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Seite 22 Kitzbüheter_Anzeiger Samstag, 18. Mai 1974 Wir suchen einen Lagerverwalter zur Führung unseres Rohstofflagers. Führerschein B ist Voraussetzung. Seine Aufgaben bestehen in der beson- ders sorgfältigen Uebernahme und Kon- trolle eingehender Post- und Bahnsen- dungen, Abrechnung mit dem Spedi- teur, genaue Führung der Spesenkasse, interne Materialausgabe und Ueberprü- fung an unsere drei Erzeugungsbetriebe. Wir bieten ein der Verantwortung die- ser Aufgabe entsprechendes Gehalt, mo- dernste Arbeitsbedingungen, Arbeits- kleidung, bei auswärtigen Bewerbern Fahrtrückvergütung, soziale Sonderlei- stungen. Bewerbungen erbeten an die Personal- abteilung der BERG Plüschtierfabrjk Tiere mit Herz A-6391 Fieberbrunn, Tel. 05354 236 300 Schilling Belohnung für Hinweis über Verbleib (oder Tod) von grau- weißen Kater, abgängig seit 28. April aus der Langau. Nachricht an Telefon 4 14 94 oder Redaktion. 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In Dauermiete, 3 Minuten vom Stadt- zentrum entfernt, in ruhiger Lage, zu vergeben kleines Einbettzimmer, Zwei- bettzimmer, Appartement (2 Zimmer, Küche, Dusche, WC, Balkon), Kitzbühel, Telefon 23 29. Verkaufe zwei schöne Nypia-Sittiche mit Käfig. Maria Rainer, Weitau 26, St. Johann. Stadtgemeindeamt Kitzbühel: Kundmachung über die Auflegung des Wahlerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Bundespräsidenten am 23. Juni 1974 liegt vom 19. Mai 1974 bis einschließlich 28. Mai 1974 wochentags von 9-12 und 14-18 Uhr, Samstag-Sonntag von 9-12 Uhr im Stadtamt, Zimmer Nr. 3, zur öffentlichen Einsicht auf. Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerverzeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Ueberprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahl- recht bei der bevorstehenden Wahl des Bundespräsidenten nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind! In das Wählerverzeichnis sind alle Männer und Frauen auf- zunehmen, die vor dem 1. Jänner 1974 das 19. Lebensjahr voll- endet haben (Jahrgang 1954 und älter) und am 28. April 1974 (Stichtag) die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, an diesem Tage vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen waren und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Ein Wahlberechtigter darf nur im Wählerverzeichnis e i n e G e m e i n d e eingetragen sein. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wähler- verzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Verviel- fältigungen herstellen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wähler- verzeichnis schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einspruch er- heben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahl- berechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Die Einsprüche müssen im Gemeindeamt noch vor Ablauf der Einsichtsfrist (28. Mai 1974) einlangen. Der Einspruch ist, falls er schriftchlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Ein- spruch die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten aus- gefülltes Wähle ran lag eblatt anzuschließen. Wird im Ein- spruch die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangel- haft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzu- nehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Ein- spruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevoll- mächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt. Für Einsprüche sind nach Möglichkeit Einspruchsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wähleranlageblätter werden beim oa. Gemeindeamt während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben. Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3000.— 5, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Ueber die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht entschie- denen Einsprüche auf Grund des Wählerevidenzgesetzes wird nach den einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlord- nung über das Einspruchs- und Berufungsverfahren entschieden werden. Der Bürgermeister: Hans Brettauer
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