Kitzbüheler Anzeiger

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Seite 34 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 17. April 1971 Stadtgemeinde Kitzbu "'Ohei über Verfügungen der Gemeindewohlbehorde 00 vor der Wahl Anläßlich der Wahl des Bundespräsidenten am 25. April 1971 wird gemäß § 55 Abs. 2 der Nationalrats-Wahl- ordnung 1971 verlautbart: 1. Wahllokale und dazugehörige Verbotszonen: 1 Volksschule Parterre Schulgasse 2 50 Meter im Umkreis II Volksschule Parterre Schulgasse 2 50 Meter im Umkreis III Volksschule Parterre Schulgasse 2 50 Meter im Umkreis IV Volksschule Parterre Schulgasse 2 50 Meter im Umkreis V Volksschule Parterre Schulgasse 2 50 Meter im Umkreis VI Tel. Bautrupp-Gebäude, Jochberger Straße 91 50 Meter im Umkreis VII Städt. Bauhof, St.-Johanner Straße 46 50 Meter im Umkreis VIII Volksschule Parterre Schulgasse 2 50 Meter im Umkreis In den Wahllokalen 1—VIl keine Wahikartenwähler! 2. Wahlzeit von 7-16 Uhr für die Wahllokale 1—Vil. Wahlkartenwähler Wahlzeit von 7-13 Uhr und von 14.30-16 Uhr. 3. Am Wahltag ist innerhalb der Verbotszone (Verbotszone ist das Gebäude, in dem s;ch ein Wahllokal be- findet, ferner die im Abs. 1 als Verbotszone näher beschriebenen Flächen, wie etwe der Umkreis in Me- tern, Gehsteige, Verkehrsflächen usw.) folgendes verboten: jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen u. dgl. jede Ansammlung von Personen das Tragen von Waffen jeder Art. (Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheits- organen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.) Verboten ist am Wahltag ferner der Ausschank von alkoholischen Getränken bis eine Stunde nach dem Ende der örtlichen Wahlzeit. 4. Uebertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 3000.—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet. Kitzbühel, 19. April 1971 Der Bürgerneister: Hermann Reisch
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