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Antlaßritt 1983. Im Bild die prächtigen Röhrmoos-Rappen. Seite 10 Kitzbüheler Anzeiger Samstag. 16. Juni 1984 Verordnung Im Interesse der Sicherheit, Leichtig- keit und Flüßigkeit des Verkehrs wird von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zur störungsfreien Durchführung des tra- ditionellen Antlaßrittes auf der Brixental- Bundesstraße folgende Verkehrsbe- schränkung angeordnet: Am 21. Juni 1984 ist die Brixental-Bun- desstraße aus Anlaß der Fronleichnams- prozession (Antlaßritt) in der Zeit von 12 bis 17 Uhr im Bereich der Gemeinden Kirchberg/Klausenbach und Brixen im Thale für den gesamten Durchzugsver- kehr (ausgenommen Einsatzfahrzeuge) gesperrt. Die Umleitung des Verkehrs in Rich- tung Kitzbühel hat in Wörgl/Boden bei der »Spangeluechbrücke« und in Rich- tung Wörgl in Kitzbühel beim »Reisch- hof« über die B 312 und B 161 und bei der Itter-Kreuzung in Hopfgarten i.Br., sowie der Reither-Kreuzung in Kitzbühel über die Itter- bzw. Reither Landesstraße zu er- folgen. Kraftfahrzeuglenker, die sich während der Zeit von 12 bis 17 Uhr inner- halb des Bereiches der Sperrzone befin- den, haben dafür zu sorgen, daß Ver- kehrsbehinderungen unterbleiben. Die Brixental-Bundesstraße darf in beiden Richtungen befahren werden. Die verkehrsrechtliche Überwachung der Prozession hat durch das Bezirksgen- darmeriekommando Kitzbühel zu erfol- gen (§ 53 Zif. 16b StVO) sowie Zusatzta- feln Brixental-Bundesstraße in der Zeit von 12-17 Uhr für den Durchzugsverkehr im Bereich der Gemeinden Brixen und Kirchberg/Klausen gesperrt; Umleitung über Kitzbühel - St. Jo- hann LT bzw. St. Johann LT. - Wörgl und Verkehrsleiteinrichtungen zur Rege- lung und Sicherung des Verkehrs. Brixentaler Antlaßritt Verkehrsbeschränkungen auf der Brixentaler Bundesstraße (B 170) STADTAMT KITZBÜHEL: KUNDMACHUNG über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl Anläßlich der Landtagswahl am 17. Juni 1984 wird gemäß § 39 Abs. 1 und 2 der Landtagswahlordnung 1984 kundgemacht: 1. Wahllokal(e) und dazugehörige Verbotszone(n): Bezeichnung: Adresse: Verbotszone usw.: Wahlsprengel 1 Schulgasse 2 50 Meter im Umkreis keine Stimmkarten Wahlsprengel II Schulgasse 2 50 Meter im Umkreis keine Stimmkarten Wahlsprengel III Schulgasse 2 50 Meter im Umkreis keine Stimmkarten Wahlsprengel IV Schulgasse 2 50 Meter im Umkreis keine Stimmkarten Wahlsprengel V Schulgasse 2 50 Meter im Umkreis keine Stimmkarten Wahlsprengel VI Jochberger Straße 91 50 Meter im Umkreis keine Stimmkarten Wahlsprengel VII St. Johanner Straße 46 50 Meter im Umkreis keine Stimmkarten Wahlsprengel VIII Schulgasse 2 50 Meter im Umkreis Stimmkarten Wahlsprengel IX Hornweg 20, Hornweg 28, Krankenhaus 50 Meter im Umkreis 2. Wahlzeit: ACHTUNG: 7 bis 15 Uhr, ausgenommen Wahlsprengel IX, Altersheim und Krankenhaus von 8 bis 11 Uhr. Während der Wahlzeit ist die Stimmabgabe durchlaufend möglich. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaft- machung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Amtliche Legitimationen jeder Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts- 1 . ufldTfauchelne,Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- u. Autobus- daurkgIir nisse. Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulationsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule u. Schulzeug- Der Meldezettel ist zum Nachweis der Identität NICHT GEEIGNET! 3. Am Wahltag ist innerhalb der Verbotszone (Verbotszone ist das Gebäude, in dem sicn ein Wahllokal befindet, ferner die im Abs. 1 als Verbotszone näher beschriebenen Flächen, wie etwa der Umkreis in Meter, Gehsteige, Verkehrsflächen usw.) folgendes verboten: jeder Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Verteilen von Wahlaufrufen oder von Wahlwerbelisten und dgl., jede Ansammlung von Menschen, das Tragen von Waffen (Vom Verbot des Tragens von Waffen sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenom- men.) 4. Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 1000.—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet. Der Bürgermeister: Brettauer
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