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Samstag, 15. November 1975 Kitzbüheler Anzeiger - -- Seite 39 Kundmachung Das in letzter Zeit beobachtete tJberhandnehmen der Ratten in unserer Stadt und die vielen hierüber ein- gelaufenen Beschwerden veranlassen die Stadtge- meinde Kitzbühel, über Verfügung der Bezirkshaupt- mannschaft Kitzbühel, Gesundheitsabteilung, vom 10. März log" 1975, eine allgemeine 00 Rattenbekampfung durchzuführen. Gemäß § 1 des Gesetzes betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten, BGBl. Nr. 68/1925 1, wurde für den Bereich der Stadt Kitzbühel die plan- mäßige Vertilgung der Ratten durch die Bezirkshaupt- mannschaft Kitzbühel angeordnet, wobei zur Siche- rung des Erfolges die zur Rattenvertilgung erforder- lichen Maßnahmen auch auf die von der Rattenplage nicht unmittelbar befallenen Häuser oder Grundstücke erstreckt wurden. Die Kosten der Rattenvertilgung sind gemäß § 5 d. G. von dem Eigentümer (Pächter, Nutznießer) zu tragen. Um einen entsprechenden Erfolg zu gewährleisten, wurde die Durchführung einer Spezialfirma, nämlich der Firma Ferdinand RUMMEL, Schädlingsbekämpfung, 5521 Eben/Pongau, Gasthof 43, übertragen. Mit der Aktion wird am 1. Dezember 1975, um die Bekämpfung noch vor Saisonbeginn abschlie- ßen zu können, begonnen. Die Haus- und Grundbesitzer werden aufgefordert, das Auslegen der Giftköder durch die mit Ausweis ver- sehenen Organe vornehmen zu lassen und die Kosten hiefür zu tragen. Nähere Anweisungen werden durch die Beauftragten gegeben. Den Anordnungen des Aus- legepersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Kinder und Haustiere sind unbedingt von den Ködern fern- zuhalten und die Köder dürfen auch nicht mit der Hand berührt werden. Werden 14 Tage nach Auslegen der Köder noch Rat- ten gesehen, so ist dies, unter Angabe des Ortes, beim Stadtamt, Zimmer Nr. 9, zu melden. Wird die Durchführung dieser behördlichen Maßnahme verweigert, oder den damit beauftragten Personen das Betreten der Häuser usw. untersagt, so werden gemäß § 4, Abs. 2 des erwähnten Bundesgesetzes die Ver- tilgungsmaßnahmen durch die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zwangsweise durchgeführt, wobei den Ver- pflichteten nebst der gesetzlich angedrohten Strafe die entsprechenden Mehrkosten auferlegt werden. Die Kosten der Vertilgung betragen: Häuser mit ein und zwei Wohnparteien . . S 20.— Wirtschaftsobjekte, Geschäftshäuser a) . . 5 40.— Landwirtschaft, Kleinbetriebe, Lebensmittel- geschäfte, Gasthäuser, Pensionen, Hotels a) 5 70.— Zinshäuser pro Wohnpartei ..........5 6.— Fabriken, Fleischhauereien, Gutshöfe und stark ratten- verseuchte Objekte (Häuser) erfolgt die Berechnung nach Köderauslegung. Kitzbühel, 31. Oktober 1975 Brettauer, Bürgermeister Herrlich warm. herrlich bequem und herrlch anzusehen: Velourmantel, Tweedmantel, mit Armeispangen mit runder Passe und schwingender unc Bindegürtel Glocke Experten leisten mehr. FLSMII£V KAUFHAUS_ ST. JCHANN IN TIROL St. Johann in Tirol das Einkauf szentrum des Bezirkes
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