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Samstag, 3. Jänner 1981 Kitzbüheler Anzeiger Seite 3 vertrages betroffen waren, zur Verfü- gung. Im heurigen Jahr konnten auch Soldaten der Garnison St. Johann in Tirol das Jubiläum ihrer 25jährigen Zugehörig- keit zum Bundesheer begehen. Das Wehrgesetz wurde in der Folgezeit teilweise tiefgreifenden Novellierungen - hier ist das Jahr 1971 besonders hervorzu- heben - unterworfen, so daß eine Wie- derverlautbarung als Wehrgesetz 1978 notwendig wurde. Nicht unerwähnt kann das Zivildienst- gesetz vom 6. März 1974, das am 1. 1. 1975 in Kraft trat, bleiben. Durch dieses Gesetz wurde ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen, verbunden mit der Pflicht zur Leistung ei- nes Ersatzdienstes (Zivildienst), geschaf- fen. Von großer Bedeutung ist, daß durch das Bundesver fas sungsgesetz vom 10. Ju- ni 1975 Bestimmungen über die umfassen- de Landesverteidigung in die Bundesver- fassung aufgenommen wurden. Am sel- ben Tag nahm der Nationalrat mit seiner »Entschließung betreffend die umfassen- de Landesverteidigung« die sogenannte Verteidigungsdoktrin an. Die Neutralitätserklärung In den letzten Jahren des Ringens um den Staatsvertrag hatte sich die Frage, wie auf Dauer die Beteiligung Osterreichs an irgendwelchen Militärbündnissen und die Errichtung ausländischer Militärstütz- punkte in Osterreich verhindert werden können, als eine Schlüsselfrage herausge- stellt. Als Lösung wurde schließlich ge- funden, daß Osterreich nach dem Ab- schluß des Staatsvertrages, also nach der Wiederherstellung seiner Souveränität und Unabhängigkeit, einseitig von sich aus in völkerrechtlich bindender Weise er- klären werde, daß es immerwährend eine Neutralität nach dem Muster der Schweiz übe. Neutralität bedeutet die Nichtbeteili- gung eines Staates an einem Krieg zwi- schen anderen Staaten. Die immerwäh- rende bzw. dauernde Neutralität eines Staates besagt, daß der betreffende Staat schon im Frieden die völkerrechtliche Verpflichtung übernimmt, sich an allen zukünftigen Kriegen nicht zu beteiligen. Schon bald nach der Staatsvertragsun- terzeichnung beschäftigte sich das Parla- ment mit der Neutralitätserklärung. Das Bundesverfassungsgesetz über die Neutra- lität Österreichs wurde jedoch erst am 26. Oktober 1955, dem ersten Tag nach der vollzogenen Räumung Osterreichs durch die Besatzungsmächte, vom Nationalrat einstimmig beschlossen. Artikel 1 dieses Gesetzes lautet: (1) Zum Zwecke der dauernden Behaup- tung seiner Unabhängigkeit nach au- ßen und zum Zwecke der Unverletz- lichkeit seines Gebietes erklärt Oster- reich aus freien Stücken seine immer- währende Neutralität. Osterreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehen- den Mitteln aufrechterhalten und ver- teidigen. (2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militä- rischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen. Damit ist alles Wesentliche gesagt. Osterreichs immerwährende Neutralität ist eine militärische, nicht jedoch eine gei- stige, ideologische, kulturelle, politische oder wirtschaftliche. Julius Raab erläu- terte: »Durch den Gesetzgebungsakt (= durch die Neutralitätserklärung) werden in keiner Weise die Grund- und Freiheits- rechte der Staatsbürger beschränkt. Die Neutralität verpflichtet den Staat, nicht aber den einzelnen Staatsbürger.« Durch die Erklärung der immerwähren- den Neutralität, durch deren umgehende, mit der Bitte um Anerkennung verbunde- ne Notifikation (offizielle Bekanntma- chung) gegenüber allen Staaten, zu denen Osterreich diplomatische Beziehungen unterhielt, und durch letzterer ausdrückli- che Anerkennung oder widerspruchslose Kenntnisnahme dieser Erklärung schuf sich Osterreich eine völkerrechtliche Be- rechtigung und Verpflichtung. Der Neutralitätsstatus schließt die Pflicht ein, die Neutralität zu wahren und zu verteidigen. Der dauernd neutrale Staat ist verpflichtet, sich schon im Frie- den auf die Erhaltung seiner Neutralität bei Ausbruch eines Krieges zwischen an- deren Staaten vorzubereiten. Er muß be- reits im Frieden ein Instrument bereitstel- Stadtgemeinde Kitzbühel Verordnung zum 41. Internationalen Hahnenkamm- rennen in Kitzbühel Auf Grund des § 28 der Tiroler Ge- meindeordnung 1966 werden mit Be- schluß des Gemeinderates der Stadtge- meinde Kitzbühel vom 2. Oktober 1980 zum Schutze der gefährdeten körperli- chen Sicherheit von Menschen aus dem Anlaß der Vorbereitung, des Trainings und der Durchführung des 41. Hahnen- kammrennens 1981 folgende Absperr- maßnahmen verfügt: Sperrgebiet 1. Der Bereich der Abfahrtsstrecke (Streifabfahrt), und zwar der Startschuß, Mausefalle, Steilhang, Alte Schneise und Hausbergkante, wird für die Zeit vom 2. 1. 1981 (8 Uhr) bis einschließlich 17. 1. 1981 (14 Uhr - Beendigung des Ab- fahrtslaufes) und der Bereich des Torlau- fes (Gansiern - Hinterbräuleiten) wird für die Zeit vom 2. 1. 1981 (8 Uhr) bis ein- schließlich 18. 1. 1981 (Beendigung des Torlaufes) - mit Einschluß des Zielge- ländes - zum Sperrgebiet erklärt. Als Sperrgebiet gilt der Raum entlang der Rennpiste, der durch Zäune, Seilabsper- rungen oder sonstige Markierungen be- grenzt ist; bei Fehlen solcher Kennzeich- nungen gilt als Sperrgebiet der Bereich von je 25 m beidseits der Rennpiste. len, mit dem er Verletzungen der Neutra- lität, sowohl was sein Territorium, als auch was seinen Luftraum betrifft, durch die kriegführenden Parteien abwehren kann. Osterreich muß daher ein militäri- sches Instrument unterhalten, mit dem es dieser Pflicht nachkommen kann. Oster- reichs Neutralität ist also eine bewaffnete Neutralität. Mit der freiwilligen Erklärung der im- merwährenden Neutralität stellte Oster- reich für seine Außenpolitik seine neue Leitlinie, die auch militärische Konse- quenzen hat, auf und gewann eine neue Identität in der Weltpolitik. Der Beitritt zur UNO Nach den bedeutenden kulturellen Er- eignissen der Wiedereröffnung des Burg- theaters im Oktober und der Staatsoper im November 1955, durch die unterstrichen wurde, daß Österreich seiner kulturellen Sendung weiterhin und aufs neue nachzu- kommen gedenkt, brachte der Herbst des denkwürdigen Jahres 1955 noch knapp vor seinem Ende eine weitere wichtige po- litische Entscheidung: die Aufnahme Österreichs als Vollmitglied in die Organi- sation der Vereinten Nationen am 14. De- zember 1955. Österreichs Beitritt zur UNO, der dann auch militärische Auswirkungen zeitigte, und sein Beitritt zum Europarat am 16. April 1956 bieten Hinweise auf die beson- dere Art, in der Osterreich seine Neutrali- tät handhaben will. Als Zuschauerraum wird neben dem Alfons-Petzold-Weg das Gebiet, begrenzt durch den Gänsbach in seinem ganzen Lauf, die Trasse der Bundesbahnlinie und der Pulverturmweg vom Bahnübergang bis zur Seidlaim einschließlich des unmit- telbaren Weggeländes, im weiteren Ver- laufe durch Linien im Abstand von 200 rn beidseits der Rennpisten bis zum Startge- lände bestimmt und verfügt, das dieses Gebiet in der Zeit vom 17. 1. 1981 bis ein- schließlich 18. 1. 1981 nur von Personen mit vom Veranstalter ausgestellten Ein- trittsausweisen betreten werden darf. Den Zuschauern ist das Mitführen von Hunden nur an der Leine gestattet. Der Veranstalter hat die Tageszeiten festzulegen, in welchen der Zuschauer- raum auch ohne die vorgenannten Aus- weise betreten werden darf. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 28 Abs. 3 der Tiroler Ge- meindeordnung 1966 mit Geld bis zu S 5000.— oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen bestraft. Der Bürgermeister: Hans Brettauer, Landtagsabgeordneter Feuernotruf - Tel. 122 Rettung (Rotes Kreuz) TeL 144 Notruf Gendarmerie Tel. 133
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