Kitzbüheler Anzeiger

Archiv Viewer

Ausgabe im Vollbild öffnen
Zurück zur Übersicht
Kitzbuihel, Vo-clerstadt um 1900, Meiseraufnahme von Mater LiC Photograph Sebastian -terolc. - Die Abwsse- wurden damals noch in offenen Rinnen abgefü-rt. Mit der Kana- isaticn wurde ca. naci der Regu!ierung der Kitzbüheler Ache 102-1910) beonen. Seite 2 Kitzbüheler Anzeige: Samstag, 3. Dezember 1977 t aren Bereich beftnden. 2 Anschluß- und Benützungspflicht Für die im ersehließbaren Bereich J.:egenden Gebude bzw. Grundstücke besteht Anschlu1- und Benützungs- zwang, sofern die Beschaffenliieit der Kanalanlage den Anschluß zuläßt. Betehende Gebäude sind umer- halb eines Jahres nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde, Neubauten vor :hrer Benützung an die Gemeindekanalariage anzuschlie- ßen. De einmalige Anschhißgebühr wLrd vom Tage der An:schiußmöglich- keit an verrechnet. Die Aufforderung zum Anschluß enthebt den Grundstückseigentümer nicht der Pflicht, unter Vorlage von Plänen. spätestens 14 Tage vor An- schluß an die Kanalanlage, uni die Ge- nehmigung der AnsciIußieitrngen bei der Gemeinde anzusuchen. (Beschrei- bung der Anlage, Situationskizze und Längsschnitt, weifach.) 3 Befreiung Eine Verpflich:ung zum Ansrhiuß besteht nicht, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Be-seiti- gtung oder Verwertung der Abwässer besteht und den Anfcrderungen der öftentlirhen Gesundheitspflege ge- nügt wird. (Z. B. Landwirtschaft) Ebenfalls befreit sind Bauten VOfl einem voraussichtlichen Bestand von nicht mehr als zwei Jal- ren. z. Will ein G:unds:ückse.igenttuner die Befreiung von der Verpflichrung zum Anschluß geltend machen, so 1'iat er dies binnen zwei Wochen, nachdem schriftlich zum Anschluß aufgefordert wurde, unter Angabe der Gründe der Gemeine gegeniber schriftlich zu erklären. - Wenn die Gemeinde die Berecht:gung der angeführten Grün- de nicht anerkennt, SO kann er Ein- spruch erheben. § 4 Anschlüsse Jedes überbaute Grund:üc.k im erschlieffj-aren Bereich erhält nach Möglichkeit einen un;erirdischen und unmitte1ren AnschLß an einen Ka- nalstrarg. Soll aus tchnischen Dde: wirtschaftlichen Gründen für mehre- re Liegenschaften ein gemeinsamer Anschluß ausgeführt werden, so sind die Unterhaltungs- und Benützungs- rechte bzw. Pflicht -3n der e:nze]izeii Anschlu3nehmer schritlic]: festzule- gen. - Aus tiefliegenden Gebäuden, die nicht mi: natürlichem Gefälle ent- wässert werden Icönnen, ist das Ab- wasser gegebenenfalls durch Pump en der Kanalisation zuzuleiten. § 5 Ausführung rnd Erhaltung 1. Die Herstellung und Instandhal- tung nstandha1- tung der Hausanschlüsse muß den Vorschriften des Stad:bauam;es und den O-Nc.rmen entsprechen. Lage, Mindestgefälle und Durchmesser der flausanschlußle: tungen sowie Lage und Ab neessurgen der isbn s - schächte bsetimmt das Stadtbauamt. 2. Die Ausführung sowie die Instand- haltung und die Erneuerung der Haus- anschlüsse obliegt den Liegenschafts- eigentümern. Bei der Erstellung ist auf eine frostsioherre Verlegung aller Teile der Leitung besonders zu ach- ten. Für den Teil des Hausanscbiusses, der im Bereich des Mfentlichen Ver- kehrsraumes (Stralen, Wege und Plä:- ze) liegt, lann die Gemeinde den Zeit- punkt vorschreiten, bis zu dem dieser- Teil iese: Teil ausgeführt sein muß, um andere Arbeiten, z. B. Herstellung der Stra- ßendecke, koordinieren zu können Alle Teile der Hausanschlüsse un terliegen der Abnahme durch das Stadtbauamt. Die Anschiußnehmer haben für eine vorschriftsmäßige Benützung und Wartung ihrer Abwasseranlage ent- sprechend nt- sprechend zu sorgen. Sie haften ge- genüber der Stadtgemeinde für alle Schäden und Nachteile, welche der Gemeindekanalisationsaniage durch mangelhafte Erhaltung und Wartung oder durch unzulässige Benützung der Hausanlage entstehen. Wahrgenom- mene Schäden an diesen Anlagen hat der Benützer ohne Verzug der Stadt- gemeinde anzuzeigen. Beim Anschluß von Gebäuden an die Kanalanlage der Stadtgemeinde Kitzbühel, die an die Zentralkläranla- ge angeschlossen ist, sind alle einer anderweitigen Abwasserableitung die- nenden Anlagen, wie Klär- oder Sik- kergruben, zu entfernen bzw. auszu- schalten. Bei Anschluß von Objekten, deren Kanalstränge noch nicht an die Ge- neralkläranlage angeschlossen sind, sind weiterhin die Bestimmungen für Kläranlagen zu befolgen. Ueberwässer aus Freibrunnen, Drainagen und Quellen sowie Dach- bzw. Hofentwässerungen dürfen nicht in die Kanalanlage eingeleitet werden. § 6 Ableitung der Abwässer. Abwäs- ser, die säure- oder alkalihältig oder stark gefärbt sind, sowie Abwässer, die entzündliche oder den Kanalanlagen sonst schädliche Stoffe wie Oele, ra- dioaktive Stoffe, Fette, Asche, Keh- richt, Mist, Sand, Bauschutt und dgl. enthalten, sind vor ihrer Einleitung in die Kanalanlagen der Stadtgemein- die durch Abscheider oder Kläranla- gen von diesen Beimengungen zu rei- nigen. Abwässer von einem Wärme- grad von mehr als 35 Grad Celsius sind vor ihrer Einleitung durch Kühl- anlagen auf diese Temperatur abzu- kühlen. bzu- kühlen. Abscheider und vorgeschrie- bene Kläranlagen werden von der Stadtgemeinde überwacht. Die Ge- meinde ist jederzeit berechtigt, die Entwässerungsanlagen der Eigentü- mer zu prüfen und notwendige Aen- derungen oder Instandsetzungen zu verlangen. § 7 Betriebsstörungen Bei Betriebsstörungen oder Au- ßerbietriebsetzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen wegen Ausbes- serungsarbeiten sowie bei Auf treten von Mängeln und Schäden, die durch R Ucks tau infolge von Naturereignis- sen, aturereignis- sen, wie Hochwasser, Niederschlägen und Schneeschmelze oder durch Hem- mungen im Wasserablauf hervorge- rufen werden, hat der Grundstücks- eigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz. Dem Beauftragten der Stadt- gemeinde ist zur Ueberprüfung der Hausanschlüsse ungehinderter Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Liegenschaft zu gewähren. 8 Zwangsmaßnahmen Bei Nichteinhaltung der Bestim-
< Page 1 | Page 3 >
 
Kontakt
Tel.: +43 (0) 5356 6976
Fax: +43 (0) 5356 6976 22
E-Mail: info@kitzanzeiger.at
Virtuelle Tour
Rundblick - Virtual Reality
Werbung
 
Zurück Aktuelle Gemeinde Archiv Suchen