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Seite 12 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 22. April 1972 soll, durch ein Abf allbeseitigungsge- setz, durch ein Luftverschmutzungsge- setz und ähnliche Gesetze. Nun heißt es weiter: „Die Ziele der örtlichen Raumordnung in den Gemein- den sind insbesondere: Die bestmög- liche Anordnung und Gliederung des Baulandes. Die Erhaltung zusammen- hängender unverbaut bleibender land- wirtschaftlicher Flächen und Erho- lungsräume, die Sicherstellung geeig- neter Flächen für erforderliche Bauten und Einrichtungen des Gemeindebe- darfes. Die Sicherung der erforderli- chen Verkehrsflächen. Der Schutz des Landschaftsbildes oder erhaltenswer- ter Orts- und Straßenbilder." Um das zu erreichen, schreibt das Gesetz vor, ist in drei Etappen vorzu- gehen. Die Bestandsaufnahme Die Erstellung des Flächenwid- mungsplanes Die Erstellung eines neuen Bebau- ungsplanes (bisher Verbauungs- plan) Der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan sind Verordnungen der Gemeinden. Der bisherige „Verbauungs- plan" war eine Verordnung der Lan- desregierung. Zur Bestandsaufnahme. Für jene Ge- biete, die nach ihrer Beschaffenheit geeignet sind, im Flächenwidmungs- plan als Bauland oder als Sonderfläche festgeigt zu werden, hat die Bestands- aufnahme folgendes zu umfassen: Die überörtlichen Anlagen und Einrichtun- gen sowie die Grundflächen, für die gesetzliche Nutzungsbeschränkungen bestehen. Dazu gehören insbesondere Eisenbahnanlagen, Flugplätze mit den Sicherheitszonen, Versorgungsleitun-. gen von überörtlicher Bedeutung mit den entsprechenden Schutzstreifen, Bundes -und Landesstraßen, Gewässer, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, Landschaftsschutzgebiete, Objekte un- ter Denkmalschutz, Schutz- und Bann- wälder, Quell- und Brunnenschutzge- biete, Grundwasserschutz- und Schon- gebiete, Ueberschwemmungsgebiete, militärische Anlagen aller Art und sonstwie militärisch genutzte Liegen- schaften. Die Bestandsaufnahme „im Bauland" hat sich weiter zu erstrecken auf An- lagen und Einrichtungen die öffentli- chen Zwecken dienen, insbesondere Schulbauten, Krankenhäuser, kirchli- che Bauten, Friedhöfe, Sport- und Spielflächen, Parkanlagen, Ablage- rungsplätze u. dgl. Weiters Gebiete mit erhaltenswerten Orts- und Stra- ßenbildern sowie erhaltenswerten Ge- bäudegruppen. Schließlich Flächen, die durch Hochwasser, Vermurungen oder Lawinen gefährdet sind. Der Flächenwidmungsplan. Jede Ge- meinde hat für ihr Gemeindegebiet ei- nen Flächenwidmungsplan zu erlassen. Er ist auf dieZiele der örtlichenRaum- Ordnung, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bestanasaufnahme für alle Grunaflächen des Gemeindegebie- tes der Verwendungszweck durch Wid- mungen festzulegen. Hiebei sind fol- gencte Widmungen zulässig: Man un- terscheidet im Flächenwidmungsplan das Bauland, das Freiland, die Haupt- verkehrsflächen, die Sonderflächen im Bauland und im Freiland. Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich für die vorgesehene Bebauung in technischer, wirtschaftli- cher und in gesundheitlicher Hinsicht eignen. Das Ausmaß des Baulandes hat sich nach den in der Gemeinde in ab- sehbarer Zeit bestehenden Bedarf zu richten. Innerhalb des Baulandes können Flä- chen als sogenannte Auf schließungs- gebiete gekennzeichnet werden, soweit für deren widmungsgemäße Verwen- dung im Zeitpunkt der Planerstellung kein allgemeiner unmittelbarer Bedarf besteht. Die Aufschließung des Baulandes trifft in Hinkunft primär die Gemein- den und wird sie finanziell schwer be- lasten. Mehr als bisher. Das Bauland wird unterteilt: in Wohn- gebiete, Gewerbe- und Industriegebie- te, in sogenannte Mischgebiete und in Sonderflächen im Bauland. Zum Freiland gehören alle Grund- flächen, die nicht als Bauland oder als Hauptverkehrsflächen gewidmet sind. Im Freiland, ausgenommen der Son- derflächen, ist nur die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaft- liche Betriebe einschließlich der zu die- sen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig. Hinzu sind Räume nicht zu zählen, die für gewerb liehe Betriebe bestimmt sind. Die Sonderflächen. Das Gesetz sagt: Sowohl bei der Erstellung des Flächen- widmungsplanes sind im Bauland und auch im Freiland Sonderflächen aus- zuscheiden, soweit dies nötig ist. „Im Bauland und im Freiland können Grundflächen für Bauten und Anlagen des Gemeindebedarfes wie z. B. Schul- bauten, Krankenhäuser, kirchliche Bau- ten, Parkanlagen, Sportanlagen, Amts- gebäude, Friedhöfe, Spielflächen und Ablagerungsflächen sowie für bauliche Anlagen, die an einen bestimmten Standort gebunden sind wie z. B. Rast- häuser, Campingplätze, Tankstellen u. ä. gewidmet werden. Für Bauten und Anlagen des Gemein- debedarfes sind in erster Linie im Ei-- gentum der Gemeinde stehende Grund- stücke, sofern sie nach ihrer Lage dazu geeignet sind, zu widmen. Wenn Sonderflächen festgelegt sind und durch die Genehmigung des Flä- chenwidmungsplanes durch die Landes- regierung und somit Verordnungscha- rakter der Gemeinde haben, so hat die Gemeinde innerhalb von drei Jah- ren dieses Grundstück zu erwerben. kann die Gemeinde nicht kaufen, dann muß umgewidmet werden. Der Bebauungsplan Jede Gemeinde hat für die im Flä- chenwidmungspian als Bauland aus- gewiesenen Urunuflächen den Bebau- ungsplan zu erlassen. Der Bebauungs- plan ist ebenfalls eine Verordnung der Gemeinde. Der Bebauungsplan hat zu enthalten: die Straßenfluchtlinien der Verkehrsflächen, die Bauflucht- linien, die Bauweisen und die Bau- höhen. Es können festgelegt werden: die Straßengrenzlinien und die Bau- dichte. Die örtlichen Bauvorschriften: „Zum Schutze eines erhaltenswerten Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes kann der Bebauungsplan durch örtliche Bau- vorschriften ergänzt werden, in dem es die näheren Bestimmungen über die äußere Gestaltung: Ansichten, Fach- formen, Dachdeckung, Anstich u. dgl. von Bauten festgelegt werden." Das Verfahren bzw. die Schluß- bestimmungen Die Entwürfe des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sind in der Ge- meinde zur allgemeinen Einsichtnah- me aufzulegen. Der Gemeinderat hat diese Auflegung der Entwürfe zu be- schließen. Vorauszugehen hat die Ver- lautbarung im Boten für Tirol und im „Kitzbüheler Anzeiger" und dieVer- ständigung der Nachbargemeinden,we- gen der Koordinierung der „regiona- len" Raumordnung. In allen Kundma- chungen ist darauf hinzuweisen, daß jedem, den die Stellung eines Gemein- debewohners zukommt, das Recht zu- steht, binnen vier Wochen zu diesen Plänen Stellung zu nehmen. Wird ein Entwurf während der Auflage geän- dert, ist das angegebene Verfahren noch einmal anzuwenden (Kundma- chungen etc.). Das zweitemal beträgt die Frist der Stellungnahme nur mehr zwei Wochen. Der Flächenwidmungsplan ist bin- nen vier Wochen na c h der Stellung nahme der Gemeindebewohner dem Gemeinderat vorzulegen; dieser hat wiederum binnen vier Wochen zu be- schließen. Dann ist der Flächenwid• mungsplan, zusammen mit den einge- gangenen Stellungnahmen der Landes- regierung vorzulegen und diese muß ihn dann genehmigen. Erst nach die- ser Genehmigung ist er zu verlautba- ren und tritt nach Ablauf weiterer zwei Wochen als Verordnung der Ge- meinde in Kraft. Die Landesregierung k an n die Ge- nehmigung versagen, wenn der Flä chenwidmungsplan einer rechtsver- bindlichen überörtlichen Planungsmaß- nahme widerspricht,wenn der Flächen- widmungsplan eine dem überörtli- chen Raumordnungsinteresse des Lan-
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