Archiv Viewer
Ausgabe im Vollbild öffnen
Zurück zur Übersicht
Samstag, 22, April 1972 Kitzbüheler Anzeiger Seite 13 des dienende Entwicklung der Gemein- de verhindert oder erschwert. Die Ge- nehmigung ist zu versagen, wenn er auf Planungen benachbarter Gemein- den nicht Bedacht nimmt und dadurch geeignet ist,wesentliche örtliche Raum- ordnungspine dieser Gemeinden zu verletzen, oder wenn mit der Verwirk- lichung des Flächenwidmungsplanes unverhältnismäßig hohe Belastungen für die Gemeinde verbunden wären. Oder auch wenn die Erfüllung gesetz- licher oder vertraglicher Verpflichtun- gen in Frage gestellt werden. Der Flächenwidmungsplan wie auch der Bebauungsplan müssen zeichne- risch dargestellt und entsprechend be- schrieben sein. Der Bebauungsplan erfordert zu des sen Rechtskraft die gleiche Prozedur wie der Flächenwidmungsplan (Be- schlußfassung, Verlautbarung etc.). Er bedarf aber keiner Genehmigung der Landesregierung. Aenderungen Flächenwidmungs- und Bebauungs- pläne sind zu ändern (zwingend), wenn dies durch eine Aenderung der für die Planung bedeutsamen Gegebenheiten oder zur Vermeidung von Widersprü- chen zu gesetzlichen Verordnungen des Bundes und des Landes erforderlich ist. Bebauungspläne sind zu ändern, soweit dies durch eine Aenderung des Flächenwidmungsplanes notwendig ist. Flächenwidmungspläne und Bebau- ungspläne d ü r f e n geändert werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen und die Aenderung den Zielen der ört- lichen Raumplanung nicht wider- spricht. Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Aenderung vorliegt, ist auch in Erwägung zu zie- hen, ob durch die Aenderung wesent- liche private Interessen beeinträchtigt werden. Für das Verfahren der Aende- rung ist wieder die gleiche Prozedur vorzunehmen w. o. Die Bausperre Diese kann nur dann verhängt wer- den, wenn ein neuer Flächenwidmungs- plan angelegt wird. Die Bausperre be- schließt der Gemeinderat. Wird ein neuer Bebauungsplan gewidmet, gilt eine Bausperre sinngemäß. Eine „Bau- sperre" wird kaum in Frage kommen, aber im Gesetz ist diese vorgesehen, Kapitalentschädigung. Wenn heute jemand ein Grundstück gekauft hat und es passiert ihm das Unglück, daß bei der Erstellung des Flächen- widmungsplanes das Grundstück nicht in das Bauland hineinkommt, so hat der Betreffende Anspruch auf Schaden- ersatz für die bereits durchgeführten Investitionen (Wegbau, Wasserleitung etc.). Uebergangsbestlmmungen (Schlußbestimmungen) Der § 7 der Bauordnung wurde mit Inkrafttreten des Raumo rdnungsgeset - zes aufgehoben (Verbauungspläne). - Die Möglichkeit der Einbeziehungen in das Baugebiet wie bisher ist außer Kraft getreten. Zumindest dem Namen nach! Die Gemeinden sind nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes verpflich- tet, Flächenwidmungspläne erstellen zu lassen. Innerhalb von drei Jahren nach der Erlassung des Flächenwidmungs- planes haben die Gemeinden den neu en Bebauungsplan zu beschließen. Wichtig: Die bis zum Inkrafttreten dieses R.aumo rdnungsgesetzes in Gel- tung gestandenen Verbauungspläne bleiben bis zur Erlassung der Flächen- widmungspläne bzw. der Bebauungs- pläne in Kraft. Für die Aenderung be- stehender Verbauungspläne gelten aber die Bestimmungen des Raum- ordnungsgesetzes. Die Verbauungsplä- ne gelten daher in der Uebergangszeit als Bebauungspläne. Wenn heute ein Bauwerber, wie bis- her, eine Einbeziehung ins Baugebiet beantragt, so ist das praktisch ein Er- suchen an die Gemeinde, um die Aen- derung des Flächenwidmungsplanes (Verbauungsplan). Prozedur aber wie- der w. o., d. h. auch Genehmigung durch die Landesregierung. Wie die Spruchtpraxis aber ausschaut, können wir heute bei bestem Willen noch nicht abschätzen. Der Schwerpunkt liegt dabei, ob die angeführten „wich- tigen Gründe" auch als „wichtig" be- urteilt werden. Gemeinden, die keinen Verbauungs- plan besitzen, sind wie bisher in der Lage, falls nicht grundverkehrsrechtli- che Gründe entgegenstehen, Baubewil- ligungen zu erteilen. D. h. der Bürger- meister als Vollzugsorgan eines Lan- desgesetzes (nach der Bauordnung Beamter der mittelbaren Landesver- waltung) kann eine Baubewilligung er- teilen. Wenn nicht regionale oder über- regionale Interessen einer Bewilligung entgegenstehen. Baulandumlegung (Grenzänderung) Diese kann auf Antrag eines Besit- zers durchgeführt werden. In unserem Gebiet wird es wenige Umlegungsfälle geben. Abschließend: Jedes Gesetz bringt für den einen oder anderen Härten. Ich bin der Meinung, daß sich ein neues Gesetz so auswirkt, wie es von der Verwaltung gehandhabt wird. Man kann ein Gesetz hart anwenden, ohne Bedachtnahme auf private Interessen, berechtigter privater Interessen, oder man kann es verständnisvoll hand- haben, dann wird es sich nie so kraß auswirken, wie es im ersten Moment aussieht. Ich bin auch der Meinung, daß es besonders den Gemeinden ob- liegt, bei der Schaffung der Flächen- widmungspläne und der Bebauungs- pläne äußerste Obsorge walten zu lassen, um wohl die öffentlichen Inter- essen zu wahren, aber auch die be- rechtigten privaten Interessen nicht zu verletzen. Wenn das Gesetz hart angefaßt wird, so kann es u. U. dazu führen, daß ein Grundbesitzer, der seine Grund- stücke an der Peripherie des bewohn- ten Gebietes hat, ohne daß er einen Handstreich dazu tut, mit einem Fe- derstrich durch die Schaffung des Flä- chenwidmungsplanes zum Millionär gemacht wird, und daß ein etwas ent- fernterer oder ein Bergbauer, der Exi- stenzsorgen hat, zum Bettler gemacht wird. Darum müssen wir an die Ge- meinden und vor allem an die Ge- meinderäte appellieren, daß dieses Ge- setz vernünftig, zielführend und raum- ordnend gehandhabt wird, vor allen Dingen auch die berechtigten privaten Interessen der Gemeindebewohner ge- wahrt werden. Wigbubeler 20holun$riottn GOTTES DIENSTZEITEN der Stadtpfarre St. Andreas Kitzbiihel vom 21. bis 28. April 1972 Freitag, 21. April: 8.30 Uhr Hl. Messe in der Spitalskirche, 19.30 Uhr Hl. Messe in der Pfarrkirche. Samstag, 22. April: 8.30 Uhr Hl. Messe und 19.30 Uhr Vorabendmesse in der Pfarrkirche. Sonntag, 23. April: 8.30 Uhr Pfarr- gottesdienst, 10, 11 und 19.30 Uhr Betsingmessen. Montag, 24. April: 6 Uhr Hl. Messe in der Pfarrkirche und 8.30 Uhr Hl. Messe in der Spitalskirche. Dienstag, 25. April: 6 Uhr Hl. Messe im Altersheim und 8.30 Uhr Hl. Messe in der Spitalskirche. Mittwoch, 26. April: 6 Uhr Hl. Messe in der Pfarrkirche, 8.30 Uhr Hl. Messe in der Spitalskirche. Donnerstag, 27. April: 8,30 Uhr Hl. Messe in der Spitalskirche und 19.30 Uhr Betsingmesse in der Spitals- kirche. Freitag, 28. April: 8.30 Uhr Hl. Messe in der Spitalskirche, 19.30 Uhr Hl. Messe in der Pfarrkirche. Fragestunde der Pfarrgemeinde! Am Samstag nach der Abendmesse stellt sich der Pfarrgemeinderat zu Frage und Antwort. Alle Fragen, die bei der Pfarrversammlung offen blie- ben, werden hier erörtert. Alle Pfarr- angehörigen sind herzlich eingeladen. GOTTESDIENSTE in der Kapuzinerkirche April, Freitag: Fest des hl. Konrad von Parzham-Altötting: 6.30 Uhr Hl. Messe zu Ehren des Heiligen. April, Samstag: 6.30 Uhr Hl. Messe
< Page 13 | Page 15 >
< Page 13 | Page 15 >