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Aktuell 1 23. März 2006 mimm Ir* Ist isfii Verbotene 2.Wohnsitze Grundsätzlich ist der Er werb bzw. die Schaffung von Freizeitwohnsitzen verboten, Ausnahmen be stehen. Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Ge bäuden, die nicht der Be friedigung eines ganzjäh rigen, mit dem Mittelpunkt •der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürf- nisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Ur laubs, der Ferien, des Wo chenendes oder sonst nur zeitweihg zu Erholungszwe cken verwendet werden. Wird ein Freizeitwohnsitz imzulässigerweise verwen det oder geschaffen, an dem nach dem i. Jänner 1994 das Eigentum erworben wurde, so hat die Grundverkehrs behörde dem Rechtserwer ber mit Bescheid die so fortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung als Freizeitwohnsitz aufzu tragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auf trages die Zwangsversteige rung des betreffenden Ob jektes anzudrohen. Wird diesem Auftrag trotzdem nicht entsprochen, ist bei Gericht die Zwangsverstei gerung zu beantragen. Die unzulässige Verwen dung bzw. Errichtung eines Freizeitwohnsitzes wird als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 36.335,— geahndet. Diese als HaupD/ohnsitz deklarierte Millionenvilla in Jocnberg könnte schon oald unte' den Hammer kom men. Ein diesbezüglicher Antrag wurde von der BH Kitzbühel bereits gesteht Foto: Bachmann Präzedenzfall: Zwangsversteigerung eines Freizeitwoknsitzes Versteigerung mit Feigen „Für die Verwaltungsbe hörde hat diese Geschichte nun ein Ende,“ bestätig: Erich Grienke, Leiter der Gerwerbe- rechts- und Grimdverkehrs- abteüung der Bezfrkshaupt- mannschaft: „Die Bescheide sind ergangen und wir haben nun einen Antrag beim hie sigen Gericht auf Zwangsver steigerung gestellt, denn die Rechtslage ist klar!“ Fall mit Signalwirkung Für Grienke könnte dieser Fall durchaus ein wünschens werter Präzendenzfall wer den: „Der Eigentümer hat in durchaus ignoranter Art und Weise alle Rechtswege einge schlagen. Nun müsste er je doch die herrschende FLechts- lage begriffen haben,“ hofft Grienke offenkundig auf ein deutliches Signal. „Ich möchte den Ausgang nicht vorweg nehmen, nur wir halten uns exakt an das Gesetz. Es wäre jedoch sicherlich ein richtiges Zeichen für die Branche und ihrem Umgang mit der Tiro ler Raumordnung!“ Die Rechtslage gerade unter Berücksichtigung gehenden EU-Rechtes -st jedcch sehr komplex. Schließlich sieht das Europarecht durchaus ver schiedene Nutzungsfermen vor. Auch ein temporärer Auf- enhdt gemäß europäischem Grundrechtskataloges (Nie- derlassungungsfreiheit; gibt durchiwegs Schlupflöcher vor. BM begrüßen Vorgehensweise Ein seit Jahren schwe lender Rechtsstreit um eine Jochberger Immo bilie könnte nun in einer Zwangsversteigerung sein aufsehenerregendes Fina le erleben. JOCHBERG. Dis kleine Ge meinde könnte mit die ser Causa in die Geschichte der Tiroler Rechtssprechung eingehen. Erstmals droht einem Freizeüwohnsitz die Zwangsversteigerung. Betroffen davon ist eir. Münchner Geschäftsmann, der besagte Immobilie als Hauptwohnsitz im Jahre 2000 erwarb. Überprüfungen seitens des Landesgrundveikehrsrefe- renten (auf Übereinstimmung der Erwerbsumstände) erga ben jedoch ein anderes Bild. Jochberg ist nicht Hauptwohnsitz Für die Bürgernceistei von Jochberg und Kitzbüliel ist, d-eser Fall jedoch positiv. Beide Orte „leiden“ unter überdurchschnittlich einem hohen Prozentsatz an Frei zeitwohnsitzen. „In keinster Weise möchte ich diese Mit bürger dislueditieren, nur ir gendwann ist das Maß voll. Und das geltende Recht sieht keine neuen Freizeitwonnsitze Stichprooenartige seit 1994 mehr vor,“ sieht Joch- bergs Bürgermeister Heinz Leitner Hanclungsbedarf. Auch Für BM Klaus Wink ler ist die Vorgehensweise der Behörde prinzipiell wün schenswert, wenngleich die drohende Zwangsversteige rung ein vielleicht zu scharfes Rechtsmittel ist: „Der Miss brauch von Zweitwohnsitzen ist jedoch in jedem Fall zu beenden!“ Die näheren Bestim mungen finden sich in den §$ IS ff. Tiroler Raumord nungsgesetz 1997 (TROG 1997), LGBl.Nr. 10/1997, in der Fassung der Novellen LGBl.Nr. 28/1997 21/1998 und 60/2000, und in § 14 Tiroler Grundverkehrsge setz 1996. (Nähere Infor mationen unter: http:// WWW. ris. bka.gv. at) Für die Behörde war mit Nich ten zu erkennen, dass der Ei gentümer den Mittelpunk: Lebensinteressen in seiner Jochberg festgemacht hat. Ein aufwendiges Verfahren durch sämtliche Instanzenzüge war die Folge. Christoph Hirnschall
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