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Seite 28 Kitzbiiheier Anzelger Samstag, 8. November 1969 ren war, auch der doppelten Buße. Auf Grund der Namensforschung kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit an- nehmen, daß diese 5 Geschlechter, und zwar die Housier, die Fagana, die Trozza, die Aniona und die Hahilin- ger, aus den Fürstenfamilien jener germanischen Teilstämme abstam- men, welche sich nach dem Zusam- menbruch der römischen Donaulinie, nach verschiedenen Kriegswirren und Wanderungen unter der Sammel- bezeichnung „Bajuwaren'« zusammen- schlossen, in Tirol und später nach wechselvollen Kämpfen mit den Sla- wen in Kärnten die Landnahme voll- zogen und gleichsam als die ersten Deutschen in die Geschichte eingingen. Die Housier, das vermutliche Führer- geschlecht der Heruier (vom Osten heranstürmend Heruler, Skiren und Turzlinger erstürmten und zerstörten gegen Ende des 5. Jahrhunderts n. Ch. Salzburg), waren besonders im Bri- xentale, in Radfeld und Kramsach, am Ammer- und Kochelsee reich begütert. Ein Housier war es auch, nämlich der edle Ratold, der im Jahre 902 n. Ch. dem Bischof von Regensburg sein Ei- gen im Brixental mit allem dazugehö- renden Höfen, Almen, Jagden, Knech- ten und Mägden, weiters seine Besit- zungen in Itter und zwei Herrenhöfe in Radfeld schenkte. Von dem charak- teristischen Namen der Housier, Rat- pot, mit seinen Nebenformen Ratold und Ratto werden die Ortsnamen Rad- feld und Rattenberg abgeleitet. Dem Herzogsgeschlecht aber, den Agilolfingern war mit Billigung des Königs vierfache Ehre und demnach auch vierfache Buße zu zollen. Mit schwerer Bestrafung hatte auch zu rechnen, wer am herzoglichen Hofe oder im Heereszuge Streit entfessel- te, einen Diebstahl beging, auch wenn es sich nur um einen Spannriemen oder eine Decke handelte, Befehle miß- achtete oder gar einen Aufruhr anzet- telte. Von dieser Regel waren nicht einmal die Agilolfinger selbst ausge- nommen. Wenn nämlich etwa ein Sohn des Herzogs „so überheblich oder töricht war, daß er seinen Vater im Rat der Böswilligen oder mit Ge- walt entehren und ihm sein Reich neh- men wollte, da sein Vater ins Feld ziehen, nach dem Rechten sehen, nach Mannesart zu Pferde steigen und sei- ne Waffen noch kraftvoll schwingen konnte, wenn er weder taub noch blind war und in allen Stücken den Befehl des Königs zu vollbringen ver- mochte, dann war jener Sohn von der Erbschaft seines Vaters ausgeschlos- sen und dessen ganzer Gewalt über- antwortet. Sollte er allein von allen Erben seines Vaters überbleiben, so war es in der Macht des Königs, die Erbschaft zu schenken, wem er woll- te, diesem oder jenem". Und nun zur zweifellos kuriosesten von allen im Gesetze vorgeschriebe- nen Strafen: Mit der Einführung des Christentums traf man auch die recht- lichen Vorkehrungen zur Sicherung der jungen Kirche, ihrer Priester, Non- nen, Knechte und auch ihrer Vermö- genswerte. Dabei wurde an alles ge- dacht, was an Delikten nur irgendwie vorkommen konnte, und die Strafen waren nicht kleinlich bemessen, das heißt, sie umfaßten bei Freien häufig den neunfachen oder sogar siebenund- zwanzigfachen Ersatz (Diebstahl an Kirchengerät), denn „je härter die Zahlung, umso sicherer wird der Frie- de der Kirche sein" schloß man kurz und bündig. Erwischte man aber ei- nen Knecht bei einer groben Misse- tat, z. B. Brandlegung zur Nachtzeit an Kirchengut, dann waren dem Un- glücklichen die Hände und die Augen nicht mehr zu retten. Wenn nun einer (ein Freier) den Bischof, den der Kö- nig eingesetzt (!) oder das Volk zum Hohe-Priester gewählt hat (!)‚ tötete, der sollte ihn dem König oder dem Volke oder den Verwandten nach fol- gendem Gesetz vergelten: „Es werde ein Gewand von Blei nach des Getöte- ten Gestalt gemacht, und was dieses wiegen wird, so viel soll der Täter an Gold erlegen, und gebricht es ihm an Gold, so soll er anderes Geld, Leib- eigene, Grundstücke, Höfe oder was er immer hat, hingeben, bis er die ganze Schuld erfüllt hat. Und wenn er nicht so viel Vermögen hat, soll er sich selbst und sein Weib und seine Söhne in die Knechtschaft der Kirche über- antworten, bis er sich wieder loszu- kaufen vermag." Hochinteressant ist, daß dieses vom König dem Volke gegebene und ver- mutlich in der Herzogspfalz in Frei- sing oder Regensburg von einem brauchkundigen Benediktinermönch abgefaßte Gesetz auch für die Ent- haltsamkeit der Priester Sorge trug und folgendes wörtlich vorschrieb: „Es ist keinem Priester oder Diakon erlaubt, ein fremdes Weib bei sich zu Hause zu haben, damit weder er durch solche Gelegenheit versucht werde und verunreinigt das Opfer dar- bringe, noch auch das Volk durch sein Aergernis sinke und einen Stoß erlei- de. Deshalb sollen, die sich auf prie- sterliche Würde berufen, wissen, daß ihnen der Umgang mit fremden Frauen verboten ist. Nur so viel soll ihnen er- laubt sein, daß sie ihre Mütter, Töch- ter und leiblichen Schwestern im Be- reiche ihrer Häuser bei sich behalten dürfen. Bei diesen gestattet es näm- lich das Band der Natur, keinen Arg- wohn der bösen Tat zu hegen." (Fortsetzung folgt!) Für telephonisch aufgegebene Inserate übernehmen wir 9 keine Gewähr! Sonntagsdienst der Ärzte im Bezirk SONNTAG, 9. NOVEMBER 1969 Kitzbühel: Dr. Oswald Benischek, Tele- phon 0 53 56 24 41. Kirchberg: Dr. Heinz v. Lichem, Tele- phon 0 53 57 237. Hopfgarten - Westendorf: Ob.-Med.--Rat Dr. Hollnstelner, Westendorf, Tele- phon 053 34 205. St. Johann Fieberbrunn Waldring Kbch- dort: Dr. Rosemarie Angerer, St. Jo- hann, Tel. 053 52 248. Apothekenbereitschaftsdenst Kitzbühel: von Montag, 10. bis Sonntag, 16. Nov. flosenapotlieke, Jochberger Straße 5, Tel. o .3 56 22 07. Tierärztlicher Sonntagsdienst für dcii Bezirk Kitzbühel: Gebiet 1: Hopf- garten, Itter, Westendorf, Brixen, Kirchberg, Reith, Jochberg, Aurach Dr. Franz Pfeiler-, Hopfgarten, Tel. (05335) 231 Gebiet II: Kitzbühel, Oberndorf, St. Johann, Going, Elimau, Kirchdorf, Waidring, St. Ulrich a. P., St. Jakob i. H., Hochfilzen, Fieberbrunn Dr. Hans Polland, Kitzbühel, Telefon (0 53 56) 26 98. Kraftfahrzeug-Hilfsdienst 8. und 9. 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