Kitzbüheler Anzeiger

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Seite 28 Lokal-Anzeiger Donnerstag, 6. September 2001 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - Neuerungen Erweiterung von bestehenden Gebäuden im Freiland oder das Wohngebäude einer im Freiland oder auf einer Sonder­ fläche errichteten Hofstelle im Falle der Auflassung des Hofes Die Möglichkeiten der Erwei- weiterhin zu (privaten) Wohn­ zwecken verwendet werden darf oder nicht. Nunmehr wird im Gesetz aus­ drücklich festgehalten, dass ei- den werden ausgeweitet. Der- ne weitere (private) Wohnnut- zeit dürfen andere als land- und zung der Hofstellen Am 1. Oktober 2001 tritt die forstwirtschaftlich genutzte Ge- aufgelassener Höfe grundsätz- 5. Novelle zum Tiroler bäude im Freiland um höch- lieh zulässig ist. Dies allerdings Raumordnungsgesetz 1997 in stens 25 % ihrer ursprünglichen nur unter der Voraussetzung, Kraft. Ein wesentlicher Kern- Baumasse vergrößert werden, dass die Hofstelle in ihrer Sub­ punkt dieser Novelle ist die Diese Bestimmung hat sich in stanz und ihrem Erscheinungs- Neufassung der Einkaufszen- der Vergangenheit als zu wenig bild im Wesentlichen erhalten trenregelung. Aber auch darü- Vor einigen Wochen hat der Tiroler Landtag eine Novelle zum Tiroler Raumordnungsge­ setz beschlossen. Der “Kitz­ sein. Weiters darf die gewerbli­ che Nutzung nur in Form eines Kleinbetriebes erfolgen und im Falle der Auflassung des land­ wirtschaftlichen Betriebes ist auch die gewerbliche Tätigkeit einzustellen. büheler Anzeiger” ersuchte Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in terung von im Freiland recht- Kitzbühel, den Lesern die mäßig bestehenden land- und Neuerungen in einer möglichst forstwirtschaftlichen Gebäuden auch für den Nichtjuristen ver- und anderen (privaten) Gebäu- ständlichen Sprache darzule- Teilweise Neuregelung des Systems der Bebauungsplanung Vom seinerzeit geschaffenen System, wonach Bebauungsplä­ ne flächendeckend für das ge­ samte Bau­ land zu erlassen sind, wird teilweise wieder ab­ gegangen. Im Bereich von Baulücken und für be­ reits bebau­ te Grund­ stücke sind unter näher dargelegten Vorausset­ zungen Be­ bauungs­ pläne nicht mehr zwin­ gend erfor­ derlich. Bei Neubauten in solchen Bereichen ist ein­ zelfallbezogen durch einen qualifizierten Sachverständi­ gen zu prüfen, ob eine zweck­ mäßige und bodensparende Bebauung des einzelnen Grundstückes gewährleistet ist. Neuerungen ergeben sich zum Teil auch hinsichtlich der einzelnen Bebauungsplanfest­ legungen. So werden die Möglichkei­ ten der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände durch die Festlegung von Bau­ grenzlinien oder eine abwei­ chende Festlegung über den bei der Abstandsberechnung anzuwendenden Multiplikator eingesehränkt. Weiters können künftig im ergänzenden Bebauungsplan auch die Firstrichtung und die Dachneigung festgelegt wer­ den. gen: ber hinaus werden nicht unwesentli­ che Neuerungen in Kraft treten. - m m Änderun­ gen im Be­ reich des Baulandes s m m r Die Bestim­ mungen über die im Wohngebiet, im Mischgebiet und im Gewerbe- und Industriege- mgmUam biet zulässigen Arten von Bauten bleiben in ihren Grundzügen un- verändert, Ände­ rungen ergeben sich jedoch im Detail. Im landwirtschaftlichen (wi Mi WM Iftfilfttji! Üi ... iiiiii aifi mm m Hsass! flexibel erwiesen. Häufig war es daher nicht möglich, durch Zubauten in einem sinnvollen bleibt. Festzuhalten ist in die­ sem Zusammenhang auch noch, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb immer dann als “aufge­ lassen” gilt, weim die Hofbe­ wirtschaftung eingestellt wor­ den ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Flächen veräußert worden sind. Mischgebiet dürfen im Interes- Ausmaß zusätzlichen Wohn- se der Vermeidung von Nut- raum zu schaffen, obwohl ent- zungskonflikten Gebäude für sprechende Grundstücksreser- gastgewerbliche gungsbetriebe mit mehr als 40 Die neue Regelung sieht weiter- Betten nicht mehr errichtet wer- hin vor, dass private Gebäude den. Im betrieblichen Mischge- im Freiland grundsätzlich um biet dürfen neben den betriebs- insgesamt nicht mehr als 25 % technisch Beherber- ven vorhanden gewesen wären. notwendigen ihrer ursprünglichen Baianasse Wohnungen auch Wohmmgen vergrößert werden dürfen, wo­ für den Betriebsinhaber und für bei eine Vergrößenmg der Bau- das Aufsichts- und Wartungs- masse um höchstens 300 m^ al- personal errichtet werden. Neu ist weiters die Möglich­ keit durch eine spezielle Wid- ligung kleinerer Gebäude im mungsfestlegung im landwirt- Freiland hintangehalten, schaftlichen Mischgebiet im unmittelbaren Nahbereich von Gewerbliche Nebennutzung von Hofstellen Neu in das Gesetz aufgenom­ men wurde die Möglichkeit ei­ ner gewerblichen Nebeimut- zung von Hofstellen. Eine solche Nutzung wird jedoch auf Hofstellen, für die eine Sonder­ flächenwidmung vorliegt, be­ schränkt bleiben und überdies nur aufgrund einer zusätzlichen Widmungsfestlegung zulässig lerdings auf jeden Fall zulässig ist. Damit wird eine Benachtei- Aufgelassene Hofstellen Hofstellen auf zum jeweiligen Hof gehörenden Grundflächen die Errichtung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Ge­ bäude auszuschließen. Bisher war in rechtlicher Hin­ sicht unklar, ob der Wohnteil
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