Archiv Viewer
Ausgabe im Vollbild öffnen
Zurück zur Übersicht
Seite 28 Lokal-Anzeiger Donnerstag, 6. September 2001 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - Neuerungen Erweiterung von bestehenden Gebäuden im Freiland oder das Wohngebäude einer im Freiland oder auf einer Sonder fläche errichteten Hofstelle im Falle der Auflassung des Hofes Die Möglichkeiten der Erwei- weiterhin zu (privaten) Wohn zwecken verwendet werden darf oder nicht. Nunmehr wird im Gesetz aus drücklich festgehalten, dass ei- den werden ausgeweitet. Der- ne weitere (private) Wohnnut- zeit dürfen andere als land- und zung der Hofstellen Am 1. Oktober 2001 tritt die forstwirtschaftlich genutzte Ge- aufgelassener Höfe grundsätz- 5. Novelle zum Tiroler bäude im Freiland um höch- lieh zulässig ist. Dies allerdings Raumordnungsgesetz 1997 in stens 25 % ihrer ursprünglichen nur unter der Voraussetzung, Kraft. Ein wesentlicher Kern- Baumasse vergrößert werden, dass die Hofstelle in ihrer Sub punkt dieser Novelle ist die Diese Bestimmung hat sich in stanz und ihrem Erscheinungs- Neufassung der Einkaufszen- der Vergangenheit als zu wenig bild im Wesentlichen erhalten trenregelung. Aber auch darü- Vor einigen Wochen hat der Tiroler Landtag eine Novelle zum Tiroler Raumordnungsge setz beschlossen. Der “Kitz sein. Weiters darf die gewerbli che Nutzung nur in Form eines Kleinbetriebes erfolgen und im Falle der Auflassung des land wirtschaftlichen Betriebes ist auch die gewerbliche Tätigkeit einzustellen. büheler Anzeiger” ersuchte Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in terung von im Freiland recht- Kitzbühel, den Lesern die mäßig bestehenden land- und Neuerungen in einer möglichst forstwirtschaftlichen Gebäuden auch für den Nichtjuristen ver- und anderen (privaten) Gebäu- ständlichen Sprache darzule- Teilweise Neuregelung des Systems der Bebauungsplanung Vom seinerzeit geschaffenen System, wonach Bebauungsplä ne flächendeckend für das ge samte Bau land zu erlassen sind, wird teilweise wieder ab gegangen. Im Bereich von Baulücken und für be reits bebau te Grund stücke sind unter näher dargelegten Vorausset zungen Be bauungs pläne nicht mehr zwin gend erfor derlich. Bei Neubauten in solchen Bereichen ist ein zelfallbezogen durch einen qualifizierten Sachverständi gen zu prüfen, ob eine zweck mäßige und bodensparende Bebauung des einzelnen Grundstückes gewährleistet ist. Neuerungen ergeben sich zum Teil auch hinsichtlich der einzelnen Bebauungsplanfest legungen. So werden die Möglichkei ten der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände durch die Festlegung von Bau grenzlinien oder eine abwei chende Festlegung über den bei der Abstandsberechnung anzuwendenden Multiplikator eingesehränkt. Weiters können künftig im ergänzenden Bebauungsplan auch die Firstrichtung und die Dachneigung festgelegt wer den. gen: ber hinaus werden nicht unwesentli che Neuerungen in Kraft treten. - m m Änderun gen im Be reich des Baulandes s m m r Die Bestim mungen über die im Wohngebiet, im Mischgebiet und im Gewerbe- und Industriege- mgmUam biet zulässigen Arten von Bauten bleiben in ihren Grundzügen un- verändert, Ände rungen ergeben sich jedoch im Detail. Im landwirtschaftlichen (wi Mi WM Iftfilfttji! Üi ... iiiiii aifi mm m Hsass! flexibel erwiesen. Häufig war es daher nicht möglich, durch Zubauten in einem sinnvollen bleibt. Festzuhalten ist in die sem Zusammenhang auch noch, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb immer dann als “aufge lassen” gilt, weim die Hofbe wirtschaftung eingestellt wor den ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Flächen veräußert worden sind. Mischgebiet dürfen im Interes- Ausmaß zusätzlichen Wohn- se der Vermeidung von Nut- raum zu schaffen, obwohl ent- zungskonflikten Gebäude für sprechende Grundstücksreser- gastgewerbliche gungsbetriebe mit mehr als 40 Die neue Regelung sieht weiter- Betten nicht mehr errichtet wer- hin vor, dass private Gebäude den. Im betrieblichen Mischge- im Freiland grundsätzlich um biet dürfen neben den betriebs- insgesamt nicht mehr als 25 % technisch Beherber- ven vorhanden gewesen wären. notwendigen ihrer ursprünglichen Baianasse Wohnungen auch Wohmmgen vergrößert werden dürfen, wo für den Betriebsinhaber und für bei eine Vergrößenmg der Bau- das Aufsichts- und Wartungs- masse um höchstens 300 m^ al- personal errichtet werden. Neu ist weiters die Möglich keit durch eine spezielle Wid- ligung kleinerer Gebäude im mungsfestlegung im landwirt- Freiland hintangehalten, schaftlichen Mischgebiet im unmittelbaren Nahbereich von Gewerbliche Nebennutzung von Hofstellen Neu in das Gesetz aufgenom men wurde die Möglichkeit ei ner gewerblichen Nebeimut- zung von Hofstellen. Eine solche Nutzung wird jedoch auf Hofstellen, für die eine Sonder flächenwidmung vorliegt, be schränkt bleiben und überdies nur aufgrund einer zusätzlichen Widmungsfestlegung zulässig lerdings auf jeden Fall zulässig ist. Damit wird eine Benachtei- Aufgelassene Hofstellen Hofstellen auf zum jeweiligen Hof gehörenden Grundflächen die Errichtung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Ge bäude auszuschließen. Bisher war in rechtlicher Hin sicht unklar, ob der Wohnteil
< Page 28 | Page 30 >
< Page 28 | Page 30 >