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Seite 32 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 26. Juni 1982 Sportvereine sind dann steuerfrei, wenn sie nach den Statuten und nach der tat- sächlichen Geschäftsführung den Ge- meinnützigkeitsvorschriften entspre- chen. Unterhalten Sportvereine Gewerbebe- triebe (Kantine, Sportartikelverkauf), so verlieren sie alle abgabenrechtlichen Begünstigungen, können aber auf An- trag vom Bundesminister für Finanzen einen Ausnahmebescheid erhalten, der die Gemeinnützigkeit für den Sportbe- trieb wiederherstellt. Der Betrieb einer Kantine ist steuerpflichtig. Sportvereine sind hinsichtlich ihrer sportlichen Tätigkeit steuerbefreit. Dies gilt auch für Segelflieger-, Sport- fischer- und Schützenvereine. Alle aus dem Sportbetrieb erzielten Einnahmen (Erlöse aus Sportveranstaltungen, Wer- beeinnahmen, Einnahmen aus Spieler- verkäufen) und Ausgaben sind Steuer- frei. Dies gilt auch für Sponsorgelder, allerdings sind negative Einkünfte aus dem Sportbetrieb auch nicht mit posi- tiven Einkünften ausgleichsfähig. Sponsorgelder, mit denen keine adä- quate Werbetätigkeit verbunden ist, sind beim Sportverein steuerfrei, gel- ten aber beim Sponsor nicht als Be- triebsausgabe. Werden zur Erzielung von Einnahmen einmalige Aktivitäten gesetzt, so ent- steht daraus keine Steuerpflicht. Als einmalige Aktivitäten gelten etwa eine 100-Jahr-Feier oder ein Flohmarkt (ohne Wiederholungsabsicht), wenn diese Veranstaltungen nicht länger als 24 Stunden dauern. Die im Rahmen sonstiger Feste erziel- ten Einnahmen sind zur Gänze von der Finanzministerium Pressedienst - FIP: Die Besteuerung der Sportvereine Sie können uns anläßlich der Bezirks-Gewerbeschau vom 25. bis 27 In Kürze eröffnen wir in Kilzbühel, St. Johai
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