Kitzbüheler Anzeiger

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Seite 10 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 5. Mai 1979 Stadtgemeindeamt Kitzbühel, Hinterstadt 20 Anläßlich der Nationalratswahl am 6. Mai 1979 wird ge- mäß55 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 ver- lautbart: 1. Wahllokal(e) und dazugehörige Verbotszone(n):*) Bezeichnung: Adresse: Verbotszone usw.: Wahlsprengel 1 Wahlsprengel II Wahlsprengel III Wahlsprengel IV Wahlsprengel V Wahlsprengel VI Wahlsprengel VII Wahlsprengel VIII Wahlsprengel IX Schulgasse 2 Schulgasse 2 Schulgasse 2 Schulgasse 2 Schulgasse 2 Jochberger Str. 91 St. -Johanner Str. 46 Schulgasse 2 Hornweg 20 Hornweg 28, Krankenhaus 50 m im Umkreis 50 m im Umkreis 50 m im Umkreis 50 m im Umkreis 50 m im Umkreis 50 m im Umkreis 50 m im Umkreis 50 m im Umkreis Stimmkarten 50 m im Umkreis 50 mim Umkreis Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl 2. Wahlzeit 7 bis 17 Uhr Wahlsprengel IX von 9 bis 12 Uhr. Während der Wahlzeit ist die Stimmenabgabe durchlau- fend möglich. Als Urkunden oder amtliche Bescheini- gungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationenjeder Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürger- schaftsnachweise, Anstellungsdck rete. Pässe, Grenzkar- ten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobus- permanenzkarten, Führerscheine, Gewerbescheine, Li- zenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Mel- dungsbücher und Studienbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den Perso- nenstand des Wählers erkennen lassen. Der Meldezettel ist zum Nachweis der Identität nicht geeignet. 3. Am Wahltag ist innerhalb der Verbotszone(Verbotszo- ne ist das Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet, ferner die im Abs. 1 als Verbotszone näher beschriebenen Flächen wie etwa der Umkreis in Metern, Gehsteige, Ver- kehrsflächen usw.) folgendes verboten: jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler. durch Anschlag oder Vertei- len von Wahlaufrufen oder Kandidatenlisten u. dgl..; jede Ansammlung von Personen, das Tragen von Waffen jeder Art. (Das Verbot des Tra- gens von Waffen bezieht sich nicht aufjene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sieherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.) 4. Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirks- verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Der Bürgermeister: HANS BRETTAUER 53000. -‚ im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.
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