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Samstag. 27. Oktober 1984 Kitzbüheler Anzeiger Seite 7 dene Förderungsaktionen des Bundes, die über das Bundeskanzleramt abgewickelt werden. Bürgschaftsübernahme Zur Unterstützung der direkten finan- ziellen Förderung dienen Gesellschaften, die für förderungswerbende Kreditneh- mer die Haftung gegenüber der kreditge- währenden Bank übernehmen. Solche Ge- sellschaften sind: die BURGES, Kreditbürgschaftsgesellschaften (der Länder) die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft (FGG). Die BURGES berechnet keine Haf- tungsprovision, in der Kleingewerbekredi- taktion ist die Haftung fester Bestandteil der Förderung und wird zusätzlich zum Zinsenzuschuß bzw. zum Förderungszu- schuß übernommen. In der Fremdenver- kehrs-Sonderkreditaktion und in der Exi- stenzgründungsaktion kann die Haftung durch die BURGES übernommen wer- den. Kreditbürgschaftsgesellschaften und FGG berechnen Haftungsprovisionen, die BURGES gewährt in solchen Fällen über Antrag auch Haftungskostenzuschüsse, also hier ebenfalls eine direkte finanzielle Forderung. Kritik der direkten Förderung Alle in das System der direkten Förde- rung Involvierten haben Kritik vorzubrin- gen, die sich interessanterweise in einigen Punkten deckt. Komplizierte Richtlinien und langwieri- ge Abwicklung Förderungswerber und Banken klagen über zu umfangreiche und schwer ver- ständliche Richtlinien. Das Ausfüllen der Antragsformulare und Beibringen der ge- forderten Unterlagen wie Gutachten, Be- stätigungen, Kostenvoranschläge, Rech- nungen etc., ist kompliziert und zeitauf- wendig. Die Banken finden, daß die Bear- beitung der Förderungsansuchen einen immer größeren Arbeitsaufwand erfor- dert und damit kostenintensiver wird. Förderungswerber und Banken finden, daß die Bearbeitungsdauer bis zur Ent- scheidung oft zu lange dauert, in man- chen Fällen bis zu einem Jahr. Diese Umstände lassen bei den Förde- rungswerbern die Meinung Platz greifen, daß es ohne (politische) Interventionen zur positiven oder schnelleren Erledigung nicht geht. Höhe des Zinssatzes Sofern der geförderte Kredit von einer Bank gewährt wird, ist in den heute gel- tenden Richtlinien eine Zinssatzobergren- ze fixiert. Diese errechnet sich aus dem Nominalzinssatz der zuletzt begebenen Bundesanleihe mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren zuzüglich 1/2 Prozent. Die Banken finden, daß dieser Förder- zinssatz oft nicht hoch genug ist, um die Spesen bei geförderten Krediten zu decken und noch einen Gewinn oder eine Risikoprämie zu erwirtschaften. Aller- dings kann dies objektiv gesehen nur für die Hochzinsphase der vergangenen Jahre Gültigkeit gehabt haben. Heute (August 1984) bei einer Obergrenze von 9 Wo trifft dies im Normalfall sicher nicht zu. Obwohl es sich um Zinssatzobergrn- zen handelt, sind praktisch die Zinssätze geförderter Kredite vom Burgenland bis Vorarlberg gleich. Abweichungen nach unten, aus Bonitätsgründen etwa, kom- men kaum vor. Die Banken argumentie- ren dem Förderungswerber gegenüber, daß dieser ohnehin den Zinsenzuschuß bekomme und dadurch weniger zu bezah- len habe. Keine steuerliche Gleichbehandlung von Förderungszuschüssen Jährlich ausgezahlte Kreditkosten - oder Zinsenzuschüsse - verringern den Zinsaufwand des Förderungsnehmers. In direkter Auswirkung davon erhöht sich der Gewinn und damit auch die Steuerbe- messungsgrundlage für die Einkommen- steuer, dennoch sind die effektiven Aus- wirkungen im Einzelfall zwar unter- schiedlich, aber eher gering. Anders ist die Auswirkung beim einma- ligen oder dreigeteilten Kreditkostenzu- schuß nach dem Gewerbestrukturverbes- serungsgesetz 1969 oder der 120/oigen Ein- malprämie in der Kleingewerbekreditak- tion oder dem 15Woigen Förderungszu- schuß in der Existenzgründungsaktion. Alle diese Förderungszuschüsse reduzie- ren die Herstellungskosten (bei Investitio- nen) und vermindern dadurch die Basis für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung, der vorzeitigen Abschreibung und des Investitionsfreibetrages. Von einigen Finanzämtern wird der Kreditkostenzuschuß nach dem Gewerbe- strukturverbesserungsgesetz 1969 gemäß § 3 Abs. 29 EStG 1972 als steuerfrei aner- kannt, der einmalige Förderungszuschuß in der Kleingewerbekreditaktion aber nicht. Es erscheint nicht zweckmäßig, daß vom Bund aus Steuermitteln gewährte Förderungszuschüsse beim Förderungs- nehmer wieder besteuert werden. Noch weniger einsichtig erscheint es, daß von ein und demselben Ministerium kommen- de Förderungsmittel, je nachdem in wel- cher Aktion sie verteilt werden, steuerlich einer unterschiedlichen Behandlung un- terliegen. Förderungskriterien Wie schon angeführt, können manche Investitionsvorhaben sowohl in der Fremdenverkehrs-Förderungsaktion des Bundesministeriums für Handel, Gewer- be und Industrie (Hausaktion), als auch in allen Förderungsaktionen der BUR- GES eingereicht werden. Wegen der vielen Fremdenverkehrsför- derungsaktionen und der umfangreichen, komplizierten Richtlinien, mit teilweise auch nicht exakter Abgrenzung, kommt es in krassen Fällen vor, daß ein Förde- rungsantrag nur deshalb abgelehnt wird, weil der Förderungsnehmer in der »fal- schen« Aktion eingereicht hat. Nicht zuletzt dadurch kommt es zu un- terschiedlichen Entscheidungen bei gleichliegenden Fällen. In den positiven Fällen wiederum kommt es vor, daß Investitionsvorhaben, um die Ausfinanzierung sicherzustellen, sowohl in der »Hausaktion« im Bundes- ministerium für Handel, Gewerbe und In- dustrie, als auch in der Gewerbestruktur- verbesserungsaktion und in der Fremden- verkehrs-Sonderkreditaktion bei der BURGES gefördert werden. Selbstverständlich müssen diesbezügli- che Förderungsanträge in allen Aktionen eingebracht werden, die Bearbeitung der- selben muß auch in allen Aktionen erfol- gen. Vorschläge zur Verbesserung der direk- ten Förderung In diesem Zusammenhang wird auf die auf Initiative von Vizekanzler Dr. Steger zusammengetretenen Arbeitskreise zur »Entbürokratisierung der Wirtschaft« verwiesen, insbesondere auf den unter der Leitung von Professor Horst Knapp ste- henden Arbeitskreis »Direkte Förderun- gen«. Das Ergebnis dieses Arbeitskreises wird sicher als Grundlage für künftige Maßnahmen dienen. Vereinfachung der Richtlinien Die Richtlinien von verschiedenen Fremdenverkehrsförderungsaktionen sollten durchforstet, gekürzt und verein- facht werden. Zum Beispiel ist bei der BURGES die Einführung von »Allgemeinen Geschäfts- bedingungen« möglich, die für alle Förde- rungsaktionen Gültigkeit haben. Die Richtlinien der einzelnen Aktionen kön- nen dann entsprechend kürzer gehalten sein. Förderungszinssatz Fixer Zinssatz für die gesamte Kredit- laufzeit Die heutige Höchstzinssatzregelung könnte bei einer neuen Hochzinsphase Unternehmungen in Schwierigkeiten brin- gen. Deshalb wird vorgeschlagen, einen fixen Zinssatz als Wahlmöglichkeit zu- sätzlich zur heute gültigen Regelung zu schaffen. Die Höhe dieses Fixzinssatzes könnte sich an bereits bestehenden Fix- zinssatzregelungen, z. B. der FGG- Formel, orientieren (Kosten der zuletzt aufgelegten Bundesanleihe zuzüglich 3/4 Wo). Diese Wahlmöglichkeit ermöglicht es dem Unternehmer, einen zunächst höhe- ren Zinssatz zu akzeptieren, der aber für die gesamte Laufzeit gleich bleibt und da- mit eine feste Kalkulationsgrundlage bie- tet. Erleichterung beim Kreditinstituts- wechsel Die Konkurrenzsituation unter den Kreditinstituten müßte es dem Kreditneh- mer erleichtern, die günstigsten Konditio- nen zu erzielen. Dem stehen Bestimmungen entgegen, die eine Umschuldung erschwerden. Ob- wohl die Kreditsteuer bereits gefallen ist, erschwert das in Osterreich geltende Grundbuchsrecht bei eingetragenen Hy- potheken den Wechsel der Bank. Die Einführung eines Grundschuldbrie- fes wie in der Bundesrepublik Deutsch- land würde für Kreditnehmer das Um-
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