Kitzbüheler Anzeiger

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Seite 50 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 28. Februar 1981 Die Lawinensicherung stellt besonders im heurigen schneereichen Winter, in dem fast täglich Schneezuwächse zu verzeich- nen sind, höchste Anforderungen an die Bürgermeister und die sie unterstützenden Lawinenkommissionen. Ereignisse der letzten Zeit haben mancherorts zu gewis- sen Bedenken und zu einer gewissen Ver- unsicherung der zuständigen Organe An- laß gegeben. Aus diesem Grund hat sich der Tiroler Gemeindeverband in Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen und Fachleu- ten von Bund und Land nach Kräften be- müht, so gut als möglich Klarheit in die Rechtslage zu bringen und Empfehlungen für Bürgermeister zu erarbeiten. Ergebnis dieser Bemühungen ist Ratschlag in punkto Gemeinde- Einsatzleitung (Lawinenkommission): Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Ka- tastrophen im Gemeindegebiet. Er ist Gemeinde-Einsatzleiter. Zu seiner Bera- tung und Unterstützung bei der Vorberei- tung und Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen im Gemeindegebiet hat er einen Beirat, eine sogenannte Gemeinde-Einsatzleitung, zu bilden. Für die Bestellung zum Mitglied des Beirates kommen nur Personen mit einschlägigen Kenntnissen und Fähigkei- ten in Betracht. Die Bestellung ist mit Be- scheid vorzunehmen. Der Bürgermeister kann im Einzelfall oder allgemeinen die Leitung von Maß- nahmen zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen im Gemeindegebiet an Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung delegieren. Die- se sind hiebei an seine Weisungen gebun- den. Solange keine Weisungen ergehen, haben diese Mitglieder der Gemeinde- Einsatzleitung unaufschiebbare Maßnah- men selbständig zu treffen. Sie handeln dabei im Namen des Bürgermeisters. Ratschlag in punkto Sicherung von angebotenen Ski-, Rodel- und Wander- wegen und dergleichen: Unabhängig von der Haftung des Anbietenden dieser Ein- richtung.(Seilbahnen- und Liftgesellschaf- ten, Fremdenverkehrsverbände, Frem- denverkehrsbetriebe) nach § 1219a ABGB bleiben die Verpflichtungen des Bürger- meisters nach dem Katastrophenhilfs- dienstgesetz 1974 aufrecht (§ 7!). Ratschlag in punkto Sicherung von Straßen mit öffentlichem Verkehr: a) Sperre: Für die Sperre von Straßen mit öffentlichem Verkehr ist grundsätz- lich die Bezirksverwaltungsbehörde zu- ständig. Eine Straßensperre kommt unter anderem in Betracht im Falle des § 43 Abs. 1 lit. a der STVO 1960: »Wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrun- gen oder nach den sonst erheblichen Um- ständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist . . .« und im Falle der Unauf- schiebbarkeit nach § 44 b Abs. 1 STVO 1960: »Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, dürfen auch die Organe der Straßenauf- sicht oder des Straßenerhalters diese Maß- nahmen durch Anbringung der entspre- chenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung treffen, als ob sie von der Be- hörde getroffen worden wären. Hievon ist die Behörde unverzüglich zu verständi- gen.« Zur Klarstellung wird angeführt, daß bei allen Straßen mit öffentlichem Ver- kehr (siehe Merkblatt für die Gemeinden Tirols, Folge 2, 1978) die Mitwirkungs- pflicht des Bürgermeisters bei der Verhän- gung von Straßensperren aus Vorsorge- gründen vor Lawinengefahr in der Infor- mationspflicht nach § 9 des Katastro- phenhilfsdienstgesetzes 1974 besteht. Der Gesetzesauftrag lautet, daß der Bürger- meister unverzüglich die Bezirkshaupt- mannschaft zu verständigen hat, wenn im Gemeindegebiet Maßnahmen zur Durch- führung der Abwehr oder der Bekämp- SKIrMOL TIROL In den letzten 3 Jahren konnte die Zahl der Tiroler und Tirolerinnen im OSV- Kader von 31 auf 64 erhöht werden. Dies ist mehr als das Doppelte! Auffallend stark ist die Zunahme der Kader-Mit- glieder im Nordischen Bereich - fast das 3fache! Dieses erfreuliche Ergebnis ist hauptsächlich auf die im Jahre 1977 er- folgte Gründung des Skipools Tirol zu- rückzuführen. Der Skipool Tirol hat bekanntlich die Aufgabe, einer großen Anzahl talentierter Tiroler Nachwuchsläufer bessere Trainings- und Wettkampfbedingungen zu ermöglichen. In diesem Sinne dient der Verein Skipool Tirol als Treuhändler ver- einnahmter Sponsorgelder und ist berech- tigt, diese für Trainings- und Wettkampf- beschickungen einschließlich der An- schaffung der hierfür notwendigen Geräte dem TSV zuzuwenden. Die größten Sponsoren innerhalb des Skipools Tirol sind neben den Tiroler Geld- und Kreditinstituten, das Land Ti- rol, die Tiroler Versicherungsinstitute, die fung einer unmittelbar drohenden Kata- strophe getroffen werden müssen. Zu des- sen Erfüllung hat er sich der Gemeinde- Einsatzleitung (Lawinenkommission) zu bedienen. b) Aufhebung von Straßensperren: Grundsätzlich ist der Bürgermeister für die Aufhebung von Straßensperren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht zuständig; es sei denn, daß er als Organ des Straßenerhalters eine Sperre von Ge- meindestraßen wegen Gefahr im Verzuge selbst verfügt hat. Dies kann also aus- schließlich nur bei Gemeindestraßen zu- treffen. Bei Sperren sämtlicher Straßen mit öf- fentlichem Verkehr (Bundes-, Landes-, Gemeinde- und Mautstraßen bzw. öffent- liche Interessentenwege u. dgl. m.) kann der Bürgermeister auch unaufgefordert der Bezirksverwaltungsbehörde die Auf- hebung der Sperre vorschlagen. Diese Vorgangsweise ist aber nur zu empfehlen, wenn die Gemeinde-Einsatzleitung (Lawi- nenkommission) dagegen nichts einzu- wenden hat. Was die Lawinenkommission betrifft, so ist es sehr zweckmäßig daraufhinzuwir- ken, daß sie sich eine Geschäftsordnung gibt. Grundsätze dafür befinden sich der- zeit in Ausarbeitung. heimischen Verkehrs- und Fremdenver- kehrsbetriebe sowie die Tiroler Handels- kammer. Kurse für Privatzimmervermieter am Grilihof Der Verband der Privatzimmervermie- ter Tirols veranstaltet in diesem Frühjahr zwei Kurse für Privatzimmervermieter am Grillhof in Vils. 10. Aufbaukurs soll helfen, die vielfäl- tigen Probleme im offiziell, rechtlichen Bereich besser zu bewältigen. Donners- tag, 19. März bis Samstag, 31. März 1981. Themen: Gesetzliche Haftung und versi- cherungsmäßige Deckung in nicht ge- werblichen Betrieben; - Buchführung - Erfahrungsaustausch mit den Teilneh- mern - Persönliche Durchführung der Umsatz- und Einkommensteuererklärun- gen - Umsatz- und Einkommensteuer - All einverdienerfreibetrag. Abschluß von Beherbergungsverträgen - Vorauszahlungen - vorzeitige Abreise - Sachbeschädigungen - was tun, wenn. Neues aus dem Gesetzbuch für den Pri- vatzimmervermieter. Erarbeitung von Steuererklärungen mit dem Referenten. Grundkurs ist eine erprobte Veranstal- tung um Privatzimmervermietern Hilfen zur Lösung ihrer zahlreichen Probleme zu geben. Montag, 30. März bis Mitt- woch, 1. April 1981. Wo drickt der Schuh am meisten - Zukunftsaussichten für Ferienwohnungen - deren Ausstat- tung - Preisbildung— Verkauf. Tiroler Gemeindeverband: Ratgeber für Bürgermeister in Angelegenheit der Lawinensicherung •••••••••.••.•....•.••••••..•.•••+...
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