Kitzbüheler Anzeiger

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P. b. b. Erscheinungsort 6370 Kitzbühel Vcrlagspostamt 6300 Wörgl Samstag, 6. Oktober 1984 Preis 54.— / Abonnement: Inland 5 208.— / Ausland 5435.— 35. Jahrgang, Nr. 40 Sa., 6. Brunc So., 7. Rosenkranzf. Mo., 8. Simeon . Di., 9. Günther Mi., 10. Franz B. Do., 11. Guntram Fr., 12. Maximilian Eja rklärung des Moores am Schwarzsee zum Naturschutzgebiet Mit dem Landesgesetzbiatt, 23. Stück, vom 5. September 1984 wurde von der Ti- roler Landesregierung das Moor am Schwarzsee in der Stadtgemeinde Kitzbü- hei zum Naturschutzgebiet erklärt. Be- gründung: Wegen des Vorkommens selte- ner, von der Ausrottung bedrohter Pflan- zenarten und wesen der seltenen, nur in Mooren vorkommenden Lebensgemein- schaften von Pflanzen und Tieren sowie wegen der besonderen Erhal:ungswürdig- keit dieses Moores als Ökosystem. Im Ge- setz führt diese 22,8 ha groLe Fläche den Namen »Naturschutzgebiet Moor am Schwarzsee«. Das Naturschutzgebiet besteht aus ei- ner südlichen und einer nördlichen Teil- fläche. Ausgenommen sind die Ufer- stücke der Liegenschaft »Städtisches Schwarzseebad, einschließlich des soge- nannten »Zipf«, und die Ufer der Liegen- schaft »See Dichlbad«. k) jede erhebliche Lärmentwicklung; 1) die Verwendung von Giftstcffen in solcher Weise, daß dadurch die Tier- oder Pflanzenwelt beeinträchtigt oder gefähr- det wird. §4 (1) Als Maßnahmen im Rahmen der üb- lichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck dieser Ver- ordnung nicht beeinträchtigen, gelten ins- besondere: das Betreten des Naturschutzgebietes zur Vornahme der Mahd der Moorwiesen und Hochstaudenfluren im bisherigen Umfange, die kleinflächige Nutzung der Waldparzellen und die Vornahme anderer Maßnahmen, die der Erhaltung des Be- standes in den Waldparzellen dienen; die Verwendung von Arbeitsmaschi- nen zur Vornahme der nach lit. a zulässi- gen land- und forstwirtschaftlichen Maß- nahmen. (2) Von den im § 3 festgesetzten Verbo- ten ist ausgenommen: ) die Vornahme von Maßnahmen zur Insiandhaltung des bestehenden Wander- wegenetzes unter Einsatz geeigneter Ar- beitsmaschinen und unter Verwendung kalkfreien Materials für Aufschotterun- gen; b) das Verlassen der Wege anläßlich na- turkundlicher Führungen unter der Lei- tung wissenschaftlich geschulten Perso- nals. §5 Die Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer Ausnahmegeneh- migung von dem im § 3 festgesetzten Ver- boten obliegt der Landesregierung. §6 Zuwiderhandlungen gegen die Bestm- mungen dieser Verordnung werden nach § 38 des Tiroler Naturschutzgesetzes be- straft. Fortsetzung auf Seite 2 §3 Im Naturschutzgebiet ist, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, verboten: a) die Errichtung, ALfstellung und An- bringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen; o) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen; die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Stark- strom -jnd von Luftkabelleitungen; die Vornahme von Geländeabtra- gungen unc. -aufschüttungen; die Vornahme vcn Rodungen und von Neuaufforstungen; [)die Vornahme von Entwässerungen; g) die Veränderung des Moores; n) die Verwendung von Kraftfahrzeu- gen und das Abstellen von Kraftfahrzeu- gen außerhalb von gekennzeichneten Parkplätzen oder außerhalb der unmittel- baren Nähe von Wohngebäuden; das Verlassen von Verkehrsflächen; das Campieren außerhalb bewilligter Campingplätze; Der Schwarzsee mit dem Kitzbniheler Horn; Kunst- und Verlagsanstalt Schölihorn, München.
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