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Seite 44 -- Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 31. März 1979 Stadt-Gemeindeamt: 6370 KITZBÜHEL Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren Das \.Ahlerverzeichnis für die Nationalratswahl am 6. Mai 1979 liegt vom 30. März 1979 bis ein- schließlich 8. April 1979 im Stadtamt - Meldeamt (neues Gebäude hinter dem Rathaus) Parterre Zi,mier Nr. 3und zvvarvon Montag bis Freitag von 8,00 - 1 2,00 Uhr undvon 14,00 - 17,45 Uhr, SamstagundSonntagvon9,O0 - 12,O0Uhrundvon 14,00 - 17,00Uhrzuröffentli- chen Einsicht auf. Diese Auf Jegung hat den Zweck, das Wöhlerverzeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Überprüfung und allfülligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Nationalratswahl nur ausüben, wenn sie im Wöhlerverzeichnis eingetragen sind! In das Wählerverzeichnis sind alle Männer und Frauen aufzunehmen, die am Stichtag (9. März 1979) das 19. Lebensjahr vollendet haben (Jahrgang 1959 und ältere sowie die vom 1. Jönner bis 9. März 1960 Geborenen), vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen waren und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Ein Wahlberechtigter darf nur im Wöhlerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wöhlerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohn- adresse gegen das Wöhlerverzeichnis schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wöhlerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Die Einsprüche müssen im Gemeindeamt noch vor Ablauf der Einsichtsfrist (8. April 1979) einlangen. Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstande, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähle ran lage blatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungs- bevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmöchtigt. Für Einsprüche sind nach Möglichkeit Einspruchsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wöhleranlageblätter werden beim oa. Gemeindeamt während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben. Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft. Über die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht entschiedenen Einsprüche auf Grund des Wähler- evidenzgesetzes wird nach den einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung über das Einspruchs- und Berufungsverfahren entschieden werden. Der Bürgermeister: Kundmachung angeschlagen um ............23. März 1979 Hans Brettauer
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