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29. Dezember 2005 Aus den Gemeinden 21 Arbeiterkammer Tirol warnt eindringlich: Vermeintliche Gewinner werden bitter enttäuscht Gewinnversprechen halten nicht BEZIRK. Die Konsumenten- schützer der AK Tirol sind derzeit wieder vermehrt mit Anfragen zu Gewinnmittei- lungen vom Austria Tele- fonnummernbingo bzw. zur Firma TVG Treuhand Verwal- tungsgesellschaft und deren Produktwerbeveranstaltungen konfrontiert. Immer, wieder versuchen dubiose Firmen, un- bedarfte Menschen so und mit anderen Tricks auf Verkaufver- anstaltungen zu locken. Unseriöse Werbefirmen So kursierten in den letzten Wochen Gewinnmitteilungen des Austria Telefonnummern- bingos im Raum Kitzbühel. Die „glücklichen Gewinner" sollten sich ihren Telepreis im Rahmen einer Produktprä- sentation in einem Gasthaus in Fieberbrunn abholen. Da der zu Recht skeptische Wirt allerdings die Vorlage eines Gewerbescheines verlangte, den der Werbepräsentator na- türlich nicht vorlegte, wurde die Veranstaltung kurzerhand durch telefonische Verstandi- gung der potentiellen Teilneh- mer nach Kitzbühel verlegt. Etwa 30 Personen nahmen trotzdem eine oft weite An- reise in Kauf. Sie mussten aber, als die Veranstaltung beginnen sollte, mit großem Ärger und Enttäuschung feststellen, dass der Warenpräsentator selbst nicht vor Ort war und die Ver- anstaltung kurzerhand absagte. Letztlich wieder einmal ohne den versprochenen Gewinn und natürlich ohne den Genuss des deftigen Essens - bestellt gewesen wäre ein Nudelgericht - mussten die vorwiegend äl- teren Teilnehmer wieder ihre Heimreisen antreten. Es zeigt, wie unseriös derar- tige Werbefirmen agieren und wie schlecht die potenziellen späteren Kunden behandelt werden. Auch im Großraum Innsbruck kursieren Ver- ständigungen einer weiteren Firma, der. TVG Treuhand Verwaltungsgesellschaft, wo- nach man sich einen Scheck in Höhe von €195,58 im Rahmen einer Promotionveranstaltung mit reichhaltigem Mittages- sen abholen kann. Der Betrag soll angeblich aus der Auf- lösung der Firma Reisecen- ter Deutschland, bei der man mitgefahren ist, als Guthaben gelistet sein. Niemand der be- troffenen Konsumenten hat allerdings früher von dieser Firma gehört. Auch hier sol- len die Konsumenten zu einer Werbeveranstaltung gelockt werden. Die Unseriosität sol- cher Firmen wird auch meist dadurch bestätigt, dass es bei derartigen Veranstaltungen oft gleich zu einer Vielzahl von Verstößen gegen die Ge- werbeordnung kommt. Man darf in einem Gasthaus Waren präsentieren, aber die Entge- gennahme von Bestellungen und deren Verkauf ist gewer - berechtlich verboten. Die Verträge, die gegen Ver- waltungsrecht verstoßen, sind aber trotzdem gültig. Von einem derartigen Geschäft kann man aber gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes mittels eingeschriebenem Brief innerhalb von sieben Tagen zu- rücktreten. Die AK empfiehlt, sich von derartigen Gewinn- versprechen nicht blenden zu lassen und erst gar nicht zu Veranstaltungen hinzugehen, da meist außer Spesen, Auf- wand und Ärger für die Teil- nehmer, nichts übrig bleibt.
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