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Seite 6 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 4. November 1972 für entsprechende finanzielle Leistun- gen von Appartementwohnungsbesit- zern aus. Man müsse die Zahlungskräf- tigen „zur Ader lassen". GR Capeliari wandte sich - im Ge- gensatz zu den anwesenden Rechts- anwälten - gegen die nachträgliche Sanierung über den Grundverkehr,weil die entsprechenden Gesetze bereits beim Kauf der ersten Appartements bestanden haben. Auch muß Gleichheit zwischen allen Bewerbern bestehen. KR Hagsteiner sprach sich für den Einbau von Appartements in die be- stehenden Bauernhöfe ein, das verän- dere die Struktur nicht, bringe aber einen beachtlichen Nebenerwerb. Stadtrat Hirnsberger erinnerte an die Schwierigkeiten der Gemeinde, für den sozialen Wohnungsbau und drin- gende städtische Bauvorhaben Gründe zu bekommen, die finanziell erschwing- Von GR Dr. Wendung Die Tiroler Gemeindeordnung be- stimmt diesbezüglich folgendes: § 55 (1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kön- nen zum Gegenstand einer Befragung der Gemeindebürger (Volksbefragung) gemacht werden. Eine Volksbefragung ist durchzu- führen, wenn es ein Sechstel der Ge- meindebürger verlangt oder wenn es der Gemeinderat mit einer Zweidrittelmehr- heit der anwesenden Mitglieder be- schließt. Gegen den Beschluß des Ge- meinderates auf Vornahme einer Volks- befragung ist ein Einspruch nicht zu- lässig. Die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage ist derart zu fassen, daß ihre Beantwortung nur mit „Ja" oder „Nein" möglich ist. Hätte eine Maßnah- me, die auf Grund einer Volksbefragung durchgeführt werden soll, eine erhebli- che Belastung des Gemeindehaushaltes oder eine erhebliche Minderung der Ge- meindeeinnahmen zur Folge, so hat die Frage auch einen Vorschlag über die Be- deckung des Aufwandes oder den Er- satz des Einnahmeausfalles zu enthalten. Wahlen der Gemeindeorgane, An- gelegenheiten der Gemeindeabgaben, die Anstellung von Gemeindebedienste- ten und die Lösung ihres Dienstverhält- nisses können nicht zum Gegenstand ei- ner Volksbefragung gemacht werden. § 56 (1) Jedem Gemeindebürger steht es frei, beim Gemeindeamt (Stadtamt) schriftlich oder niederschriftlich einen An- trag auf Durchführung einer Volksbefra- gung über eine bestimmte Frage einzu- bringen. (2) Entspricht ein solcher Antrag nicht den gesetzlichen Erfodernissen, so hat der Bürgermeister den Antrag binnen ei- ner Woche mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. lich sind. Hauptpreistreiber sind die Wohnungsbaugesellschaften, die Ap- partements verkaufen. Der Pensionsinhaber Josef Hummer schlug eine Abstimmung zur gesamten Frage vor und sprach die Ueberzeu- gung aus, daß der Großteil der Be- völkerung gegen Appartementbauten ist. Er befürchtete die Auswirkungen solcher Bauten in Krisenzeiten sowie beim Belag in Krankenhaus und Al- tersheim. „Hand- und Fußbremse für den Appartementhausbau!" GR Capellari, der Initiator des Ge- sprächs, dankte abschließend dem FVV sowie den städtischen Bediensteten Ing. Gfeller, Fürsorgerat Landgraf und Kals für die Bereitstellung von sta- tistischen Unterlagen. Nach fast drei- stündiger Dauer beendete der umsich- tige Diskussionsleiter Dipl.-Vwt. Dir. Horn das interessante Gespräch. Entspricht ein eingebrachter An- trag den gesetzlichen Erfordernissen und ist er nicht schon von einem Sechstel der Gemeindebürger durch Eintragung ihres Namens, ihres Geburtstages, ihrer Anschrift und ihres Berufes unterfertigt, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen die Einbringung des Antrages unter Anführung des Wortlautes der auf- geworfenen Frage durch öffentlichen An- schlag während weiterer zwei Wochen und in sonst ortsüblicher Weise in der Gemeinde mit dem Hinweis kundzuma- chen, daß es allen Gemeindebürgern freisteht, sich binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Eintra- gung ihres Namens, ihres Geburtstages, ihrer Anschrift und ihres Berufes in eine im Gemeindeamt (Stadtamt) aufgelegte Liste dem Antrag anzuschließen. Hat sich dem Antrag innerhalb der vierwöchigen Frist nicht die erforderliche Zahl von Gemeindebürgern angeschlos- sen, so hat der Bürgermeister den An- trag binnen einer Woche mit schriftli- chem Bescheid unter Hinweis auf diesen gesetzlichen Mangel zurückzuweisen. § 57 (1) Hat ein Antrag die Unter- schrift eines Sechstels der Gemeinde- bürger erreicht, so hat der Bürgermeister binnen einer Woche den Gemeinderat zur Ausschreibung der Volksbefragung einzuberufen. Beschließt der Gemeinde- rat selbst die Durchführung einer Volks- befragung, so hat er gleichzeitig die Aus- schreibung zu beschließen. Die Volksbefragung ist spätestens binnen vier Wochen nach der Ausschrei- bung an einem Sonntag oder gesetzli- chen Feiertag durchzuführen. Der Tag der Volksbefragung und die zu beantwortende Frage sind durch öffentlichen Anschlag durch zwei Wochen und in sonst ortsüblicher Weise in der Gemeinde kundzumachen § 58 (1) Auf die Bildung von Abstim- mungsbehörden und die Vorbereitung und Durchführung der Volksbefragung sind die Bestimmungen der Gemeinde- wahlordnung über die Bildung von Wahl- behörden und über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sinngemäß an- zuwenden. Die Anlage von Wähleranlage- blättern kann unterbleiben. (2) Ueber Einsprüche gegen das Ver- zeichnis der Abstimmungsberechtigten entscheidet die Abstimmungsbehörde und im weiteren Rechtszug der Gemein- derat endgültig. § 59 (1) Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja" oder „Nein" lauten, anderes bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gül- tig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja" und teils auf „Nein", so sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimm- zettel alle auf „Ja" oder alle auf „Nein", so sind sie als nur ein Stimmzettel zu zählen. Die der Volksbefragung zugrunde gelegte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten gültig mit „Ja" gestimmt hat. Das Ergebnis der Volksbefragung ist durch zwei Wochen an der Amtstafel kundzumachen. Innerhalb dieser Frist kann jeder Gemeindebürger gegen die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses bei der Gemeinde schriftlich Einspruch erheben. Ueber den Einspruch entschei- det die nach der Tiroler Gemeindewahl- ordnung gebildete Bezirkswahlbehörde. Die auf Grund einer Volksbefra- gung getroffenen Entscheidungen und gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse unter- liegen dem Rechtszug und der Genehmi- gung durch die Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Schnellstraße Going—Kitzbühel - Mittersill Entlastung durch Tauernautobahn und Hochkönig - Schnellstraße Die Stellungnahme von Martin Pletzer, Aurach, im Kitzbüheler Anzeiger vom 14. Oktober 1972 zum Bau einer Schnell- straße von Going über Kitzbühel nach Mittersill hat ein bezirksweites Echo und unter den Bauern allgemeine Zustim- mung gefunden. Eine fühlbare Entlastung des Durch- zugsverkehrs im Raume Kitzbühel wird die Tauernautobahn Salzburg - Kärn- ten nach ihrer Fertigstellung als Direkt- verbindung Nord—Süd bringen. Das glei- che erwarten wir Brixentaler durch den Bau der Hochkönig-Schnellstraße von Wörgl über St. Johann - Hochfilzen - Saalfelden und Dienten nach Bischofs- hofen mit Anschluß an die Tauern-Auto- bahn und an die Ennstal-Schnellstraße. Durch das Fritztal - zwischen Salzach und Ennstal - (Gemeindebezirke Bischofs- hofen, Pfarrwerfen, Hüttau, Eben) wird die Tauern-Autobahn die beiden Schnell- straßen miteinander verbinden. Anton Flecksberger Was ist eine Volksbefragung und wie wird sie durchgeführt?
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