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1. Samstag, 27. Oktober 1990 - kJtzbübelcr lJlnzcigcr Seite 15 hl. Messe für Fritz Grünwald und Eltern, Paul Savoy, Josef Stecher und Familie Auer. 19 Uhr in der Pfarrkirche hl. Messe für San- dor Pallavicini, Mathilde und Alfred Maleta und Großeltern, Maria Hager und Josef und Maria Six. Samstag, 3. November, hl. Hubert, hl. Pirmin, hl. Martin von Porres, Marien- samstag: 8.30 Uhr in der Frauenkirche hl. Messe für Vitus Gregorz z.St.A., Josef Schmidl und verstorbene Angehörige. 19 Uhr in der Pfarrkirche hl. Messe für Hubert Werner z.Ntg. Sonntag, 4. November, 31. Sonntag im Jahreskreis: 8.30 Uhr in der Pfarrkirche hi. Messe für Anna Hechenberger, Hans Ma- riacher und Angehörige, für Peter Huber zum Jahrestag. 9.30 Uhr in der Pfarrkirche Pfarrgottesdienst für die Gefallenen beider Weltkriege. 11 Uhr in der Pfarrkirche hl. Messe für Nikolaus und Josef Erber, Karl Pedevilla und Angehörige. 19 Uhr in der Pfarrkirche hl. Messe für Hauptmann Leo- pold Pischl und Tochter Waltraud, für Ge- org Aufschnaiter z.Gt. Das »Ewige Licht« brennt in dieser Wo- che zum Gedenken an: Sepp Möllinger, Rupert Legat. Evangelische Gottesdienste Kitzbühel: Sonntag, 28. Okto- 1 ber 1990, 10 Uhr, Christuskirche, ne- ben Hornbahn, mit gleichzeitigem Kin- dergottesdienst. St. Johann: Sonntag, 28. Oktober, 9 Uhr, Aula der Volksschule. Reformationsgottesdienst: Mittwoch, 31. Oktober, 19 Uhr, Kitzbühel, Christus- kirche. Ev. Pfarramt Kitzbühel, Olberg 6, Telefon 053 56/4404. Gottesdienstordnung Kapuzinerkloster Kitzbühel Vorn 28. Oktober bis 4. November 1990 Sonntag, 28. Oktober: 30. Sonntag im Jahreskreis: (hl. Apostel Simon und Judas Thaddäus): 8 und 11 Uhr hl. Messen mit Predigt. Montag, 29. Oktober: Vom Tag: 6.15 Uhr hl. Messe. Dienstag, 30. Oktober: Vom Tag: 6.15 Uhr hl. Messe; 19 Uhr Friedensrosenkranz. Mittwoch, 31. Oktober: Sel. Angelus von Acri, Kapuziner, hi. Wolfgang von Re- gensburg, Bischof: 6.15 Uhr hl. Messe; 19 Uhr hl. Abendmesse. Donnerstag, 1. November: Allerheili- gen: 8 und 11 Uhr hl. Messen mit Predigt. NB! Vom 1. bis 8. November kann täglich einmal ein vollkommener Ablass für die Verstorbenen gewonnen werden. Bedin- gungen: Empfang des Bußsakramentes und der hl. Kommunion und ein freies Gebet nach Meinung des hl. Vaters (Vorschlag: 1 Vater-Unser, 1 Ave-Maria und das Glau-- bensbekenntnis.) Verbunden mit Kirchen- oder Friedhofsbesuch. Freitag, 2. November: Allerseelen: 6.15 hl. Messen, anschließend Friedhofsbesuch. Weitere hl. Messen nach Möglichkeit. Samstag, 3. November: Hl. Hubert, Bi- schof, Patron der Jäger, hl. Pirmin. Glau- bensbote am Bodensee. Mariensamstag: 6.15 Uhr hl. Messe; 19 Uhr hl. Rosenkranz. Sonntag, 4. November: 31. Sonntag im Jahreskreis: (Hl. Karl Borromäus, Bi- schof): 8und 11 Uhr hl. Messen mit Predigt. Katholisches Bildungswerk Kitzbühel: Montag, 29. Oktober 1990, 20.15 Uhr, Kolpingsaal, Gesprächsabend mit Univ.- Doz. DDr. Bernhard Wenisch, Salzburg: »Teufelsglaube« Außerhalb und innerhalb der Kirche Satanismus eine neue »Religion« man- cher Jugendlicher? Man hört von schwarzen Messen und schwarzer Magie, durch die dä- nionische Kräfte für zweifelhafte Zwecke in Dienst genommen werden sollen. Es gibt Hard-Rock-Songs, die Brutalität und Sadis- mus propagieren. das Christentum verhöh- nen und Satan verherrlichen. Muß also der Teufel wieder ernster genommen werden, als es die heutige Theologie im allgemeinen tut? Manche christlichen Kreise sind dieser Meinung und berufen sich dabei auf bibli- sche Texte, aber auch auf bestimmte Phäno- mene, in denen sie dämonische Besessen- heit diagnostizieren. Wie sind diese innerkirchlichen und außerkirchlichen -- Formen des Teufels- glaubens zu beurteilen? Wir laden Sie zu dieser Veranstaltung sehr herzlich ein! Stadtamt Kitzbühel: Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Stadt Kitzbühel Auf Grund des § 2 des Landespolizeige- setzes, LGB1. Nr. 60/1976, wird zur Abwehr ungebührl icherwei se hervorgerufenen stö- renden Lärmes für den Bereich der Stadt Kitzbühel gemäß Gemeinderatsbeschluß vom 24. September 1990 verordnet. § 1 Schutz vor Lärmbelästigung für besondere Tageszeiten Die Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten ist an Sonn- und ge- setzlichen Feiertagen überhaupt. an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Dies gilt insbesondere für die Benützung von mit Verbrennungs- oder Elektromotoren be- triebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Motorsägen, Kreissä- gen, Schleifscheiben, Trennscheiben etc. sowie für das Klopfen von Teppi- chen, Matratzen, Decken und ähn- lichem. Die im Abs. 1 genannten lärmerregenden Arbeiten sind außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft von Schulen während der Unterrichtszeit, von Kirchen während der Gottesdienste, von Plätzen während Versammlungen und des Friedhofes wäh- rend Beerdigungen untersagt. Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn nach den örtli- chen Gegebenheiten eine Störung ausge- schlossen ist. § 2 Betrieb von Modellflugkörpern und Modellfahrzeugen Modellflugkörper und Modellfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen im verbauten Gebiet und inner- halb eines Bereiches von 400 m außerhalb des verbauten Gebietes nicht in Betrieb ge- nommen werden. § 3 Benützung von Tongeräten Die Benützung von Rundfunk- und Fern- sehgeräten, Lautsprechern und Tonwie- dergabegeräten ist im Freien, insbeson- dere in öffentlichen Anlagen, auf Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich zulässige, öffentliche Veranstaltungen und Einrich- tungen aller Art sowie für Organe von Be- hörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastro- phenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tongeräten bei deren Einsätzen oder Einsatzübungen notwendig ist. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr, dürfen die im Abs. 1 bezeich- neten Geräte nur in geschlossenen Räu- men und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, daß sie außerhalb des Raumes, in dem sie betrieben werden, nicht mehr gehört werden können (Zim- merlautstärke). § 4 Haltung von Tieren Unbeschadet der Bestimmungen des Lan- despolizeigesetzes, LGB1. Nr. 60/1976, sind Tiere so zu beaufsichtigen, daß durch sie Dritte nicht über das zumutbare Maß hinaus durch Lärm belästigt werden. § 5 Strafbestimmung Übertretungen dieser Verordnung wer- den gemäß § 4 Landespolizeigesetz, LGB1. Nr. 60/1976, bestraft. § 6 Geltungsbereich und Inkrafttreten Durch diese Verordnung werden beste- hende Gesetze und Verordnungen des Bun- des oder des Landes Tirol im Sinne des § 5 Landespolizeigesetz, LGBI. Nr. 60/1976, nicht berührt. Diese Verordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Kitzbühel, am 25. September 1990 Der Bürgermeister: Friedhelm Capellari Lesung August Koisegg in der Arbeiterkammer Die Kammer der Arbeiter und Angestell- ten für Tirol lädt zur Lesung mit August Koi- sgg am Donnerstag, 25. Oktober 1990, um 20 Uhr in Kitzbühel, Im Gries 28, AK- Freihandbücherei, ein. Eintritt frei!
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