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TT 1 41 Die Tiroler Wonnbauförderung erleichtert einem finanziell den Weg zum Eigenheim. Foto: Obermoser Rennfeld 15/7 A-6370 Kitzbü hei Tel.: 0043 (0) 5356-71403 Mobil: 0043 (0) 664-31 291 27 Fax: 0043 (0) 5356-72784 E-Mail: stukkateur@aon.at MALEREI iv ja JAMMERNEGG AF ÄW STUKKATEUR wwvw st u kkate u r. at BAUEN & WOHNEN Die Tiroler Wohnbauförderung in ihrer aktuellen Fassujig Wohnbauförderung für Neubau oder Ersterwerb den, mit mindestens einem Zimmer, einer Küche (Kochni- sche), einem Vorraum. Abort, Bad oder Dusche und einem Abstellraum. Die Nutzfläche der Wohnung bzw. des Hauses darf debei 150 m 2 nicht über- schreiten, sie muss aber minde- stens 30 m 2 groß sein. Diese Nutzflächc wird errechnet aus der gesamten Bodenfläche ab- züglich Wandstärken, DLlrch- und prägen damit die Bauwerke - innen als auch außen. Kirchen und königliche Bauwerke ver- danken dem Stuck ihre Aus- strahlung und den repräsentati - yen Rahmen. Ob es darum geht Stuckreliefs auszLibessern, zu erneuern oder neu nachzubilden - der Stukkateur ist hierfür der einzige Fachmann. Moderner Stuck für zeitgemißes Wohnen ist wieder gefragi und erfreut sich großer Nachfrage. Das Spiel mit den richtigen Farben Oh im Außenbereich oder drinnen, ob auffallend oder schlicht - ihr Meisterbetrieb bietet ihnen eine breite Palette an Möglichkeiten ihre Wände individuell zu gestalten. Ob Beschriftungen, Fensterumrah- mungen, Lüfilmalerei, Marmo- rierungen - Sie haben den Wunsch - wir die Lösung dazu. infos unter www.stukkateur. at Stuck und Putz prägen die Bauwerke Bauen bzw. Wohnen zählt zu den elementarsten Din- gen des Lebens. Doch sel- ten jemand hat die finanzi- ellen Mittel, um sich problemlos ein Eigenheim schaffen zu können. Eine kleine Erleichterung bietet hier die Tiroler Wohn- bauförderung. Doch welche Voraussetzungen beim Bau ei- nes neuen Hauses oder dem Er- werb der ersten eigenen Woh- nung erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer Förderung zu gelangen, wissen viele nicht. Was wird gefördert? Als förderungswürdig gelten jene Häuser, die mindestens aus einer, höchstens aber aus zwei Wohnungen bestehen, von de- nen eine regelmäßig vom Ei- gentümer benützt werden muss (Ilauptwohnsitz). Um Förde- rungen für eine Wohnung zu er- halten, muss diese eine baulich in sich geschlossene Einheit bil- Wer sich heute entschließt seinen Innen- oder Außen- bere!ch mit Stuck zu gestal- ten, liegt voll im Trend. Die Malerei Jammernegg aus Kitzbü hei hat diesen Trend bereits vor einiger Zeit er- kannt und sich im Bereich Stuck und Putz bezirksweit einen Namen gemacht. Putz, Stuck und Reliefs sind die Materialien des Stukkateurs brechungen, Keller- oder Dach- bodenräume, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für gewerbliche Zwecke genutzte Räume. Ebenfalls nicht zur Nutzfläche gezählt werden Räume, deren Höhe weniger als 1,50 Meter betragen. Außerdem dürfen die ver- wendeten Baustoffe kein FKW, FCKW, HFKW, HFCKW oder SF 6 enthalten. Als weitere Bedingung müs- sen die Gesamtbaukosten min- destens betragen: Nutzfläche des Eigenheims / der Wohnung x angemessener Gesamtbauko- stensatz (€ 1.425,-Im 2). Dabei muss die Finanzierung der Ge- samtkosten entweder durch Ei- genmittel, eigene Arbeitslei- stung, ein Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren oder einer Förderung gesichert sein. Wer bekommt die Förderung Der Förderungswerber muss Eigentümer des Baugrund- stücks oder zumindest Baube- rechtigter sein, wobei das Bau- recht für mindestens 50 Jahre gelten muss. Weiters erhalten nur österreichische Saatsbürger oder einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellte Personen diese Förderung. Des weiteren müssen Antragsteller ihr Eigentums- oder Nutzungs- recht der bisher bewohnten Fläche bis spätestens sechs Monate nach Bezug des geffirderten Objekts aufgeben. Außerdem darf das monatliche (Familien-)Einkomrnen eine von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen abhängige Obergrenze nicht überschreiten (bei einer Person beträgt diese Grenze € 1.900,-). Zum Nach- weis müssen Lohnzettel oder Einkomrnensbescheide vorge- legt werden. Auch der Verdienst des Ehepartners ist anzugeben, nicht aber jener weiterer im Haushalt lebender Personen. Das Land Tirol behält sich hierbei die Uberprüfung der gemachten Angaben vor und kann bei Uberschreiten der Einkommensobergrenze die Einstellung bzw. Rückzahlung verfügen.
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