Archiv Viewer
Ausgabe im Vollbild öffnen
Zurück zur Übersicht
Seite 8 JJtzbthekr eUnzeiger Samstag, 30. Juni 1990 Wenn Teenager sich verlieben... .beginnt häufig eine tur- bulente Zeit, sowohl für die Kinder, als auch deren El- tern. Viele Eltern bekommen einen Schreck, wenn ihr Sohn oder ihre Tochter den ersten Freund oder Freun- din mit nach Hause nimmt. Sie glauben, daß ihr Kind noch viel zu jung dafür ist, und befürchten, daß sich die Schulleistungen verschlech- tern. Warum aber finden es die meisten Jugendlichen wich- tig, einen festen Freund bzw. eine Freundin zu ha- ben? Die meisten der befragten Jugendlichen stellen die ge- meinsame Freizeitgestal- tung an erste Stelle. Sie le- gen großen Wert auf ähnli- che Interessen und Überein- stimmung im Denken und Fühlen. Der Wunsch nach sexueller Aktivität dagegen hat einen viel geringeren Stellenwert. Die meisten Mädchen sind älter als 16 Jahre, wenn sie ihre ersten sexuellen Erfahrungen sam- meln. Erst mit der großen Liebe im Alter von 17 oder 18 Jahren wandeln sich die Erwartungen. Für die mei- sten kommt jetzt zum ersten Mal die große Verliebtheit mit allem, was dazugehört: der Wunsch nach Zweisam- keit, intensiver Gedanken- austausch, Eifersucht! Wie aber sollten Eltern --eagie- ren, wenn ihr Sohn oder ihre Tochter in dieser Situation ist? Da die ersten Liebesbe- ziehungen einem Jugendli- chen helfen, sich vom El- ternhaus zu lösen und eine eigene Identität als Mann oder Frau zu entwickeln, sollte man auf keinen Fall mit Verboten reagieren. Lieber den Freund oder die Freundin nach Hause einladen und gemeinsam Ausflüge machen. Auch sollten Eltern nicht in den Gefühlen des Jugend- lichen herumbohren oder sich Auskünfte über sexuel- le Dinge erwarten. Die mei- sten Jugendlichen reden ohnehin nur mit Gleichaltri- gen darüber. Eltern sollten auch bedenken, daß Aufklä- rung über Verhütungsmittel und ihre richtige Anwen- dung sehr wichtig sind. Eltern sollten auch versu- chen, den Freund oder die Freundin des Kindes zu ak- zeptieren, auch wenn sie nicht ihren Erwartungen entspricht. Meist ist die er- ste Liebe ohnehin nichts fürs ganze Leben. Wenn er oder sie den Eltern aller- dings gar nicht gefällt, soll- ten sie es mit ihrem Kind be- sprechen, allerdings so, oh- ne dabei die Gefühle zu ver- letzen. Höflichst Ihre Dagmar Liebe Leser! Vor einigen Wochen lasen Sie auf dieser Seite einen Artikel über »Probezeit«. Da ich im letzten Absatz dieses Artikels einige feh- lerhafte Informationen an Sie, liebe Leser, weitergege- ben habe, möchte ich hier- mit eine Entgegnung anbrin- gen und mich gleichzeitig für diese falschen Informa- tionen entschuldigen. Folgender Wortlaut wur- de mir von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol zur Richtigstellung des Artikels übermittelt: Einleitend ist festzustellen, daß die gesetzlich zulässige Höchstdauer einer Probe- zeit in folgenden Gesetzen angeführt ist: Für Arbeiter kann laut § 1158 ABG eine maximale Probezeit von einem Monat vereinbart werden. Laut Kollektivver- trag kann dieser Zeitraum jedoch auch verkürzt wer- den. Für Angestellte kann laut § 19 Angestelltengesetz eben- falls eine maximale Probe- zeit von einem Monat ver- einbart werden. Für Lehrlinge ist die Dau- er der Probezeit im Berufs- ausbildungsgesetz § 15 ge- regelt. Die Dauer der Pro- bezeit beträgt für Lehrlinge 2 Monate. Ein Probedienstverhält- nis muß ausdrücklich am Beginn als solches verein- bart werden. Auch hier gibt es jedoch abweichende kol- lektivvertragliche Regelun- gen. Wird ein längerer als der gesetzlich vorgesehene Maximalzeitraum als Pro- bezeit vereinbart, so handelt es sich in der Regel um ein befristetes Dienstverhält- nis, das nach Ablauf der ge- setzlich zulässigen Höchst- zeit nicht gekündigt werden kann. Aufrund der eher komplizierten Rechtslage im Arbeitsrecht würde eine weitere und genauere Erläu- terung zu umfangreich. Es wird daher empfohlen, sich vor Abschluß eines Arbeits- vertrages bei der entspre- chenden Interessensvertre- tung zu informieren. Dagmars junge Seite e41
< Page 7 | Page 9 >
< Page 7 | Page 9 >