Kitzbüheler Anzeiger

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Seite 18 Kltzbüheier Anzeiger Samstag, 27. September 1969 eher Art - ständige beträchtliche Zu- nahmen aufwies. Einer verstärkten individuellen Bera- tung ihrer Kundschaft sowohl in bezug auf Veranlagungs- als auch Kredit- möglichkeiten widmet die Tiroler Han- dels- und Gewerbebank mit ihrer Stadt- (Fortsetzung von Nr. 36) Es blieb also überwiegend die Geld- strafe und diese war in Dienaren, Sai- gen, Tremissen und in Schillingen zu leisten, in baj uwaris.chen Schillingen, deren sich unsere damals recht volks- und stammesbewußten Bundesväter nach dem 1. Weltkrieg bei der Ein- führung der neuen Währung erinnerten. Zum besseren Verständnis sei ange- führt, daß ein Ochse oder ein mittleres Pferd damals etwa 12 Schilling kostete, die komplette Kriegsausrüstung eines Mannes zusammen etwa die dreifache Summe. Die Gerichtstage (Dingtage) zur Un- tersuchung der Rechtsfälle hatten am Monatsbeginn, ausnahmsweise in der Monatsmitte stattzufinden. Alle Freien innerhalb einer Grafschaft mußten an dem bestimmten Tage dort zusammen- kommen, wo es der Richter vorschrieb. Wer unentschuldigt fehlte, hatte 15.— Schillinge Geldstrafe zu bezahlen. Als Richter war nach dem Gesetz nur ein Mann zu bestellen, der die Gerechtig- keit mehr liebte als das Geld. Unter- fing sich trotzdem ein solcher, aus Gunst oder Begehrlichkeit ein unge- rechtes Urteil zu fällen, dann hatte er dem Geschädigten doppelten Ersatz zu leisten und außerdem dem Fiskus 40 Schillinge zu entrichten. Falsche Ur- teile aus offenbarem Irrtum blieben straflos. Von jeder verhängten Geld- buße war an den Richter ein Neuntel abzuführen. Um eine leichtfertige Ei- desleistung zu verhindern, hatte der Richter jeden Sachverhalt zuvor ge- nauestens zu erheben. Nichts durfte verborgen bleiben. Ein auf sorgfältiger Nachforschung beruhender Wahrspruch war dann auch unumstößlich. Konnte die Untersuchung des Richters keinen schlüssigen Beweis erbringen, so muß- te nach bestimmten Formalitäten ge- schworen werden und zwar je nach Gewicht der Sache von einem bis zu 24 Eidhelfern. Die Aussage eines „am Ohr gezogenen Zeugen" wog dabei be- sonders schwer. Man pflegte nämlich damals bei einem Rechtsgeschäft oder einer Grenzziehung die Zeugen zur' Bestärkung ihres Erinnerungsvermö- gens am Ohre zu ziehen, die gleich- falls anwesende Jugend beider Parteien wurde aus den gleichen Gründen mit saftigen Maulschellen beteilt. In allen jenen Rechtsfällen aber, die trotz Eidesleistung kein sicheres Urteil filiale in Innsbruck sowie ihren Zweig- stellen in Wörgl und Kitzbühel beson- deres Augenmerk. Sie wird daher auch weiterhin bemüht sein, im Dienste der Tiroler Wirtschaft allen an sie gestell- ten Anforderungen gerecht werden zu können. ermöglichten, hatte die Entscheidung durch den Zweikampf zu erfolgen, also durch eine Art Gottesurteil. Wer sich nicht in der Lage sah, die Auseinan- dersetzung selbst zu bestehen, durfte einen Kämpfer seiner Wahl stellen, Sprang einer einem solchen Kämpfer bei, bevor derjenige es gebot, der die Aufsicht führte, mußte wegen der Ge- fahr eines dadurch entstehenden Auf- ruhrs an den Fiskus eine Abgabe von 40 Schillingen leisten. War es ein Knecht, so büßte er seine rechte Hand, wenn ihn sein Herr nicht mit der glei- chen Summe löste. Verlor ein Mann im gerichtlichen Zweikampf sein Leben, mochte er noch so vornehm sein, so hatte ihn der jenige mit 12 Schillingen zu büßen, der ihn zu „ungerechter Sa- che" gedungen hatte. Wegen der Häufigkeit relativ gering- fügig wurden zugefügte Verletzungen gebüßt: Schlug einer seinem Gegner die Waf- fe „nur" so über das Denkgehäuse, daß er zwar lebend blieb, aber die Hirn- schale blank herausschaute, was sie „Schädelsein" nannten, oder wenn einer dem anderen den Arm oberhalb des Ellbogens durchstach, dann hatte er mit 6 Schillingen zu büßen. Wurde hin- gegen das Hirn am Schädel sichtbar oder litten die Eingeweide, so waren 12 Schillinge zu zahlen. Ein verlorener Finger kostete 5 bis 12 Schillinge (für einen steifen Finger, weil er am Schwin- gen der Waffen hinderte, wurde ein Zuschlag berechnet), ein Beulenschlag 1 Schilling, ein durchstochenes Ohr das Dreifache, eine Verwundung durch Pfeilschuß 12 Schilling. Die gleiche Bu- ße war zu leisten, wenn einer so ver- wundet wurde, daß er lahmte, was sie damals „Taustreifen" nannten. Die Um- zingelung des Hofes eines Freien mit 42 Schilden (42 Mann) war mit 40 Schil- lingen an den Geschädigten und mit ebensoviel an den Herzog zu büßen. [Fortsetzung folgt.] KLEINE ANZEIGEN 1 Suche Kabinett für zwei Personen bei älterem Ehepaar, für Sommer 1970 1 Stock oder Parterre. Biete Mithilfe im Haushalt. Zuschr. unter Nr. 440. Große Bauhütte zu verkaufen, auch als Garage verwendbar. Leopold Un- terrainer, Kirchberg 1/272, Tel. 427. 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