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Kitzbt!helStadtrechtsurkunde mit de,-n herzogii:hen Reitersiegel von 1271; zunächst auffünf Jahre. Heimatmuseum Kitzbühel Kitzbühel von Südosten, Stahlstich von 1855, Landesmuseunz Ferdi- nandeum Foto: A. Demanega SAMSTAG, 26. AUGUST 1995 LOKAL-ANZEIGER SEITE 23 Die älteren Stadtrechtsquellen von Kitzbühel Von Dr. Ferdinand Kogler, Innsbruck Stadtrechte, begrenzt auf fünf Jahre. Eine Besonderheit, die wir sonst nirgends finden, ist die Bewidmung mit Stadtrecht auf bestimmte Zeit. Was sollte nach Ablauf derselben geschehen? Es wäre denkbar, daß der Herzog den ferneren Genuß des Stadt- rechts an die Erfüllung gewisser Bedingungen geknüpft hätte, wie z. B. an die Ummauerung. Diese Bedingung wurde von Seite des Tiroler Landesfürsten König Heinrich im Jahre 1312 den Bürgern von Imst gestellt, von diesen aber nicht erfüllt, was tatsächlich zur Folge hatte, daß es nie den Charakter einer Stadt erhalten hat. Kitzbühel tritt uns im ersten Stadtrechtsprivileg vom 6. Juni 1271 noch als offener Ort entge- gen. Dreimal bezeichnet es Her- zog Ludwig als "oppidum", und oppidum ist nicht als eine den spezifischen städt. Charakter deutlich ausprägende Stadtbe- zeichnung, nicht als eine dau- ernd umwehrte Ansiedlung auf- zufassen, sondern im Gegenteil, nicht umwehrter Ort. Leider ver- mögen wir nicht genau zu sagen, wann der Markt Kitzbühel sei- nen Mauergürtel und dadurch städt. Charakter erhalten hat. Wir können aber annehmen, daß das jedenfalls, wenn nicht früher, so doch noch gegen Ende des 13. Jahrhunderts geschehen ist. Der Sohn von Herzog Lud- wig, Herzog Rudolf 1., suchte gleich seinem Vater das Aufblü- hen des jungen Gemeinwesens auf jegliche Weise zu fördern. Reich an Begünstigung war be- sonders das Jahr, 1297. Mit Ur- kunde vom 5. März 1297 traf Heinrich von Wolfratshausen. vollzogen gewesen sei. Allein wäre dieser Schluß richtig, so müßte mal ihn mit derselben Berechtigung aus den Urkunden von 1459 und 1473 zieher, für welche Ze t er ohne Zweifel unrichtig wäre. Dieser ihter von Kitzbühel ist nich: der Stadt- richter, dem in Verwalt.ngsan- gelegenheiten keinerlei Kompe- tenz zustard, sondern der Land- richter. Entsprechend der Bestimmung des bayrischen Landf-ielenskö- nigs Rudolf vom 6. Juli 1281 verfügte der Viztum, daß auch im ganzen Gericht Kitzbühels außerhalb des Marktes Ki:zbü- hel Gastungsrecht nur an den althergebra:hten Taferren aus- geübt werden dürfe, derer je eine in Kössen, in St. Johann und in l(irchdorf wäre. Nur 'in dem marcht datz Chizpuhel'« sollte unbeschränktes Gastungsrecht gelten. Im ganzen Gericht sollte der Idandel nur auf die offenen Mark- e beschränkt und au3erhalb derselben verboten sein, ein Stre- en, das uns im Mittelalter einer- seits zur Hebung der Marktorte und andererseits um den Han- delsbetrieb vor die Öffentlich- seit zu rücken und die Konsu- nenten beim Einkauf der Ware vor Übervorteilung zu schützen. Nur die Bürger von Kitzbühel sollen von diesem Marktzwang nicht getrcffen werder. Diese können Handel treiben 'was sie niugen odr wellen". Überdies war der Verkauf von Waren im Markt Kiizbühel den Bürgern von Kitzbühel und Jenen von München vorbehal:er, allen anderen Personen untersagt. Dadurch hatten die Bürger von Kitzbühel eine Art Handelsmo- nopol, indem die ganze bäuerli- che Bevölkerung der Umgebung wie überhaupt alle Nichtbürger, mit Ausnahme der Münchner Bürger, gezwungen waren, wenn sie ihre Produkte in Kitzbühel an den Mann bringen wollten, die- selben zuerst an die Bürger von Kitzbühel, oder an die erst in zweiter Linie in Betracht kom- menden Münchner Bürger, zu verkaufen. Die Weide von Kitzbühel (Schattberg-Ehrenbach-Jufen) sollte von niemand anderen benützt werden dürfen, als allein von den Bürgern selbst und dem Besitzer des Hegelhofes. Wer im "Markt" über Jahres- frist das Bürgerrecht genießt, dessen Recht sollte unanfecht- bar sein, eine Bestimmung, die dann auch in das Stadtrecht von 1354 übergegangen ist. Als Strafsanktion ist die Be- stimmung aufgenommen, daß der Übeltäter ein Pfund an den Richter und ein Pfund an die "Stadt" verwirkt. In dieser Urkunde ist Kitzbü- hel regelmäßig als "Markt" be- zeichnet, nur einmal findet sich dafür der Name "Stadt". Da die Bezeichnung "Markt" auch für die "Stadt" paßt, nicht aber umgekehrt, so muß man aus derselben schließen, daß der so bezeichnete Ort eine Stadt ist. Mit Urkunde vom 23. März 1297 begabte Herzog Rudolf das junge Gemeinwesen mit der auch heutzutage noch große Erträg- nisse abwerfenden Almende am Schattberg "daz sie uns gütlicher dienen und auch vrölicher bauen und den markte zu Chitzpuhel baz vesten". Herzog Rudolf hat damit den Aufbau und die Erhaltung der Stadtmauern, die seit den Ge- setzen Friedrich II, über die Landeshoheit als Pflicht, zu- gleich aber auch als Recht der Teritorialherren, gelten, dafür den Bürgern als Entgelt regel- mäßig Steuerbefreiung zugesi- chert. (Fortsetzung folgt!) kjtbübcIer D€r,4nzeigr Telefon 05356/2576 Fax 05356/2510 Herzog Rudolfs Viztum von Bayern, im Auftrage seines Herrn eine Reihe von Verfügungen, welche alle darauf hinausliefen, den allgemeinen Handelsverkehr im Gericht Kitzbühel, das sich über einen weiten Umkreis er- strerkte, zu Gunsten der Bürger Kitzbühels einzuschränken und dieses selbst zum Verkehrsmit- telpur kt erkehrsmit- telpurkt zu machen. Das Mandat des Viztums ist an den Richter von Chizpuhel gerichtet, der über die Ausführung desselben zu wachen hatte. Zur--i Jurisdiktionsbezirk die- ses Rchters von Kitzbühel ge- hör: eDensowohl der Ort Kitzbü- hel selbst als auch die davon weit entlegenen, zum Landgerichte gehörigen Orte Kössen (Chez- zen), St. Johann und Kirchdorf. Auf den ersten Blick wäre man versucht, daraus den Schluß zu ziehen, daß die Bildung eines eigenen vom Landgerichte exi- mierten Stadtgerichtes, wie uns das etwa für München im Privi- leg Herzog Rudolfs vom 19. Juni 1 24 entgegentritt, noch nicht
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