Archiv Viewer
Ausgabe im Vollbild öffnen
Zurück zur Übersicht
Seite 50 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 9. April 1983 Stadtamt 6370 Kitzbühel: Kundmachung über die Ausstellung der Wahlkarten Am 24. April 1983 findet die Nationalratswahl statt. 1. An der Nationalratswahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis ent- halten sind. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Orte (Gemeinde, Wahl- sprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, kön- nen ihr WAHLRECHT AUCH AUSSERHALB DIESES ORTES ausüben. II. Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht Wählern zu, die sich voraussicht- lich am Wahltag an einem anderen Ort (Gemeinde, Wahl- sprengel) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeich- nis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht aus- üben könnten. III. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte: Antragort: die Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerver- zeichnis eingetragen wurde. Antragrist: vom Zeitpunkt der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage. Beginn der Ausstellung: nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises (also ungefähr ab 5. April 1983); bei Personen, gegen deren Aufnahme in das Wäh- lerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, wird die Been- digung des Einspruchs- bzw. auch des allfälligen Beru- fungsverfahrens abgewartet werden müssen. Antragsform: mündlich oder schriftlich. Beim münd- lichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nach- zuweisen, bei einem schriftlichen Antrag kann die Iden- tität auch auf andere Weise, etwa durch eine Bescheini- gung des Dienstgebers, der Meldebehörde oder des Unterkunftgebers (z. B. Hotel, Heil- und Pflegeanstalt, Kuranstalt usw.) - bei Präsenzdienern und Zivildienern durch eine Bestätigung der Dienststelle - glaubhaft ge- macht werden. IV. Die Wahlkarte und ihre Verwendung: Die Wahlkarte wird als verschließbarer Briefumschlag hergestellt. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte statt- gegeben, so wird von der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt, in diese Wahlkarte (verschließbarer Briefum- schlag) auch der amtliche Stimmzettel eingelegt und die Wahlkarte hierauf VERSCHLOSSEN dem Antragsteller ausgefolgt. Der Wahlkarteninhaber hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren und am Wahltag dem Wahlleiter zu über- reichen. Von der Wahlbehörde hat sich der Wahlkarten- wähler, wie alle übrigen Wähler, durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine Identität ersichtlich ist, auszuweisen. V. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar ge- wordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Wo Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können, wird durch eine »Kundmachung über Verfügungen der Gemein- dewahlbehörde vor der Wahl« bekanntgegeben. Kundmachung angeschlagen am 31. März 1983 Der Bürgermeister: Brettauer tb Firmung und Kommunion
< Page 50 | Page 52 >
< Page 50 | Page 52 >