Kitzbüheler Anzeiger

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Seite 6 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 17. Oktober 1970 Zusammenbruch auf 426 Mann. Meikl hatte mit seiner Kompanie Sicherungs- aufgaben zu erfüllen. Oberster Be- fehlshaber war Gauleiter Hofer, Regi- mentskommandant ein deutscher Oberst und Bataillonskommandant \Tolkssturmhauptmann Hans Posch. Posch ließ seinem Kompanieführer in den letzten Tagen des Krieges in allen Dingen freie Hand. Daraufhin formte Meikl seinen Verband um, ließ die Dienstgradabzeichen abmontieren und beschaffte sich in der Buchbinderei Weidner Armhinden mit der Aufschrift „Sicherheitsdienst Kitzbühel". Als am 8. Mai 1945 um 12 Uhr die amerikanischen Truppen in Kitzbühel einmarschierten, wurde Meikl von US- Major Braun in diesem von ihm selbst geschaffenen Sicherheitsdienst mit al- len Leuten bestätigt. Durch 6 Tage hin- durch versah dieser Sicherheitsdienst gemeinsam mit den Amerikanern den Patrouillendienst. Am 6. Tage erfolgte die Auflösung der Kompanie Meikl (vielleicht auch deshalb,weil von Meikl nie eine Anzeige gemacht wurde) und er verabschiedete seine Leute in ei- nem letzten Appell vor dem Kolping- haus. Die angetretene Kompanie reich- Am Samstag, 10. Oktober fand in Linz die Herbsttagung des Arbeits- kreises österreichischer Tierschutzver- eine statt. Die Referate und Diskussio- nen standen unter den zwei aktuellen Aspekten der Regierungsvorlage über eine Strafrechtsreform mit dem § 524 einer zukünftig gerichtlich zu verfol- genden Tierquälerei von kriminellem Unwert. Das diesbezügliche Hauptrefe- rat wurde von mir gehalten, zumal ich bekanntlich diesbezügliche Vorgesprä- che auf Einladung von Bundesminister Dr. Broda im Justizministerium ge- führt hatte. Die Regierungsvorlage sieht zwei Tatbestände vor, welche zukünftig zum Schutze der Tiere Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung werden sol- len. Die rohe Mißhandlung eines Tie- res und das Zufügen unnötiger Qualen. In beiden Fällen sieht der Gesetzes- entwurf eine eindeutige Abgrenzung dieser Begriffe vor, damit nicht jede geringfügige Mißhandlung oder Quäle- rei Gegenstand gerichtlicher Verfol- gung werden kann. Insbesondere wird abgesichert, daß etwa maßvolle Ver- wendung der Peitsche oder eines Stok- kes zur Erziehung zum Gehorsam oder zur Arbeitsleistung u. dgl. nicht mit der grundsätzlichen Absicht des Ge- setzgebers verwechselt wird. Für die rohe Mißhandlung eines Tieres ist das Ausmaß der dem Tiere zugefügten Schmerzen und die Intensität der Handlung mit dem Fehlen eines ver- te bis hinunter zum Haus Dewina. Je- der Mann erhielt einen von Hans Meikl unterfertigten Ausweis, daß er ordent- lich gedient, alle Waffen und die Hee- resausrüstung ordnungsgemäß abgege- ben habe und mit Dank entlassen ist. Diesem „Schlußakt" ist in der Chro- nik unserer Stadt ein ehrenvoller Platz zuzuweisen. Meikl trat mit seinem Zugsführer Rechnungsrat Georg Geiger schon am 9. Tag nach dem Zusam- menbruch wieder den Dienst in der Stadtgemeinde an. Kaiserjäger verblieb Hans Meikl auch als Volksstürmer im Denken wie im Handeln und er ist es heute noch. Als 1929 die Kameradschaft gegründet wurde, trat ihr Meikl bei und über- nahm nach dem Tod von Josef Gstrein die Obmannstelle. Im öffentlichen Le- ben betätigte sich unser Jubilar im Männergesangsverein unter Chorleiter Franz Gantner, in der Vereinshaus- bühne unter Sebastian Praxmair und unter Schnepf und im Trachtenver- ein. Mit seiner Gattin Maria geh. Mehl- horn aus Tarrenz bei Imst, mit wel- cher er am 8. Oktober 1934 die Ehe schloß, konnte er sechs erste Preise als Trachtenpaar erringen. nünftigen und berechtigten Zweckes maßgebend, welche auf eine geftiliflose Gesinnung des Täters schließen läßt. Das Zufügen unnötiger Qualen setzt eine gewisse Dauer der Schmerzen vor- aus. Der Tatbestand des Zufügens un- nötiger Schmerzen muß nicht nur durch körperliche Mißhandlungen er- füllt werden, sondern berücksichtigt auch andere qualvolle Zustände wie Hunger und Angst. Fahrlässiges Ver- halten, welches zu solchen qualvollen Zuständen führt, indem die gebotene Obsorge unterlassen wird, wodurch Tiere längere Zeit einem qualvollen Zustand des Verhungerns und Verdur- stens ausgesetzt werden und zu deren Tode führt, soll zukünftig einer ge- richtlichen Verfolgung zugeführt wer- den. In derartigen Fällen ist der Nach- weis eines Vorsatzes nicht notwendig, sondern wird als Fahrlässigkeit ange- lastet, wenn Rücksichtslosigkeit und Gefühllosigkeit im Verhalten des Ver- antwortlichen die Tiere in dermaßen qualvolle Zustände gebracht hat. In diesen Bereich fallen zukünftig Tier- transporte und Tierhaltungen größeren Ausmaßes. Besonders die Tiertranspor- te waren ein altes Anliegen der Tier- schützer. Bei der Untersuchung solcher Tiertragödien, wo Fohlen oder Kälber verdursteten u. dgl. war nie ein Täter oder Verantwortlicher zu fassen. Es wurde die Verantwortung von einem zum anderen geschoben, der Sachver- halt von zuständiger Seite vertuscht und zuletzt der Spieß gegen den inter- venierenden Tierschützer umgedreht. Alle diese Fälle gingen als Unglücke und Einwirkungen höherer Gewalt un- ter. Zukünftig sollen dermaßen ent- setzliche Tiertragödien gerichtlich un- tersucht und verfolgt werden. Damit beginnt endlich eine Wende zum Schut- ze der stummen Kreatur. Neben diesen Fällen der gerichtlich zu verfolgenden Tierquälerei soll der Tierschutz weiter Landessache bleiben. Wir Tierschützer sind uns darüber ei- nig, daß eine bundeseinheitliche Aus- richtung des Tierschutzes gar nicht er- wünscht wäre. Die österreichischen Bundesländer sind strukturell zu ver- schieden, um bundeseinheitliche Ge- setze zu erzwingen. So gibt es z. B. in Tirol kaum Kettenhunde, weshalb wir an einer einschlägigen Verordnung über die Haltung von Kettenhunden nicht interessiert sind. Anders lägen die Umstände aber im Burgenland, wo aus dem ungarischen Raum die Ketten- hunehaltung zum Dorfbild gehört und natürlich tierschützerisch geregelt sein soll. Wir befinden uns mit dem Tier- schutz in einer ähnlichen Lage wie die Jägerei und der Naturschutz, die sich der Struktur des Landes anpassen muß. Wir Tierschützer wollen auch gar nicht die ordnende Rolle der Ver- waltungsbehörden missen. Der Zugriff der Gerichte wird erst sinnvoll richtig, wenn es sich um kriminelle Tierquäle- reien aus Absicht oder grober Fahr- lässigkeit handelt und wenn ein ent- sprechend schwerer Tatbestand vor- liegt. In solchen Fällen wird jeder Bür- ger und auch die Behörde die gericht- liche Verfolgung als richtig ansehen. Tierschutz kann aber im Prinzip nicht erstraft werden. Auch darüber waren sich die Delegierten einig. Die Tierschutzidee wird von den Tier- schutzvereinen als gravierendes Zei- chen eines modernen Kulturstaates, als wertvolles Erziehungsgut unserer Jugend und als Symbol einer humanen Gesellschaft publiziert werden müssen. Der moderne Tierschutz hält innige Kontakte mit dem Natur- und Land- schaftsschutz, mit den wissenschaft- lichen Forschungen der Umwelthygiene unter dem Gesamtbegriff der B i o- s p h ä r e. Die akute Gefahr für unsere Umwelt durch Luftverpestung, Wasser- verseuchung, Ausrottung ganzer Tier- arten durch die sinnlose Vergiftung des Bodens, der Wälder und Flora mit den Insektiziden wurde von den gro- ßen Tierschützern wie Günther Schwab oder Dr. Grzimek lange vorausgesagt, die Verantwortlichen gewarnt und die Bürger mit Publikationen darüber kon- frontiert. Man hat diese Männer ge- nauso belächelt wie heute noch ver- schiedene Mitbürger den Tierschützer, den Tierfreund belächeln. Die Stadt Linz war mit ihren Tonnen von schwe- benden und die Sonne dicht verhängen- Dr. Oskar GANSTER: Von der Arbeitskreistagung der österrekhischen Tierschutzvereine!
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