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Seite 4 t«tzbüheier Anzeiger Samstag, 15. März 1969 208.588 Sesselbahn Steinbergkogel 390.913 Umlaufbahn Pletzeraim 268.375 Hornbahn Gipfel 103.193 Sesselbahn Trattaim 107.160 Hornbahn Hotel Alpenhaus 91.585 Sesselbahn Wagstätt 191.837 Sesselbahn Streiteck 1 288.963 Sesselbahn Streiteck II 332.662 Alf ons-Walde-Schlei plift 87.418 Schlepplift Hausleiten 164.150 Schlepplift Ehrenbachhöhe 175.385 Schlepplift Pulverturm 116.642 Schlepplift Eggl 146.523 Sesselbahn Streifaim 1 90.130 Sesselbahn Streifaim II 336.220 Dreieckslift Hornköpf 1 109.398 Sesselbahn Reintal 16.684 Schlepplift Hof erschneid 163.722 Schlepplift Silberstube 66.517 Schlepplift Kälberwald 78.740 Sesselbahn Resterhöhe 370.771 Doppelsesselbahn Maierl 1 Die Salzburger Diözesansynode 1968 hat für die Erzdiözese Salzburg eine neue Pfarrgemeindeordnung beschlos- sen, die von Erzbischof Dr. Rohracher bestätigt und im neuen Verordnungs- blatt promulgiert worden ist. Das Do- kument enthält das Statut für die Pfarr- gemeinderäte, die Wahlordnung und die Geschäftsordung. Das Statut umschreibt den Begriff Pfarrgemeinde und wendet sich dann der Stellung des Pfarrers zu: Er ist an Stelle des Erzbischofs und in dessen Auftrag Vorsteher der Ge- meinde. Er führt die Gemeinde in kol- legialer Zusammenarbeit mit dem Pf arr- gemeinderat. In Erfüllung seiner Lei- tungsfunktion obliegt ihm in besonderer Weise die Verantwortung für: die Verkündigung der Heilsbotschaft die rechte Feier der Liturgie die Sorge für den brüderlichen Dien5t in der Gemeinde. Ueber den Pfarrgemeinderat wird festgehalten, er sei „das kollegiale Leitungsgremium der Pfarrgemeinde unter dem Vorsitz des Pfarrers." Er ist „im Rahmen der kirchlichen Gesetze und Vorschriften für das Leben der Pfarrgemeinde verantwortlich. Beson- ders gilt dies für ein situationsgerech- tes Seelsorgekonzept der Pfarre und entsprechende Jahrespläne sowie die Verwaltung des Kirchenvermögens. Er sorgt, entsprechend den diözesanen Richtlinien, für die nötigen Strukturen der Pfarre und für die Bildung kirch- licher Organisationen und Gruppen, regt deren Arbeit im Hinblick auf die Pfarrgemeinde an und koordiniert sie. Er sorgt für Information innerhalb der Pfarrgemeinde, des Dekanates und der Diözese. Er fördert sinnvolle Arbeits- teilung, Eigenverantwortung und Initia- tive. Deshalb überträgt er konkrete 123.752 Sesselbahn Gaisberg 148.935 Schlepplift Obwiesen 101.428 Schlepplift Krien 135.344 Schlepplift Fleck-Hochalm 104.652 Schlepplift Oxaim Im heurigen Winter wurden fünf weitere Anlagen in Betrieb genommen: der Schlepplift Seidlalm und der Baby- lift für den Kinderskizirkus, der Sessel- lift Wagstätt II in Jochberg, der Doppel- sessellift Malerl III in Kirchberg und der Schlepplift Moosalm auf dem Paß Thurn. Diese Betriebe erhöhen die Stundenleistung um mehrere tausend Personen, und es kann im gegenwärti- gen Seilbahnjahr wieder mit einer neuen Rekordfrequenz gerechnet werden. Der berühmte Kitzbüheler Skizirkus wurde 1953 mit dem Bau der Sessel- bahn Steinbergkogel mit insgesamt sie- ben Anlagen geboren. Aufgabenbereiche an verantwortliche Fachausschüsse, organisierte Gruppen oder geeignete Personen (Referenten)." „Für diese Aufgaben beschließt er die erforderlichen Maßnahmen und sorgt für deren Durchführung." Der Pfarrgemeinderat vertritt die Pfarrgemeinde innerhalb der entspre- chenden kirchlichen Einrichtungen und arbeitet mit ihnen zusammen; er ver- tritt die Pfarre auch nach außen. Mitgliedschaft: Der Pfarrgemein- derat setzt sich aus amtlichen, gewähl- ten und berufenen Mitgliedern zusam- men. Amtliche Mitglieder sind der Pfarrer, die übrigen aktiven Seelsorger der Pfarre, je ein Vertreter der Reli- gionslehrer, der pfarrlichen Angestell- ten und der geistlichen Schwestern, die Seelsorgehelfenin und der Obmann- stellvertreter des Verwaltungsausschus- ses (bisher Pfarrkirchenrat). Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß in geheimer und direkter Wahl gewählt werden. Das aktive wie das passive Wahlalter ist mit der Vollen- dung des 18. Lebensjahres gegeben. Der Wahlvorschlag soll der soziologischen Schichtung der Pfarre entsprechen und die Vertreter der bestehenden kirch- lichen Organisationen, insbesondere die Katholische Aktion, berücksichtigen. Ueberdies können Personen wegen besonderer Sachkenntnisse und Aufga- ben in den Pfarrgemeinderat durch des- sen Beschluß berufen werden. Bei Jugendlichen kann eine Berufung in Ausnahmefällen schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen. Der Pfarrgemeinderat soll je nach Größe der Pfarre zwschen acht und 26 Mitglieder haben. Seine Funktionsdauer beträgt vier Jahre. Vorstand: Der Pfarrgemeinderat wählt einen Laien als stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und bis zu fünf weitere Mitglieder, die zu- sammen mit dem Pfarrer den Vorstand bilden. Diesem Vorstand kommt maß- gebliche Initiative zu. Er bereitet die Sitzungen des ganzen Gremiums vor, und arbeitet im Sinne der dort gefaß- ten Beschlüsse an der Durchführung der Aufgaben. Bei Verhinderung des Pfarrers oder über dessen Wunsch übernimmt der stellvertretende Vorsitzende den Vor- sitz. Darüber hinaus kann der Stell- vertreter vom Erzbischof berufen wer- den, vorübergehend als ‚ .Pfarrvorsteher" Vertretungsaufgaben zu übernehmen, z. B. Besorgen und Einführen von prie- sterlichen Aushilfen, Sorge für Wort- gottesdienste und - in Verbindung mit dem Verwaltungsausschuß die Ver- waltung des kirchlichen Vermögens. Der Pfarrer oder der Dekan führt ihn in die entsprechenden Aufgaben ein. Der Pfarrgemeinderat tritt regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich zusammen. Er faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und weist sie den mit der Durchführung beauftragten Ausschüssen, Gruppen oder Personen zu. Die Durchführung der Beschlüsse wird im Protokoll vermerkt. Die Pfarrgemeindeordnung sieht fer- ner Referenten und Ausschüsse vor, die dem Pfarrgemeinderat verantwortlich sind. Als Beispiele seien genannt: im Bereich Verkündigung: Erwachsenen- bildung (Gesprächsrunden, Katholisches Bildungswerk), Religionsunterricht. Pre- digtkreis; für die Liturgie die Gottes- P»AIW Briketts Telephon 2992 dienstgestaltung, für die Diakonie so- ziale und karitative Aufgaben, Fragen der Weltkirche und der Entwicklungs- hilfe, unter Geselischaftsapostolat Kon- takte zu wichtigen Personen. Organi- sationen und Einrichtungen im Ge- meindebereich, ferner Publizistik (Pf arr- brief, Presseinformation). Die gesamte Tätigkeit des Pfarr- gemeinderates unterliegt der Aufsicht und der Kontrolle der zuständigen Stellen (Erzbischof, Dekan). Pfarrversammlung: Mindestens einmal im Jahr ist die Pfarrgemeinde zu einer Pfarrversammlung einzuladen, die das Gemeindebewulitsein stärken und allen Gemeindemitgliedern die Mög- lichkeit geben soll, an der Gestaltung des pfarrlichen Lebens mitzuwirken. Die Pfarrversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Information der Pfarrgemeinde über wichtige und aktuelle Angelegenheiten. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, Stellungnahme zum seelsorglichen Jah- resplan des Pfarrgemeinderates, Ent- Die Pfarrgemeindeordnung der Erzdiözese Salzburg
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