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Seite 6 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 9. Mai1970 net bei Werken, In denen jährlich 5000 to Kupfer gewonnen werden, mit etwa 400 Arbeitern. Die Sorgen in diesem größten Frem- denverkehrsbezirk Oesterreichs sind daher nicht ohne weiteres zu zerstreu- en. Es steht zuviel auf dem Spiel, näm- lich die Existenz vieler Gewerbetreiben- der und auch vieler Angestellter. Volks- wirtschaftlich haben gerade in Europa Fragen der Raumordnung immer mehr Bedeutung. Diese Fragen zu lösen, sei anderen vorbehalten. In diesem Rahmen soll die Frage un- tersucht werden, welche rechtlichen Möglichkeiten die Gemeinden im Berg- gesetz haben. Das Berggesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen, in denen die Wahr- nehmung öffentlicher Interessen ver- ankert ist. Das Gesetz sagt nicht, wer öffentliche Interessen vertreten soll. Der VwGH hat mit seinem Erkennt- nis vom 15. Jänner 1969, Zi. 1756/67, ausgeführt, daß die Gemeinde keine Parteistellung aus dem Titel „landes- rechtliche Vorschriften" wie Fremden- verkehr und Naturschutz besitzt. Es scheint aus dem Inhalt des Gesetzes zu entnehmen sein, daß nur der Berg- hauptmann zu entscheiden hat, ob öffentliche Interessen durch ein Berg- bauvorhaben berührt oder beeinträch- tigt werden. Bei verschiedenen Verfahren ist die Anhörung sonst beteiligter Verwal- tungsbehörden vorgesehen, so nach § 32 bei der Verleihung von Gruben- maßen, also bei der eigentlichen Berg- werksberechtigung, weiters bei der Freifahrung, zu der diese Behörden beizuziehen sind. Aus diesen Bestim- mungen ergibt sich aber keinerlei Par- teistellung etwa für Gemeinden. Sie können nur Argumente vorbringen, mit denen sich die Berghauptmannschaft auseinanderzusetzen hat. Weitere Be- stimmungen sehen vor, daß die Berg- hauptmannschaft das Einvernehmen mit sonst beteiligten Verwaltungs- behörden herzustellen hat. Hiezu sind zwei grundlegende Fragen zu erörtern und zwar Was heißt Einvernehmen? Es gibt eine Entscheidung des VerfGH, aus der zu entnehmen ist, daß man unter Ein- vernehmen zu verstehen hat, daß der betreffende Rechtsakt von zwei oder mehreren Behörden gesetzt wird und daß ohne dieses Einvernehmen kein fehlerfreier Rechtsakt zustande kommt (VGH vom 4. März 1961,V24/60). Der Hofrat des VGH Dr. Krzizek teilt diese Ansicht verfassungsrechtlich nicht und meint, daß auch Einvernehmen nicht mehr als Anhören bedeute. Allein schon zur ersten Frage gehen die Meinungen nicht konform. Was sind sonst beteiligte Behörden? Aus der Textierung „sonst beteiligte Behörden" könnte man annehmen, daß etwa auch die Naturschutzbehörde, die Grundverkehrsbehörde oder die Bau- behörde beteiligte Behörden sind, daß also die Berghauptmannschaft auch mit diesen Behörden das Einverneh- men herzustellen hätte. Nun ist aber das Bergwesen Bundessache. Der Ver- fassungsgerichtshof hat in seinem Er- kenntnis vom 11. März 1968, G25/67 hiezu ausgeführt: „Die Vorschriften des Berggesetzes lassen keinen Zwang zu einem Einvernehmen zwischen einer Behörde des Bundesvollziehungsberei- ches mit Behörden des Landesvollzie- hungsbereiches zu". Demnach benötigt die Berghauptmannschaft nach der herrschenden Spruchpraxis kein Ein- vernehmen etwa mit dem Bürgermei- ster als Baubehörde, sondern eben nur mit den unmittelbaren oder mittelba- ren Bundesbehörden, z. B. mit der Was- serrechtsbehörde oder der Forstbehör- de. Land, Bezirk und Gemeinden haben rechtlich keine Möglichkeit, etwa den Fremdenverkehr oder die Natur vor Eingriffen durch Bergwerke aus diesen Rechtsvorschriften zu schützen. Auch dem Herrn Landeshauptmann sind rechtlich fast keine Möglichkeiten ein- geräumt. Nach § 59 Abs. 2 BG hat die Berg- behörde bei einem Verfahren um zwangsweise Grundüberlassung das Einvernehmen mit dem Landeshaupt- mann herzustellen, er kann aber hie- bei nur jene Angelegenheiten warneh- men, in denen ihm als Organ der mit- Obmann Felix Madi: Die wichtigste Post der Jahresrechnung ist die Wer- bung. Sie beträgt beinahe ein Drittel der Gesamtausgaben. Den Werbemaß- nahmen ist es auch zuzuschreiben, daß wir ständig steigende Frequenzen ver- zeichnen können. Der Versand geht an fast alle europäischen Reisebüros und an viele Länder in Uebersee. Alle Kun- den werden über eine eigene Kartei ge- führt und versorgt. Bei jeder passenden Gelegenheit beliefern wir auch Ausstel- lungen und Messen im In- und Aus- land mit Werbematerial. Eine beachtliche Inlandwerbung wur- de wieder in Wien, Linz, Graz und Salz- burg gestartet. Diese Aktion hat eben- falls zur Steigerung der Frequenz bei- getragen. Oesterreich steht im Winter mit 21.848 (d. s. 11 Prozent) an zwei- ter Stelle und im Sommer mit 11.474 Nächtigungen an fünfter Stelle. An er- ster Stelle steht in beiden Saisonen Deutschland, im Winter mit 120.257 Nächtigungen und im Sommer mit 186.297. Auf allen Bahnhöfen von Orten mit telbaren Bundesverwaltung eine Be- hördenzuständigkeit zukommt. Nach § 63 hat die Bergbehörde bei Inanspruchnahme von Tagwässern durch ein Bergwerksunternehmen, dies wäre z. B. bei einer Flotationsanlage, das Einvernehmen mit dem Landes- hauptmann als Wasserrechtsbehörde herzustellen. Und damit käme ich wie- der zurück zu dem Begriff „Einverneh- men", der mir rechtlich noch nicht ge- nügend klargestellt zu sein scheint. Somit bleibt nur mehr § 85 Abs. 3 BG: Diese Bestimmung lautet: „Die Bergbehörde hat, wenn es die Siche- rung von Personen oder Sachen gegen die Gefährdungen erfordert, zweck- dienliche Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen". Im Zusammenhang mit die- ser Bestimmung hat das Bundesmini- sterium für Handel, Gewerbe und In- dustrie als Oberste Bergbehörde mit Bescheid vom 21. Mai 1969, Zi. 312.417- IV (OB)-35/69, beim Salinenbergbau in Hall den Gemeinden eine Parteistellung eingeräumt. Ausdehnend könnte man daraus auch auf eine Parteistellung der Gemeinden schließen, wenn etwa der Fremdenverkehr gefährdet würde. Ob eine solche Ansicht Bestand hätte, müß- te erst im Instanzenzug durchgefoch- ten werden. Zusammenfassend ist aber festzustellen, daß im Berggesetz den Gemeinden nahezu keine Rechte einge- räumt sind, es sei denn, sie hätten Frei- schürfe oder Grundeigentum, das bean- sprucht wird." über 10.000 Einwohnern wurde eine Plakataktion gestartet, ebenfalls auf der Bodenseeschiffahrt. Hervorgehoben muß die Werbung des Landesfremdenverkehrsamtes wer- den. Diese Werbung wird in vielfälti- ger Weise und mit großen Kosten be- trieben. Zur indirekten Werbung gehören der Betriebsausflug des Reisebüros Touro- pa mit 300 Personen, die Einführung des modernen Reisezuges „Blauer En- zian"; damals waren 40 Auslandsjour- nalisten in St. Johann, die Tagung der österr. Elektrizitätswerke mit 80 Teil- nehmern u. a. Besonders zu erwähnen ist die Ein- führung der Gästeehrung. Unser Aushängeschild ist aber das Erholungszentrum. Es ist mehr als nur ein Bad. Nach vielen Jahren des Betrie- bes (offiziell eröffnet am 29. Mai 1965), können wir uns immer noch an diesem gelungenen Projekt erfreuen. Eine Er- weiterung der Anlage ist aber nicht mehr zu umgehen, wenn man bedenkt, Zehnjahresplan für Fremdenverkehrs- verband St. Johann Haushaltsplan einstimmig beschlossen— Erweiterung des Erholungszentrums neue Höchstfrequenzen - 2. Bericht
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