Kitzbüheler Anzeiger

Archiv Viewer

Ausgabe im Vollbild öffnen
Zurück zur Übersicht
Seite 32 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 26. Juni 1982 Sportvereine sind dann steuerfrei, wenn sie nach den Statuten und nach der tat- sächlichen Geschäftsführung den Ge- meinnützigkeitsvorschriften entspre- chen. Unterhalten Sportvereine Gewerbebe- triebe (Kantine, Sportartikelverkauf), so verlieren sie alle abgabenrechtlichen Begünstigungen, können aber auf An- trag vom Bundesminister für Finanzen einen Ausnahmebescheid erhalten, der die Gemeinnützigkeit für den Sportbe- trieb wiederherstellt. Der Betrieb einer Kantine ist steuerpflichtig. Sportvereine sind hinsichtlich ihrer sportlichen Tätigkeit steuerbefreit. Dies gilt auch für Segelflieger-, Sport- fischer- und Schützenvereine. Alle aus dem Sportbetrieb erzielten Einnahmen (Erlöse aus Sportveranstaltungen, Wer- beeinnahmen, Einnahmen aus Spieler- verkäufen) und Ausgaben sind Steuer- frei. Dies gilt auch für Sponsorgelder, allerdings sind negative Einkünfte aus dem Sportbetrieb auch nicht mit posi- tiven Einkünften ausgleichsfähig. Sponsorgelder, mit denen keine adä- quate Werbetätigkeit verbunden ist, sind beim Sportverein steuerfrei, gel- ten aber beim Sponsor nicht als Be- triebsausgabe. Werden zur Erzielung von Einnahmen einmalige Aktivitäten gesetzt, so ent- steht daraus keine Steuerpflicht. Als einmalige Aktivitäten gelten etwa eine 100-Jahr-Feier oder ein Flohmarkt (ohne Wiederholungsabsicht), wenn diese Veranstaltungen nicht länger als 24 Stunden dauern. Die im Rahmen sonstiger Feste erziel- ten Einnahmen sind zur Gänze von der Finanzministerium Pressedienst - FIP: Die Besteuerung der Sportvereine Sie können uns anläßlich der Bezirks-Gewerbeschau vom 25. bis 27 In Kürze eröffnen wir in Kilzbühel, St. Johai
< Page 32 | Page 34 >
 
Kontakt
Tel.: +43 (0) 5356 6976
Fax: +43 (0) 5356 6976 22
E-Mail: info@kitzanzeiger.at
Virtuelle Tour
Rundblick - Virtual Reality
Werbung
 
Zurück Aktuelle Gemeinde Archiv Suchen