Kitzbüheler Anzeiger

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Seite 30 Kltzbüheler Anzeiger Samstag, 9. November 1968 Das in BAD ISCHL am 13. Oktober 1968 beschlossene neue '1. AL j.Ic] ivJ1 der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) Wir wollen den europäischen Bundes- staat. Wir bekennen uns zur demo- kratischen Republik Oesterreich und zur deutschen Volks- und Kultur- gemeinschaft. Wir wollen eine Gesellschaftsordnung schaffen, deren höchster Wert die Freiheit des einzelnen Menschen ist. Erst die freiheitliche Ordnung ge- währleistet den Fortschritt in iallen. Bereichen des Lebens und die volle Entfaltung des Menschen, der verant- wortlich die Gemeinschaft trägt. Wir glauben, daß Freiheit und Men- schenwürde nur in einer idealistischen Weltanschauung wurzeln können. 1 EUROPA Ziel unserer Europapolitik ist die Schaffung eines europäischen Bundes- staates unter Wahrung der Eigenart seiner Völker. Dieses Ziel ist durch eine gesamteuropäische Wirtschafts-, Währungs-, Sozial- und Wissen- schaftspolitik sowie durch den Aufbau eines gemeinsamen Sicherheitssystems im Rahmen einer selbständigen euro- päischen Außenpolitik zu verwirkli- chen. In der ersten Stufe dieser Politik sind die Teilnahme Oesterreichs an der EWG und anderen europäischen Ge- meinschaften und die Ratifizierung der europäischen Konventionen uner- läßlich. 2 FREIHEITLICH-DEMOKRA- TISCHER RECHTSSTAAT Wir bekennen uns zur Staatsform der demokratischen Republik. Durch Re- formen der österreichischen Bundes- verfassung sind die Grundlagen des freiheitlichen Rechtsstaates zu verbes- sern und die unmittelbaren Volks- rechte weiter auszubauen. Hierbei sind die Grundrechte neu zu fassen und im Sinne der allgemeinen Erklä- rung der Menschenrechte zu er- gänzen. Ihre Aufhebung oder Ein- schränkung darf, sofern überhaupt zulässig, nur durch Volksabstimmung möglich sein. Der Staat ist nicht Selbstzweck. Er hat seinen Aufgaben unter Wahrung der größtmöglichen Freiheit seiner. Bürger nachzukommen. Der einzelne ist wirksam vor dem Uebergrtff staat- licher Organe und Einrichtungen zu schützen. Das freie Koalitionsrecht aller Beruf s- gruppen ist aufrechtzuerhalten. Ihre begutachtende Wirkung an der Ge- setzgebung und Lir Recht auf Selbst- verwaltung sind verfassungsmäßig zu verankern. Wir bekämpfen aber jedes ständestaatliche System und fordern eine Neuordnung der Aufgaben und der gesetzlichen Organisation der Kammern und Interessenvertretungen. Die Gesetze müssen allgemein ver- ständlich und anwendbar, die Unab- hängigkeit der Rechtsprechung und der Richter muß gewährleistet sein. Das Beamtentum muß unbestechli- cher Sachwalter des Staates sein und seine Aufgaben frei von parteipoliti- schen Einflüssen erfüllen können. Die gewachsene Gliederung Oester- reichs verlangt eine ausgewogene Aufgabenteilung zwischen Bund, Län- dern und Gemeinden. Wir wollen ei- nen Föderalismus, der neben einer begrenzten autonomen Gesetzgebung vor allem eine einfache und sparsame Verwaltung ermöglicht. 3 AUSSENPOLITIK Aufgabe der Außenpolitik ist die Si- cherung der Freiheit Oesterreichs, ehe Wiederherstehung seiner vollen Gleichberechtigung und uneinge- schränkten staatlichen Souveränität. Zur Lösung der Minderheitenfragen ist ein europäisches Volksgruppen- recht auf der Grundlage der Selbst- bestimmung und des Heimatrechtes zu schaffen. Bis zu dessen Verwirk- lichung ist es Aufgabe Oesterreichs, den Bestand der deutschen Volks- gruppe in Südtirol mit allen verfüg- baren friedlichen Mitteln zu sichern. Im Rahmen der internationalen Zu- sammenarbeit hat die Außenpolitik für die Weltgeltung der abendländi- schen Völker einzutreten. 4 LANDESVERTEIDIGUNG Aufgabe der Landesverteidigung ist der Schutz Oesterreichs und seiner Freiheit. Sie setzt Wehrwillen voraus. Dieser erfordert Achtung vor soldati- scher Pflichterfüllung, Beseitigung je- der Diskriminierung der Kriegsteil- nehmer und ausreichende Versorgung der Kriegsopfer. Für einen umfassen- den Schutz der Zivilbevölkerung ist vorzusorgen. 5 RAUM- UND LEBENSORDNUNG Eine gesamtösterreichische Raumord- nung durch zukunftsbezogene Gliede- rung des Lebensraumes in Siedlungs-, Wirtschafts-, Verkehrs- und Erho- lungsflächen ist lebensnotwendig. Das Bodenrecht muß diesen Bedürfnissen angepaßt werden. Die Erhaltung des Waldes, die Rein- heit von Wasser und Luft sowie die Lärmbekämpfung sind Lebensfragen für alle kommenden Generationen. Voraussetzung eines umfassenden Na- turschutzes sind die Erarbeitung wis- senschaftlicher Erkenntnisse und de- ren Anwendung bei den erforderli- chen gesetzlichen Regelungen im Sin- ne von Schutz und Vorsorge. 6 FAMILIE Die Familie kinn ihre kulturelle und biologische Aufgabe als tragendes Element der Gemeinschaft nur in so- zial gesicherter Lage und unter wirk- samem Rechtsschutz erfüllen. Die Fa- milienverfassung, a- milienverfassung, insbesondere das Ehe- und Familienrecht, ist den Er- fordernissen einer fortschrittlichen Gesellschaft anzupassen. Die Rechtsstellung der Frau muß, ent- sprechend ihrer geänderten wirt- schaftlichen und sozialen Funktion, neu geordnet werden. Die Erhaltung der Volksgesundheit ist eine vorrangige Aufgabe des Staa- tes, der insbesondere durch eine Erb- gesundheitspflege nach dem Vorbild anderer demokratischer Staaten auf
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