Kitzbüheler Anzeiger

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Seite 22 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 22. November 1069 beim Skilaufen (womöglich machen sie beim Bogen zuerst eine Drehung im Schuh) schwertun. Uebrigens wer- den auch in allen Größen die prakti- schen Schnallenskischuhe für Kinder angefertigt. Skier. Mindestens achtzig Prozent der Kinder haben zu lange Skier und da- mit beim Lernen große Schwierigkei- ten. Mit den langen, schweren Skiern sind sie unbeweglicher, sie ermüden schneller und verlieren dadurch oft die Lust am Skilauf. Dem kleinen An- fänger sollen die Skier daher höch- stens bis zur Schulter reichen. Für die weitere Entwicklung gilt folgende Re- gel: Erst wenn die Kinder gut fahren und schwingen können, sollten sie län- gere Skier gebrauchen. Bindungen. Mehr als auf die eigene, sind wir auf die Gesundheit unserer Kinderbe- dacht. Was jedoch die Unfallgefahr bei den Kleinen anbelangt, so kann ich die Eltern auf Grund meiner lang- jährigen Erfahrungen beruhigen: Ver- Fortsetzung aus Nr. 46 Für einen „Piparhunt", der unter der Erde den Biber jagte, galt dasselbe. Wer sich an einem abgerichteten Trip- hunt" (Triebhund) verging, der hatte nur mit einem Eidhelfer zu schwören oder 3 Schillinge zu zahlen. „Inbetreff der Windhunde aber, die den Hasen nicht hetzen, sondern durch ihre Ge- schwindigkeit ergreifen, einen solchen büße man mit einem gleichwertigen Stück und 3 Schillingen", schrieb der Gesetzgeber vor. Ein weiterer Spezia- list, der bei der Beizjagd verwendete ‚Hapuhhunt", also der Habichihund, unterlag der gleichen Bestimmung. Teilweise neu sein dürfte, daß man da- mals nicht allein die Wildschweine, sondern alles Großwild, also Wisente und Bären unter dem Begriff „Suarz- wild" (Schwarzwild) zusammenfaßte. Der Bär kam nebst dem Luchs bei uns häufig vor, den Wisent konnte man im Bezirk Kitzbühel als Standwild nicht bestätigen. Wohl aber wanderten diese herrlichen Wildrinder am Be- ginn des Sommers in Herden aus den mückengeschwängerten Mooren und Auen der bayerischen Niederungen in das Alpenvorland und drangen vom Chiemgau her auch ins Großachental und ins Inntal vor. Kein Wunder al- so, daß die Tötung eines mit Mühe und Geduld auf den Wisent dressier- ten Hundes oder eines Bärenfinders teuer zu stehen kam. Das Gesetz schrieb den vollwertigen Ersatz und eine Buße von 6 Schillingen vor. letzungen kommen nämlich bei Kin- dern sehr selten vor. Dennoch ist es unsere Pflicht, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln die nötigen Vorkeh- rungen zu treffen. Dazu gehören in erster Linie die Sicherheitsbindungen. Sobald die Kinder einigermaßen mit ihr umgehen können, soll man sie da- mit ausrüsten. Vergessen Sie jedoch nicht, daß zur Sicherheitsbindung Fangriemen gehören! Skistöcke. Was die Skistöcke anbelangt, so werden diese für Kinder meist aus billigerem Material hergestellt. Frü- her oder später müssen es dann so- wieso Stahl- oder Plastikstöcke sein. Die Skistöcke sollen den Kindern un- gefähr bis zur Achselhöhle reichen. Mit zunehmendem Alter werden die Kinder anspruchsvoller. Ihr Nachah- mungstrieb wächst unaufhaltsam. In der Bekleidung und Ausrüstung wol- len sie ihren Skiidolen ähnlich sein. Auf diese Wünsche hat sich die ein- schlägige Industrie großartig einge- stellt, so daß wfr Kinder immer gut, hübsch und zweckmäßig ausrüsten können. Der Auerochse oder Ur wird nicht erwähnt, er dürfte um diese Zeit als für die Bauern schädlicher Grasfres- ser im bajuwarischen Stammesgebiet bereits ausgestorben sein. Der Wisent, der mit Vorliebe Blätter und Strauch- rinden äste, dadurch auch weniger dem Menschen ins Gehege kam, hielt sich in Mitteleuropa um Jahrhunder- te länger. Besonderen Schutz genossen in die- ser Zeit auch jene Schäferhunde, die „den Wolf bissen", und die Haushun- de. Wer sich unterfing, nach Sonnen- untergang einen „hovawart" (Hof- wart) zu töten, also einen Hund, der den Hof seines Herrn bewachte, der hatte nebst Ersatz als Buße 3 Schil- linge zu leisten, weil es einer Diebes- tat gleichkam. Geschah dies bei ste- hender Sonne, betrug die Buße nur ein Drittel. Wenn aber ein Hund einen Menschen zur gleichen Tageszeit an den Kleidern oder an einem K5rper- teil anpackte und dieser ihn mit der Faust erschlug, dann war ohne weite- re Folgen nur Ersatz zu leisten. Der Herr des Tieres hingegen hatte die Tat des Hundes zur Hälfte so zu bü- ßen, als ob er sie selbst begangen hät- te. Wollte er das nicht, schrieb das Gesetz weise vor, so hatte er auch kei- ne Forderung wegen des Hundes zu erheben. Wegen des außerordentlichen Reich- tums an Wassergeflügel gehörte die Beizjagd damals sehen zu den beson- deren sportlichen Vergnügungen der Edelinge und freien Bauern. Der be- vorzugte, allerdings sehr schwer ab- zurichtende Beizvogel war wegen sei- ner Wildheit und Raublust der Ha- bicht, der altdeutsche „hapuh", für ge- wisse leichtere Aufgaben auch sein kleinerer Bruder, der forsche „Spara- wari" (Sperber). Nordische Jagd- und Edelfalken, an denen ihre Herren oft mit abgöttischer Liebe hingen, holte sich der Adel erst später auf seine Hö- fe und Burgen. Bei den Habichten un- terschied man nach dem Grad des Könnens den „Cranohari" (Kranicher) den „Canshapuh" (Ganshabicht) und den „Anothapuh" (Entenhabicht). Den größten Wert für den frühmittelalter- liehen Jäger hatte der besonders qua- lifizierte „Cranohari". Wer einen sol- chen tötete, der büßte ihn mit Ersatz und 6 Schillingen. Dabei hatte der Tä- ter mit einem Eidhelfer zu schwören, daß das zur Entschädigung übereigne- te Tier dem getöteten in Flug und Fang gleich sei. Die Beseitigung eines auf Wildgänse abgerichteten Habichts war billiger, der Diebstahl eines „ano- thapuh" kam nur auf 1 Schilling zu stehen. Uebrigens war es auch hei Strafe verboten, im Walde eines anderen Vö- gel auszunehmen oder solche gefie- derte Sänger auf fremden Höfen ein- zufangen. Und nun noch zu den „Toten und ihre Buße", auf die unser ütestes ge- schriebenes Stammesgesetzhuch eben- falls ausführlich eingeht. Zum Zeit- punkt der Niederschrift des Gesetzes war die Bestattung der Toten in Kirch- höfen noch nicht allgemein üblich. Die Verstorbenen wurden also nach alt- hergebrachter Sitte - das Gesetz nimmt auch gegen heidnische Begräb- nisbräuche Stellung - mit Grabbeiga- ben (Waffen, Schmuck, Gebrauchs- gegenstände) in den Totenhainen der Familien bestattet. Wer nun einen Freien aus seinem Grabmal ausgrub, der hatte den Ver- wandten mit 40 Schillingen zu sühnen und das, was er dort weggenommen hatte, gleich einem Diebstahl zu bü- ßen. Wer einem ErsctJagenen die Klei- der wegnahm, was „Wahlraub,, ge- nannt wurde, der beging ebenfails ei- nen Diebstahl. War es der Mörder selbst, so hatte er neben den sonsti- gen Rechtsfolgen zusätzlich für die Leichenfledderei doppelt zu sühnen. Als Mörder wurde damals nur bezeich- net, wer einen Freien heimlich tötete und ihn in einen Fluß oder an einen solchen Ort warf, daß er den Leich- nam nicht herausgeben konnte. Eine solche Tat war nicht nur mit dem Wer- geld, sondern noch mit 40 Schillingen deswegen zu ahnden, weil eine würdi- ge Bestattung der Leiche nicht in Fra- ge kam. Fortsetzung folgt Dr. Herbert Sand'ner, Innsbruck Aus altem Volksrecht im Brixental und imleukental
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