Kitzbüheler Anzeiger

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W E L Ty LJJ 1 P. b. b. Erscheinungsort und Verlagspostamt 6370 K i t z b ü h e 1. Eigentümer. Herausgeber und Verleger: Kitzbüheler Anzeiger Gesel schaft mbH, Kitzbühel, Vorderstadt 16; Verwaltung: Kitzbühel, Schwarzseestraße 2, Tal. 2576; Verantwortlicher Schriftleiter: Martin Wörgötter, Kitzbühel, Hinterstadt 17, Tel. 22 36; Druck: Grobstimm & Helninger KG, Kitzbühel, Wehrgasse 8, Telefon 25 15. Samstag, 20. April 1974 Preis 3.— Schilling, Jahresbezugsgebühr 150 Schilling 25. Jahrgang, Nr. 16 Sa., 20. Hildegard So., 21. Konrad Mo., 22. Wolfhelm Di., 23. Georg Mi., 24 Helmut Do. 25. Markus Fr., 26. Trudberft Umwelt-Gütesiegel des Landes 00 Tirol für Kitzbühel beantragt Donnerstag, 18. April: Konstituierende Sitzung des Kitzbüheler Gemeinderates Die konstituierende Sitzung des Kitz- büheler Gemeinderates findet am Don- nerstag, 18. April, statt. Beginn 17 Uhr. D e Sitzung ist öffentlich! Tagesordnung: Bsschlußfassung über die Anzahl der ZL wählenden Bürgermeistersiellvertre- ter und Stadtratsmitglieder Wahl des Bürgermeisters Wahl der Bürgermeisterstellvertreter Wahl der Stadträte Aigelobung der Mitglieder des Ge- meinderates e- meinderates Bildung der Ausschüsse und Wahl de- ren Mitglieder Ermächtigung des Stadtrates. Msgr. Dr. Neuhardt - Direktor des Dommuseums Als erste Veranstaltung im Rahmen der Feiern zum 1200jährigen Bestand eines Dorr--s in Salzburg wurde die festliche Eröffnung des neuen Dommuseums ge- fe ert. An der Feier nahmen die Erz- bischöfe Dr. Berg und Dr. Rohracher so- wis Landeshauptmann Dr. Lechner teil. Erzbischof Dr. Berg dankte allen, die am Zustandekommen des Dommuseums mit- gew rkt haben, insbesondere dem Initia- tor \'lonsignore Dr. Johannes Neuhardt, der zum Direktor des Dommuseums er- nannt wurde. Msgr. Dr. Neuhardt ist als erster Ken- ner der Kunst und Kunstgeschichte dei Erzdiözese (u. a. stammen von hrn zahl- reiche Kirchenführer und die Seelsorge- geschichte" im Band IV des Stadtbuches Kitzbühel), der berufenste Leiter des neuen Museums, er erhielt nun zu einer Reihe von Aufgaben eine neue, zu der wir ihn herzlich beglückwünschen. Möge es ihm vergönnt sein, sein Ziel, zu ver- wirklichen, nämlich das Kunstschaffen im einstigen Hoch- und Erzstift Salzburg an- haic von bedeutenden Werkei darzu- stellen und diese in ihrem geist;gen Ge- halt dem Menschen von heute zu er- schließen. Wie bereits berichtet, genehmigte der Gemeinderat der Stadt Kitzbühel den Antrag von GR Georg Berge r, den Bürgermeister zu beauftragen, beim Amt der Tiroler Landesregierung um die Verleihung des „Tiroler Umwelt- Gütesiegels" einzureichen, da Kitzbühel die nach dem Gesetzblatt erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Um welche Voraussetzungen handelt es sich. Dar- über gibt das Merkblatt für die Ge- meinden Tirols, November 1973, folgen- de Auskunft: ',Um das Bewußtsein für eine geord- nete und gesunde Umwelt zu heben, den Erholungscharakter weiter Gebiete Ti- rols zu unterstreichen und die Anstren- gungen zur Erhaltung und Gestaltung eines gesunden Lebensraumes zu wür- digen, hat die Tiroler Landesregierung in der Sitzung vom 11. September 1973 beschlossen Gemeinden im Land Tirol FLOHMARKT des ‚ LIONS-CLUB KITZBUHEL . zugunsten der Hauskran- kenpflege des Bezirkes, -' der Bergrettung und für akute Notfälle. Näheres im Innern des Blattes, Seite 9. unter folgenden Voraussetzungen ein Umwelt-Gütesiegel zu verleihen: Trinkwasserversorgung. Naturrei- nes hygienisch und bakteriologisch ein- wandfreies Trinkwasser in ausreichen- der Menge aus öffentlichenVersorgungs- anlagen in den geschlossenen Ortschaf- ten und aus privaten Versorgungsanla- gen für Einzelsiedlungen (nicht berück- sichtigt werden Streusiedlungen vorwie- gend landwirtschaftlicher Art). Abwässerbeseitigung und Abwäs- serreinigung. Einwandfreie Abwässer- beseitigung durch Vollkanalisierung der geschlossenen Ortsteile mit gleichzeiti- ger biologischer Reinigung der Abwäs- ser aus dieser Kanalisation. Gewässer- unschädliche Reinigung der Abwässer aus Objekten in Streulage mittels Klär- anlagen. Gütezustand der Gewässer im Ge- meindebereich. Bei Fließgewässern kei- ne Beeinträchtigung der Gewässergüte im Gemeindebereich sowie besondere Bedachtnahme auf die Pflege der Ge- wässerläufe und Uferzone: bei Seen keine badesanitären Bedenken. Abfallbeseitigung und Mülldeponie. Beispielgebende Durchführung der im LGB1. Nr. 50-1972 festgelegten Maßnah- men. Vorsorge für bzw. Maßnahmen zur sachgerechten Beseitigung von Schlacht- abfällen chlacht abfällen und Giftstoffen. Luftqualität. Fehlen von dauernden oder sporadisch auftretenden potentiel- len Luftverschmutzern (nichtberücksich- tigt werden Belastungen der Luft durch Hausbrand und Straßenverkehr). Lärmbekämpfung. Aktives Vorge- hen der Gemeinde gegen die Lärmbe- kämpfung (z. B. Mopedfahrverbot für gewisse Zeitabschnitte, ortspolizeiliche Verordnungen zur Lärmbekämpfung, Auflagen bei Baugenehmigungen, ört- liche Ruhezonen und anderes mehr). Die Prüfung der Voraussetzungen für
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