind Personen, deren Fami- lieneinkommen ein bestimmtes Aus- maß nicht übersteigt, errichtet werden. Die reine Objektsförderung der Annul- tätenzuschüsse, in deren Genuß jeder Wohnungsinhaber gelangte, gleichgültig Von Landesrat Dr. Karl Erlacher ob ihm die Tragung des Annuitäten- dienstes für das Bankdarlehen auf Grund seines Einkommens zugemutet werden konnte oder nicht, wurde durch die Subjekts- oder Individualförderung der Wohnbeihilfe unter bestimmten Voraussetzungen abgelöst. Wirklich so- zial bedürftige Wohnungssuchende, die die grundsätzlich vorgeschriebenen Ei- genmittel von mindestens 10 Prozent nicht aufbringen können und die daher bisher nicht in den Genuß einer fami- liengerechten Neubauwohnung gelan- gen konnten, können unter gewissen Voraussetzungen anstelle der Eigen- mittel ein unverzinsliches, in 10 Jahren zurückzuzahlendes Darlehen erhalten. Das Förderungsdarlehen hat für alle geförderten Baulichkeiten einen vom Land für jedes Kalenderjahr festzuset- zenden Hundertsatz der Gesamtbau- kosten zu betragen. Die Tiroler Lan- desregierung hat diesen Hundertsatz paAlw B ri ketts Telephon 2992 für das Kalenderjahr 1968 zur Erzie- lung tragbarer Wohnungsaufwandbela- stungen und zur Verringerung der Fäl- le, in denen Wohnbeihilfen gewährt werden müssen, mit 60 Prozent fest- gesetzt. Damit tritt eine wesentliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Förderung aus dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds ein. Von diesem Fonds wurde bisher pro Wohneinheit ein be- stimmter fixer Betrag - zuletzt 100.000 Schilling - gegeben. Diese Bestim- mung bringt auch eine Besserstellung der Siedler gegenüber der Wohnbau- förderung 1954, wenn auch der Erwar- tung Ausdruck gegeben werden muß, daß die Siedler von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit eines An- trages auf Gewährung eines niedrige- ren Hundertsatzes weitgehend Ge- brauch machen werden, damit nicht wesentlich weniger Eigenheime als bis- her gefördert werden können und für die Förderungswerber nicht allzulange Wartezeiten entstehen. Die vom Land zu erlassenden Durchführungsverord- nungen betreffend die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche und die normale Ausstat- tung der Förderungsobjekte, die nähe- ren Bestimmungen über die Gewäh- rung von Darlehen anstelle von Ei- genmitteln und die Gewährung von Wohnbeihilfen ermöglichen es den Ländern, die Förderungsmaßnahmen auf ihren Wohnungsstandard und auf die Einkommens- und Familienverhält- nisse im Lande abzustimmen. Die Zu- lassung einer Nutzfläche von höchstens 150M2 für Familien mit mehr als vier Kindern trug einem besonders vom Land Tirol geäußerten Wunsch nach familiengerechten Wohnungen für gro- ße Familien Rechnung. Mit der Be- stimmung, daß zwei Drittel der För- derungsmittel zur Errichtung von Ei- genheimen und Eigentumswohnungen zu verwenden sind, wird ein besonde- res Gewicht auf die Bildung von Ei- gentum gelegt. Die im Gesetz vorgese- henen Kündigungsbestimmungen wer- den den bisher leider häufigen Miß- brauch mit geförderten Wohnungen unterbinden. Der Erwerb von geför- derten Eigentumswohnungen ohne Wohnbedarf zur Geldanlage wird in Zukunft unmöglich sein. Wie der Herr Landeshauptmann be- reits ausgeführt hat, hat die Landes- regierung die genannten Durchfüh- rungsverordnungen nach positiver Be- gutachtung durch den Wohnbauförde- rungsbeirat bereits erlassen. Sie sind im vierten Stück des Landesgesetz- blattes 1968 kundgemacht. Die ange- messenen Gesamtbaukosten pro Qua- dratmeter Nutzfläche wurden anhand der tatsächlichen Baukosten von mehr als 100 Bauvorhaben errechnet. Beider Festsetzung wurde der Erfahrung Rechnung getragen, daß die Kosten pro Quadratmeter sowohl mit zuneh- mender Größe der einzelnen Wohnung als auch mit steigender Größe des ge- samten Objektes geringer werden. Die festgesetzten Sätze von 3550 bis 4100 Schilling, die im Förderungsbegehren nicht überschritten werden dürfen, sind wirtschaftsnahe. Nach dem Wohn- bauförderungsgesetz 1968 geförderte Wohnungen werden besser ausgestat- tet sein als aus Mitteln des Wohnhaus- wiederaufbaufonds oder des Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds geförderte Wohnungen. Schreibt doch die Verord- nung z. B. Personenaufzüge in Gebäu- den mit mehr als vier Vollgeschossen vor. Zentralheizungen sind im Falle ih- rer Wirtschaftlichkeit durchaus zuläs- sig. Auch Verfliesungen sind z. B. zu- lässig. Unzulässig sind kurz gesagt nur Luxusausstattungen. Eigenmittelersatzdarlehen werden an Jungfamilien, das sind Familien, de- ren Familienerhalter, das 30. Lebens- jahr noch nicht vollendet hat, an Fa- milien mit mehr als drei Kindern, für die Kinderbeihilfe bezogen wird, sowie in sozialen Härtefällen - ob ein sol- cher Fall vorliegt, muß in jedem ein- zelnen Fall überprüft werden - in- soweit gewährt, als diesen Förderungs- werbern die Aufbringung der erfor- derlichen Eigenmittel unter Berück- sichtigung ihres Familieneinkommens und der Anzahl der Familienmitglie- der nicht zumutbar ist. Bei der Fest- legung des zumutbaren Ausmasses
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