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Samstag. 8. August 1981 Kitzbüheler Anzeiger Seite 17' Tiroler Bergwacht ;/ Körperschaft öffentlichen Rechts Die Tiroler Bergwacht ist Aufsichtsor- gan der Bezirksverwaltungsbehörde und hat diese bei der Vollziehung einer Reihe von Gesetzen zu unterstützen. Damit übernimmt der Bergwächter eine sehr ern- ste und wichtige Aufgabe zum Schutze der Natur und Umwelt. Die Tätigkeit ist freiwillig und ehren- amtlich. Daß der Bergwächter, um den Dienst eines Aufsichtsorganes verant- wortlich ausüben zu können, sich immer wieder mit den für die Bergwacht ein- schlägigen Gesetzen zu befassen hat, dürfte daher verständlich erscheinen. Das wichtigste Gesetz ist für ihn wohl das Naturschutzgesetz und die Natur- schutzverordnung. Doch hier soll eine Er- läuterung zum Abfallbeseitigungsgesetz erfolgen. Das Abfallbeseitigungsgesetz vom 23. Mai 1972 beinhaltet die Abfuhr und Be- seitigung von Abfällen nach entsprechen- den Vorschriften. Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren geordnete Beseitigung aus Gründen des Schutzes der Gesundheit, des Gewässer- schutzes, der Brandverhütung, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Wahrung des Orts- und Straßenbildes, der allgemei- nen Sicherheit oder sonstiger öffentlicher Interessen geboten ist. Als Abfälle werden unterschieden: Hausmüll, Sperrmüll und Sondermüll. Als Hausmüll gelten alle nichtflüssigen Abfälle, wie sie in einem Haushalt übli- cherweise anfallen. Als Sperrmüll gelten Abfälle, die wegen ihrer Größe oder äußeren Form nicht in Müllbehältern gesammelt werden kön- nen, wie Möbel und andere Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenstände. Als Sondermüll gelten unter anderen: Abfälle aus Gewerbe- und Industriebe- trieben, aus landwirtschaftlichen Betrie- ben, aus Laboratorien, Krankenanstal- ten, Fahrzeug- und Maschinenwracks und Teile davon, Altreifen; Rückstände flüssi- ger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralöl- basis sowie von Rohölen. Die Aufgabe des Bergwächters ist nun die sinnvolle Abfuhr und Beseitigung aus den oben angeführten Gründen zum Schutze der Gesundheit usw. zu beobach- ten. Das heißt, die Erfahrung hat uns ge- zeigt, daß immer wieder unerlaubte Müll- deponien errichtet werden, die aber in Anbetracht des dafür geltenden Gesetzes nicht unbesehen belassen werden können, es muß also dagegen eingeschritten wer- den. Jede Gemeinde ist nach dem Gesetz ver- pflichtet, für die Abfuhr und Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Haus- und Sperrmüll so zu sorgen, daß dadurch Interessen der allgemeinen Sicherheit und sonstige öffentliche Interessen nicht be- einträchtigt werden. Außerdem hat die Gemeinde zur Erfüllung der Abfuhr- pflicht eine öffentliche Müllabfuhr einzu- richten. Die Eigentümer der im Gemein- degebiet gelegenen Grundstücke sind ver- pflichtet, den anfallenden Haus- und Sperrmüll nur durch die öffentliche Mül- labfuhr abführen zu lassen, ausgenom- men davon ist der Sondermüll, für diesen ist das nachstehende zu beachten. Zum Sondermüll zählen unter anderen: Abfälle aus Gewerbe-und Industriebetrieben, aus landwirtschaftlichen Betrieben, aus Labo- ratorien und aus Krankenanstalten sowie Abfälle ähnlicher Art. Demnach dürfen z.B. Abfälle eines Fleischhauereibetriebes nicht mit anderem Hausmüll zur Deponie gebracht werden. Die Gründe dafür dürf- ten einleuchtend sein. Ebenso dürfen kei- ne Rückstände flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis sowie von Rohölen und die mit diesen Abfällen durchsetzten Stoffe dort gelagert werden, da die Gefahr besteht, daß dadurch das Grundwasser verseucht werden könnte. Auch Abfälle aus Laboratorien und aus Krankenanstalten müssen wegen mögli- cher Krankheitserreger als Sondermülle angesehen werden. Schließlich gehören auch Fahrzeug- und Maschinenwracks und Teile davon, sowie Altreifen dazu. In letzter Zeit mußten dazu wiederholt arge Verstöße festgestellt werden. Es mußte neben vielen Autowracks festgestellt wer- den, daß sich Firmen der in ihrem Besitz befindlichen, aber unbrauchbar geworde- nen Geräte und Maschinen, wie Turm- drehkran, Betonmischer, Zementsilo usw. in der Weise sich entledigten, daß diese ir- gendwo an einem versteckten Ort abge- stellt wurden. Dies stellt natürlich eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit erheblichen Strafen geahndet werden. Es bleibt noch die Frage der Lagerung von jeglichem Müll auf dem eigenen Grund und Boden zu erläutern. Aus dem Abfallbeseitigungsgesetz geht eindeutig hervor, daß dies gesetzlich nicht zulässig ist. Wenn also durch die Aufsichtsorgane Ablagerungen jeglicher Art und wo auch immer festgestellt werden, ist der Verur- sacher zu erheben und ist dieser aufzufor- dern, diese unerlaubte Deponie binnen ei- ner angemessenen Frist nach den Richtli- nien des Gesetzes so zu beseitigen, daß da- durch die Interessen des Schutzes der Ge- sundheit, des Gewässerschutzes, der Brandverhütung, des Natur- und Land- schaftsschutzes, der Wahrung des Orts- und Straßenbildes, der allgemeinen Si- cherheit und sonstige öffentliche Interes- sen nicht beeinträchtigt werden. Das heißt, daß es gesetzlich nicht gestattet ist, eine unerlaubte Deponie, um diese un- sichtbar zu machen, mit Erdreich oder sonstigen Schüttmaterial einfach zu über- decken. Dabei besteht ja die Gefahr durch vorläufig noch eingeschlossene Rückstän- de flüssiger Brenn- und Kraftstoffe, Öle oder Säuren erst später sich gesundheits- schädigend auszuwirken, wie dies beim Durchrosten eines Benzintanks, Batterie eines Autowracks der Fall ist. Im Interesse einer schöneren und sau beren Natur und Umwelt wäre es sehi wünschenswert, daß sich in dieser Zeit je der Mensch, ob jung oder alt und g1eic1. welchen Standes am Schutze der Natu und unserer Umwelt in der Weise mitar beitet, indem er jegliche von ihm wahrge nommenen Verstöße der Bergwacht zur Kenntnis bringt, damit diese das Weitere veranlassen kann. Im Der Fremdenverkehr, die an erster Stel- le stehende Einnahmsquelle in unserem Lande, braucht auch in Zukunft eine sau- bere und intakte Natur. Deshalb meinen wir, müßte sich jedermann für deren Er- haltung einsetzen Der Bergwächter allein würde diese Aufgabe nicht bewältigen können, deshalb sollte ihm die entspre. chende Unterstützung und auch das nöti ge Verständnis entgegengebracht werden,r damit er die ihm dienstlich übertragene. Pflicht erfüllen kann. Er kann bei Verstö-. ßen von Personen gegen die Gesetze, bei deren Vollziehung er mitzuwirken hat, nicht untätig bleiben. Er hat als angelob- tes Aufsichtsorgan nicht nur die Befugnis, er hat auch die Pflicht »einzuschreiten«. Es sollte daher von jedermann diese Tä- tigkeit als ein sehr wertvoller Beitrag, durch den Bergwächter für unsere schutz- bedürftige Natur angesehen werden. Ing. Willi Haas, Bezirksleiter Hochwetterschäden im Bezirk Kitzbühel Am 3. August 1981, in der Zeit von 16.45 bis 17.15 Uhr, ging über den Raum Pillersee - St. Johann - Going —Oberndorf - Reith - Kitzbühel ein Hochwetter nieder, das Schäden an Häu- sern, Wäldern, Straßen und Fluren verur-., sachte. Auch zwei Personen wurden ver- letzt. Im Raum Fieberbrunn - St. Jakob wurden nach den ersten Meldungen, die wir vom Bezirks-Gendarmeriekommando Kitzbühel erheben konnten, vier Häuser abgedeckt, ein Baum fiel auf die Stromlei- tung des Lechnerwerkes, es gab Hagel und Vermurungen und die Pillersee-Lan-,..,i., desstraße, die Warminger-Straße und Ge-, meindewege mußten zeitweise gesperrt werden. Ein Bub wurde aus dem Sessel ei- nes Liftes geworfen und schwer verletz1 und ein weiterer Sommergast erlitt au dem Talweg vom Wildseeloder einen Beinbruch. Augenzeugen berichteten, daß(_ plötzlich eine Dunkelheit einbrach. Der Hagelschlag beschädigte Fensterscheiben und Scheiben von Auslagenfenstern uncP°' der Wirbelwind wurde zeitweise so stark, daß aus den Gärten von Pensionen und Fremdenheimen Hollywood-Schaukeln herausgejagt wurden, die dann wie Krä- hen in die Luft flogen. Es gab auch zahl- reiche Windbrüche in Wäldern und iii Baumzeilen. Glück im Unglück erzeugte
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