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Samstag, 28. März 1981 Kitzbüheler Anzeiger Seite 55 Stadtamt Kitzbühel Volkszählung 1981 Auf Grund des Volkszählungsgesetzes 1980, Bgbl. Nr. 199/1980, findet im Jahre 1981 wieder die im 10jährigen Intervall fallige ordent- liche Volkszählung statt. Diese besteht aus den Teilerhebungen Volks-, Häuser- und Wohnungs- sowie Arbeitsstättenzählung und wird mit dem Stichtag 12. Mai 1981 durchgeführt. Die Organisation der Volkszählung obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Hiefür werden seitens des Stadt- amtes Kitzbühel besonders geschulte Zählorgane entsendet, denen gegenüber alle Personen zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, die in der Stadtgemeinde Kitzbühel ihren ordentlichen Wohnsitz ha- ben. Sämtliche Angaben, die in Erfüllung dieser Auskunftspflicht ge- macht werden, werden geheimgehalten und ausschließlich für stati- stische Zwecke verwendet. Die Zählorgane des Stadtamtes Kitzbühel werden die Volkszäl-- lung im Zeitraum Mitte/Ende April bis Ende Mai/Anfang Juni 1981 durchführen und zu diesem Zweck die entsprechenden Druck- sorten an die zur Auskunft Verpflichteten verteilen, deren Ausfüllung anleiten und die Drucksorten nach Oberprüfung an Ort und Stelle wiederum einsammeln. Um überflüssigen Verwaltungsaufwand möglichst zu ersparen und um amtliche Vorladungen bei mangelhafter Ausfüllung der Drucksorten zu vermeiden, wird die Bevölkerung der Stadtgemeinde Kitzbühel ebenso freundlich wie dringend gebeten, die Zählorgane im Sinne einer unbürokratischen Erledigung entsprechend zu unter- stützen. Hiefür dankt das Stadtamt Kitzbühel im vorhinein. Volkszählung 1981 - Begriff des ordentlichen Wohnsitzes Der ordentliche Wohnsitz i.S. des Volkszählungsgesetzes 1980, Bgbl. Nr. 199, ist an dem Ort begründet, an dem sich die zu zählende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehen- den Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben. Personen, die behaupten, daß diese Voraussetzungen für sie an mehreren Orten zutreffen, haben anläßlich der Ausfüllung de- Drucksorten anzugeben, welcher Wohnsitz als ordentlicher Wohn- sitz gelten soll. PERSONEN MIT MEHREREN WOHNSITZEN haben daher zu ent- scheiden, welcher der ordentliche Wohnsitz im Sinne des Volkszäh- lungsgesetzes ist. Dies trifft zum Beispiel für Personen mit einer Stadt- und einer Landwohnung zu. Solche Personen haben zu ent- scheiden, welche der beiden Wohnungen für sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen darstellt. VERHEIRATETE BERUFSTATIGE mit einer Wohnung bei ihrer Familie und einer anderen Unterkunft am Arbeitsort werden den ordentlichen Wohnsitz im Regelfall bei der Familie angeben. Dem- gegenüber wird sich der ordentliche Wohnsitz von LEDIGEN BERUFSTATIGEN in der Wohnung am Arbeitsplatz befinden. PATIENTEN IN KRANKENHAUSERN, Erholungsheimen oder Heil- anstalten werden ihren ordentlichen Wohnsitz gewöhnlich in jener Wohnung haben, in die sie nach ihrer Entlassung zurückkehren wer- den. PERSONEN IN ALTERSHEIMEN hingegen haben in der Anstalt ihren ordentlichen Wohnsitz. SCHULER IN INTERNATEN haben den ordentlichen Wohnsitz bei ihren Eltern (Erziehungsberechtigten), Schüler ohne Elternhaus hin- gegen im Internat. Hochschüler, die getrennt von ihren Eltern am Studienort in Helmen oder Privatquartieren untergebracht sind, müs- sen entscheiden, ob der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Studienort ist oder nicht, und dafür Sorge tragen, daß auch am ande- ren Wohnsitz (bei ihren Eltern) diese Entscheidung bekannt ist. PRASENZDIENER haben ihren ordentlichen Wohnsitz in jener Wohnung, in die sie nach Ableistung des Präsenzdienstes zurück- kehren werden. Haben sie die frühere Wohnung aufgegeben, gilt die Kaserne als ordentlicher Wohnsitz. Für in STRAFANSTALTEN UNTERGEBRACHTE PERSONEN gilt bezüglich des ordentlichen Wohnsitzes die gleiche Regel. DAUERGASTE IN BEHERBERGUNGSBETRIEBEN ohne privaten Haushalt anderswo haben ihren ordentlichen Wohnsitz im Beherber- gungsbetrieb und füllen dort familienweise eigene Haushaltslisten und Personenblätter aus. VORUBERGEHEND IN BEHERBER- GUNGSBETRIEBEN UNTERGEBRACHTE PERSONEN werden am Ort ihres ordentlichen Wohnsitzes erfaßt und bleiben im Beherber- gungsbetrieb unberücksichtigt. (Laut Amt der Tiroler Landesregierung lc/Statstik - 535/4). Kleine Ostergeschenke, die viel Freude bereiten Chenille- und Watteküken Osternester und Ostergras Osterteller und Ostersackerin hübsche Ostergeschenk-Papiere Zierbänder und Eierfarben. Osterservietten und rustikaler Osterbehang (WettiNt + Osterkarten Manicures Tageicher Nähzeuge GästeIjicher Schmuckkassetten Dokumentenmappen Spiel kartenetuis Schreibmappen Fotoalben Schreibgarnituren Geldbörsen Füllhalter Schlüsseltaschen Briefpapiere Reisepaßhüllen Zigarettenetuis Führerscheinetuis Rauchgarnituren Schirme Gasfeuerzeuge Dollarvisites Tabakbeutel Brieftaschen Tabaktöpfe Brillenetuis Pfeifen Kindertaschen Pfeifentaschen Pennale Würfelbecher Malbücher Spielkarten Bilderbücher Puzzle-Spiele Buntstifte Ravensburger Spiele Rubbelbilder Münzalben Plastilin Briefmarkenalben Abziehbilder Herrentaschen Poesiealben Aktenkoffer u.v.a. Papier-, Lederwaren und Rauchartikel Hans Tscholl Kitzbühel • am Hauptplatz Telefon 4441 Vorderstadt 19
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