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SEITE 24 WERBE-ANZEIGER SAMSTAG, 21. OKTOBER 1995 Satzung der Frauenpartei Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Die Partei führt den Namen Frauen- partei. Die Tätigkeit erstreckt sich vorerst auf die Stadtgemeinde Kitzbü- hei. In Zukunft ist eine Ausdehnung der Tätigkeit vorerst auf das Bundes- land Tirol und in weiterer Folge auf das gesamte Bundesgebiet geplant. Zweck und Wesen Zweck der Partei ist die Förderung und Vertretung der Interessen der Frauen in der Öffentlichkeit und die Durch- führung caritativer Tätigkeiten. Zur Verwirklichung dieses vorrangigen Zieles ist zwingend vorgesehen, daß die Partei aus zumindest 75 % Frauen besteht. Mittel zur Erreichung des Zweckes sind insbesondere Werbung für die Parteiziele durch Versammlungen, Vorträge und sonstige Veranstaltungen einerseites und die Beteiligung als wahlwerbende Gruppe an Wahlen in die gesetzgebenden Körperschaften, in sonstige Vertretungskörper und öffent- lich rechtliche Einrichtungen nach Maßgabe der betreffenden Wahlord- nungen. Aufbringung der Mittel Die erforderlichen Mittel zur Errei- chung des Parteizweckes werden auf- gebracht durch SPENDEN, Einnah- men aus Veranstaltungen, Erträgnissen aus Vereinsvermögen und sonstigen Zuwendungen. Mitglieder Die Partei besteht aus Frauen und Männern, wobei der Anteil der Frau- en jederzeit zumindest 75 % der Ge- samtzahl der Mitglieder ausmacht. Die Partei besteht aus ordentlichen Mitgliedern und JUNGMITGLIE- DERN. Ordentliche Mitglieder können - un- abhängig von einer allfälligen weite- ren Parteizugehörigkeit - natürliche Personen werden, die das 18. Lebens- jahr vollendet haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen. Jungmitglieder sind Personen unter 18 Jahren. Erwerb der Mitgliederschaft Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitritts- erklärung durch Eintragung in die Par- teiliste. Die Eintragung von Männern in die Parteiliste darf nur vorge- nommen werden, wenn die Anzahl der männlichen Parteimitglieder dadurch 25 % nicht überschreitet. Ist ein An- teil von 25 % männlicher Mitglieder in der Partei bereits erreicht, so erfolgt eine Eintragung der männlichen Mit- gliedswerber vorerst in eine Warteli- ste. Die Berechnung des Mindestanteiles von 75 % Frauen erfolgt für ordentli- che Mitglieder und Jungmitglieder gesondert. Ende der Mitgliederschaft Die Mitgliederschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Aus- schluß. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist der Partei schriftlich anzuzeigen. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen der Partei gerichtet ist oder dem Sinn, dem Zweck oder Charakter der Partei widersprechen. Die Ent- scheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen auf schriftlichem Weg zur Kenntnis zu bringen. Rechte der Mitglieder Die ordentlichen Mitglieder haben das STIMMRECHT in der Generalver- sammlung sowie das aktive und pas- sive Wahlrecht und das Recht, an sämt- lichen Veranstaltungen der Partei teil- zunehmen. Pflichten der Mitglieder Sämtliche Mitglieder haben nach be- sten Kräften die Interessen der Partei zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung der Partei und Beschlüsse de- ren Organe zu halten und übernomme- ne Aufgaben zu erfüllen. Es ist die Pflicht der Mitglieder, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Partei abträglich sein könnte. Mitgliedsbeiträge Die bindende Vorschreibung von Mit- gliedsbeiträgen ist nicht vorgesehen. Es wird den Mitgliedern jedoch nahe- gelegt, durch freiwillige finanzielle Zuwendungen an der Aufbringung der materiellen Mittel beizutragen. Organe der Partei Die Organe der Partei sind die Gene- ralversammlung, der Vorstand, der Rechnungsprüfer und das Schiedsge- richt. Die Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich bis spätestens 3 1.3. eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Generalver- sammlung ist jederzeit aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, eines Be- schlusses der Generalversammlung oder auf Antrag mindestens eines Ach- tels der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Sie ist spätestens vier Wochen nach Beschlußfassung durch die Generalversammlung oder nach Eintreffen des schriftlichen Antrages einzuberufen, wobei eine Einberu- fungsfrist von mindestens zwei Wo- chen einzuhalten ist. Zeitpunkt, Ver- sammlungsort, Beginn der Versamm- lung und Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder haben das Recht, An- träge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens eine Woche vor Abhaltung beim Vor- stand schriftlich eingebracht werden. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Die Generalversammlung ist bei An- wesenheit von mindestens einem Drit- tel der berechtigten Stimmen be- schlußfähig. Ist die Generalversamm- lung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die General- versammlung eine Woche später zur selben Zeit, am selben Ort, mit der selben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl den anwesen- den stimmberechtigten Mitglieder be- schlußfähig. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Partei mit 2/3 Mehrheit. Ein Beschluß, mit dem der Anteil der Frauen an den Parteimitgliedern auf weniger als 75 % Frauen herabgesetzt werden soll, bedarf der Einstimmig- keit. Den Vorsitz in der Generalersamm- lung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser nicht anwesend ist, das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Uber jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Be- schlußfähigkeit und das Stimrnverhält- nis bei der Beschlußfassung über je- den einzelnen Tagesordnungspunkt ersichtlich sein müssen. Wirkungskreis der Generalver- sammlung Der Generalversammlung obliegt die Entgegennahme des Rechenschaftsbe- richtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluß sowie die Be- schlußfassung darüber, die Wahl des Vorstandes und der Rechnuigsprüfer, Wahl des Schiedsgerichtes, Beratung und Beschlußfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge und die Beschlußfassung über Stawtenände- rungen und die Auflösung der Partei. Der Vorstand Der Vorstand besteht aus nen Mitglie- dern und zwar aus dem Obnann, dem Schriftführer, Kassier und deren jewei- ligen Stellvertreter und drei 3eisitzern. Der Obmann vertritt die Partei nach außen und überhaupt in allen Angele- genheiten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend ist. Die Funktionsdauer der Vorstandsmit- glieder beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes hat der Vorstand, solange er beschlißfähig ist, für den Rest seiner Funktionsdauer ein anderes Mitglied zu wählen. Der Vor- stand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, für die Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitgliedes ist 2/3 Mehrheit vor- gesehen. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vorr. Obmann- stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Über Verlangen von min- destens 3 Vorstandsmitgliedern muß die Einberufung binnen 8 Tagen jeder- zeit erfolgen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein dem Generalversammlungsproto- koll entsprechendes Protokoll zu füh- ren, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfol- genden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch er- hoben wird. An den Sitzungen des Vorstandes können nach Maßgabe des vorhandenen Raumes sämtliche Par- teimitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Wirkungskreis des Vorstandes Der Vorstand ist das leitende und über- wachende Organ der Partei und hat für die ordnungsgemäße Abwicklung der Parteigeschäfte Sorge zu tragen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbe- sondere die Aufstellung des alljährli- chen Voranschlages und des Rech- nungsabschlusses, die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen, der Vorberei- tung der Anträge für die General- versammlung, die Obsorge für den Vollzug der von der General- versammlung gefaßten Beschlüsse, die Beschlußfassung über den Ausschluß von Parteimitglieder, die Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Obliegenheiten der Vorstands- mitglieder Der Obmann vertritt die Partei nach außen und führt den Vorsitz im Vor- stand und in der Generalversammlung. Der Obmann ist einzelzeichnungsbe- rechtigt. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unter- stützen, ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Dem Kassier obliegt die gesamte Geld- gebahrung der Partei, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand und die Ge- neralversammlung unter eigener Ver- antwortung eine Anordnung zu treffen. Rechnungsprüfer Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt die lau- fende Geschäftskontrolle und Über- prüfung des Rechnungsabschlusses, sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Schiedsgericht In allen aus dem Parteiverhältnis ent- stehenden Streitigkeiten zwischen Par- teimitgliedern, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus vier Männern und vier Frauen im Alter zwischen 45 und 85 Jahren und für den Fall deren Verhin- derung jeweils einem Ersatzmitglied im Alter zwischen 45 und 85 Jahren. Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn 5 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht hat auf Antrag eines Parteimitgliedes innerhalb von 14 Tagen zusammenzu- treten, wobei jedem der Streitteile Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu gewäh- ren ist. Aus finanzieller Überlegung die kleine Schrift - Entschuldigung.
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