Kitzbüheler Anzeiger

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Viel Freude mit der Seniorenstube Kitzbühel Erntedcvik-Seniorensrube mii den »Münicrauer Sängerinnen<., dahinter Frau Maria Kcid Sozialreferenten des Roten Kreuzes in Kitzbühel, und Dir. Leo Tschurrschentha- 1er, Obmann des Sozialausschusses der Pfarre. Mitiroeiterinnen bei der Seniorentube, von links: Resi Pichler, Loni Ritter, Barbara Bonatti, Trude Scliäft, Maria Koidi und Hedwig Gstrein. Das Sozialreferat des Roten Kreuzes und der Sozialausshuß der Pfarre Kitz- bühel führen seit Jahren lie Seniorenstu- be im Kolpinghaus. Kürzlich wurde bei der Seniorenstube Erntedank gefeiert. De Obmann 1es Sozialausschusses, Dir. Lec Tschurtschenfr1aler, las besinnliche Gedanken zum Fest. Neben der üblichen Jause erhielten die Sentoren an dtesem Tag auch eine kleine Aufmerksamkeit in Form einer gefüllten Obstsha1e. Die musikalische Umrahmung erfolgte durch die »Münichauer Sängerinnen«, die großen Anklang fanden. Gästefrequenzen in Kitzbühel Monat 1984 1983 Ankünfte Übernachtungen Ankünfte Übernachtungen Mai 6.145 24.704 6.104 24.102 Jun: 13.220 81.949 11.3€ 75.533 Juli 23.038 139.396 25.34 145.549 August 20.193 :42.253 19.612 141.939 Sep:ember 12.071 73.947 11.285 74.589 Samstag, 27. Oktober 1984 Kiizhüheler Anzeger Seite 17 Information der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel: Anforderung von Kraftfahrzeugen nach dem Militärleistungsgesetz Das österreichische Bundesheer ist mi- lizartig aufgebaut. Im Falle einer Bedro- hung müssen die Einheiten und Verbände durch personelle Mobilmachung auf den vollen Stand gebracht werden. Ebenso verfügt das Heer nur über einen bestimm- ten Stand an Kraftfahrzeugen, der zwar für den Betrieb im Frieden ausreichend ist, aber im Mobilmachungsfall durch Kraftfahrzeuge aus dem zivilen Bereich ergänzt werden muß. Die gesetzliche Grundlage zur Anforde- rung von privaten Kraftfahrzeugen ist das Militärleistungsgesetz 1968, das zur Deckung des zusätzlichen Sachbedarfes des Bundesheeres für Kraftfahrzeugeigen- tümer eine Leistungspflicht vorsieht. Die Überlassung von privaten Kraftfahrzeu- gen kommt aber nur für den Fall der An- ordnung eines Einsatzes des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung in Betracht. Eine Überlassung von Kraft- fahrzeugen für Übungszwecke, Katastro- pheneinsätze oder andere Zwecke sieht das Militärleistungsgesetz nicht vor. Die zuständige Stelle bei der Bezirks- hauptmannschaft Kitzbühel ist nun dabei, für den Bezirk Kitzbühel Fahrzeuge ver- schiedenster Art zu registrieren, die im Ernstfall vom Bundesheer angefordert werden können. Dabei werden in erster Linie größere Fahrzeuge, wie Lkw, An- hänger, Kastenwagen, VW-Busse usw., ausgewählt. Pkw kommen genausowenig in Betracht wie Fahrzeuge, die der Versor- gung der Bevölkerung dienen. Die Eigentümer der ausgesuchten Fahr- zeuge werden in den kommenden Wochen von der Bezirkshauptmannschaft von ih- rer Bereitstellungspflicht verständigt. Um Härtefälle zu vermeiden, werden die Be- troffenen (bzw. ihre Interessenvertretung um Stellungnahme gebeten, wobei im Be- reitstellungsverfahren auf die beruflichen Verhältnisse und sonstigen Lebensbedürf- nisse des Leistungspflichtigen Bedacht ge- nommen wird. Im Bezirk Kitzbühel wer- den insgesamt ca. 110 Fahrzeuge erfaßt. Die Benachrichtigung über die Bereit- stellungsverpflichtung erfolgt mittels Be- reitstellungsbescheides, gegen den beru- fen werden kann. Dieser Bescheid bringt jedoch für den Eigentümer keine wirt- schaftlichen Nachteile, da er im Frieden über das Fahrzeug voll verfügen kann. Das Bundesheer hat weder die Möglich- keit, das Fahrzeug zu Übungen heranzE- ziehen, noch geht die Bereitstellungsver- pflichtung beim Verkauf des Fahrzeuges auf den Käufer über, sodaß auch keine Wertminderung des Leistungsgegenstan- des eintritt. Die Aufforderung zur ta:- sächlichen Übergabe erfolgt lediglich im Mobilmachungsfall. In diesem Fall sieht das Militärleistungsgesetz eine finanzielle Entschädigung vor. Auch etwaige Schä- den am Fahrzeug werden von einer Kom- mission ermittelt und ebenfalls vergütet.
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