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Die Gemeindewahlbehörde hat zur Durchführung der am 16. März 1986 stattfindenden Gemeinde- ratswahl das Gebiet der Gemeinde in folgende Wahlsprengel mit nachfolgenden Wahllokalen und Verbotszonen eingeteilt und die Wahlzeit wie folgt festgesetzt: Wahlsprengel Wahllokal - d Verbotszone (Umkreis um das Wahllokal lt.y § 38 TGWO 1973) e Wahlzeit (lt. § 38 TGWO 1973) Volksschule Parterre 50 m 7-16 Uhr II Volksschule Parterre 50 m 7-16 Uhr III Volksschule Parterre 50 m 7-16 Uhr IV Volksschule Parterre 50 m 7-16 Uhr V Volksschule Parterre 50 m 7-16 Uhr VI Jochberger Straße 91 Telegraphen- bautrupp 50 m 7-16 Uhr VII St. Johanner Straße 46 Städt. Bauhof 50 m 7-16 Uhr VIII Altersheim Hornweg 20 50 m 9-11 Uhr Seite 12 Kitzbüheler Anzeiger Samstag, 15. März 1986 Gemeindewahlbehörde Kitzbühel: Kundmachung der Wahllokale, der Verbotszonen und der Wahlzeit Achtung! Wahlzeit 7 bis 16 Uhr Im Gebäude des Wahllokales und in dem oben unter Rubrik »d« angeführten Umkreis um das Wahllokal (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art von Wahlwerbung, wie Ansprachen an dTe Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und Stimmzetteln, sowie jede Art von Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen ver- boten; vom Verbot des Tragens von Waffen sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus- genommen. Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirkshauptmannschaft nach § 72 TGWO 1973 mit Geld bis zu 1000 Schilling, im Uneinbring- lichkeitsfall mit Arrest bis zu vier Wochen be- straft. Kitzbühel, am 5. März 1986 Wahlbelehrung für die Gemeinderatswahl am Sonntag, den 16. März 1986 Wie übt der Wähler sein Wahlrecht aus? Der Wähler betritt das Wahllokal, nennt so- dann vor der Wahlbehörde seinen Namen, be- zeichnet seine Wohnung, in der er am Tag der Ausschreibung der Wahl, das ist am 9. Jänner 1986, gewohnt hat, und legt, sofern er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Hierauf erhält der Wähler vom Wahlleiter das undurchsichtige Wahlkuvert. Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wählerkuverts ist verboten. Hat der Wähler noch keinen Stimmzettel, so erhält er auf Verlangen einen amtlichen leeren Stimmzettel von der Wahlbehörde. Dann begibt sich der Wähler in die Wahlzelle und legt dort seinen Stimmzettel in den Wahl- umschlag. Hierauf tritt der Wähler aus der Wahlzelle heraus, übergibt den Wahlumschlag geschlos- sen dem Wahlleiter, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne legt und verläßt sodann das Wahl- lokal. Die Stimmzettel und die Stimmabgabe Die amtlichen leeren und die von den Wähler- gruppen ausgegebenen Stimmzettel müssen aus weichem, weißlichen Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 15 cm in der Breite und 21 cm in der Länge aufweisen. Der Wähler kann nur einer der wahlwerben- den Gruppen (Parteien) seine Stimme geben. Hiezu hat der Wähler entweder einen von der Wählergruppe ausgegebenen Stimmzettel abzugeben oder auf einem amtlichen leeren Stimmzettel oder auf einem von ihm selbst mitgebrach- ten Stück weißem Papier die von ihm ge- wählte Wählergruppe (Partei) anzuführen; dies geschieht durch genaue Bezeichnung der Wählergruppe (Partei) oder durch das Anführen des Namens (Familien- und Vor- name) von mindestens einem Wahlwerber aus einem Wahlvorschlag. Bei Verwendung des von einer Wählergruppe ausgegebenen Stimmzettels kann der Wähler Wahlwerber, auf deren Wahl er besonderen Wert legt, durch Beisetzen eines Kreuzes zu ihrem Namen oder auf eine andere seine Stim- menabgabe unzweifelhaft dartuende Weise, z.B. durch Anhaken oder Unterstreichen, kennzeichnen. Er kann auch die Namen der Wahlwerber, denen er seine Stimme versagen will, durchstreichen; die nicht gestrichenen Wahlwerber gelten als von ihm gewählt. 4. Eine Reihung durch das Beisetzen von Ziffern zu den Namen ist in der Tiroler Gemeinde- wahlordnung 1973 nicht vorgesehen und kann daher bei der Ermittlung des Wahlergebnisses (der Wahlpunkte) nur als besondere Kenn- zeichnung wie z.B. Anhaken oder Unterstrei- chen berücksichtigt werden. Die Wahlpflicht ist in der Tiroler Gemeindewahlordnung 1973 gesetzlich festgelegt. Wer seiner Wahlpflicht nicht nachkommt, macht sich strafbar. Straßenverzeichnis Wahlsprengel 1 - Volksschule, Parterre Barmleitenweg, Bichlstraße, Obere Gänsbach- gasse, Untere Gänsbachgasse, Graggaugasse, Hinterstadt, Horn, Höglrainmühle, Kaps, Kirch- gasse, Ölberg, Porstendorffweg, Reischfeld, Reischstraße, Rennfeld, See, Schulgasse, Vor- derstadt, Zephirau. Wahlsprengel II - Volksschule, Parterre Bachinggasse, Bergwerksweg, Bichlachweg, Bockberg, Einsiedeleiweg, Ecking, Hahnen- kamm, Hahnenkammstraße, Hausbergtal, Hausstattfeld, Heroldstraße, Lutzenberg, Ma- lernweg, Malinggasse, Marchfeldgasse, Maur- achfeld, Pulveturmweg, Reither Straße, See- bichiweg, Schattbergsiedlung, Waldeweg, Wald- hofweg, Wernerstraße. Wahlsprengel III - Volksschule, Parterre Aschbachbichl, Aschbachweg, Erlerstraße, Feldweg, Gerbergasse, Hornweg, Klausnerfeld, Mühlengasse, Petzoldweg, Pirchlstraße, Rat- hausplatz, Sonnenhoffeld, Sonnenhofweg, Son- nental. Wahlsprengel IV - Volksschule, Parterre Achenpromenade, Brennerfeld, Ehrenbach- gasse, Einfangweg, Faistenbergerweg, Jochber- ger Straße bis 94b, Jodlfeld, Klostergasse, Leit- nerwald, Luggeistiege, Oberleitenweg, Schieß- stattgasse, Sportfeld, Traunsteinerweg, Unterlei- tenweg, Wagnerstraße, Webergasse, Wegscheid- gasse, Wehrgasse, Zwickerleiten. Wahlsprengel V - Volksschule, Parterre Achrainweg, Bahnhofplatz, Bahnhofstraße, Bichlach, Florianigasse, Gries, Griesenauweg, Gundhabing, Hagstein, Hammerschmiedstraße, Innerstaudach, Kapserfeld, Klausenbach, Knap- pengasse, Lebenbergstraße, Lebenbergweg, Pfarrau, Schreibühelweg, Schwarzseestraße, Schwendterweg, Staudach, Schlossergasse. Wahlsprengel VI - Telegraphenbautrupp, Jochberger Straße 91 Bacherwiese, Badhaussiedlung, Bichinweg, Buchenwald, Eichenweg, Langau, Henntal, Jochberger Straße ab 85, Lindnerfeld, Ober- aigenweg, Rehbühel, Sandhügel, Steinbichl, Stockerdörfl, Unterbrunnweg, Winklernfeld. Wahlsprengel VII - Städt. Bauhof, St. Johanner Straße 46 Achenweg, Friedensiedlung, Himmelreich, Mühlau, Riesberg, Römerweg, Stegerwiese, St. Johanner Straße, Vordergrub, Walsenbach- weg, Hintergrub. Wahlsprengel VIII - Altersheim, Hornweg 20 Der Gemeindewahlleiter
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