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16Juni2006 Aktuell 3: Im Fall des Falles: Oberster Gerichtshof bestätigt Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortlichkeit Biken auf eigene Gefahr und Kosten Mountainbiker sind selbst für Jahr während einer Moun- für ihre eigene Sicherheit tainbiketour so schwer verlet- verantwortlich, so der zen und als Folge in einem Spruch des OGH. Krankenhaus behandelt wer- den müssen. BEZIRK. Eine bemerkens- werte Entscheidung des OGH dürfte bei vielen Wegehaltern große Erleichterung bringen. Zur Vorgeschichte: Ein Mountainbiker klagte einen Tourismusverband auf Zahl- ung von Schmerzensgeld in Höhe von 8.500.- Euro. Auf einem Forstweg, für den be- sagter Tourismusverband (aufgrund eines Pachtver- trages mit den österrei- chischen Bundesforsten) We- gehalter ist, kam der Klagende bei einer elektrischen Vieh- sperre zu Sturz und zog sich Schulterverletzungen zu. Durch drei Instanzen Drei Gerichte, schlussendlich auch der Oberste Gerichts- hof (OGH), mussten sich mit der Forderung des Mountain- bikers auseinandersetzen und stellten fest, dass die Elektro- schranke aus einer Entfer- nung von zehn bis fünfzehn Metern erkennbar und die tragenden Holzpfosten bereits aus 55 Metern deutlich wahr- nehmbar waren. Erkenntnis des Gerichtes:,, Dem Sport- ler ist offensichtlich das recht- zeitige Anhalten vor besagter Elektroschranke mißglückt!" Im Zuge der Klage, ver- suchte der Biker zwischen ihm und dem TVB als Wege- halter ein Vertragsverhältnis zu konstruieren. Da auf die Viehschranke nicht gesondert hingewiesen wurde, hätte sich der Tourismusverband grob fahrlässig verhalten. Alle drei österreichischen Gerichte wiesen sowohl ein etwaiges Vertragsverhältnis zwischen Mountainbiker und TVB, als auch grobe Fahrläs- sigkeit seitens des Tourismus- verbandes verneinend zurück: „Ein Forstweg hat in keinster- weise, die selben Sicherheits- kriterien zu erfüllen wie bei- spielsweise ein ausgewiesener Radweg. Darüber hinaus ist von einem Mountainbikefahr- er, besondere Vorsicht einzu- fordern. Vorallem hinsichtlich dem Fahren auf Sicht und das Fahren mit angepasster Ge- schwindigkeit, da dieser Sport besonders gefahrengeneigt ist!" Auch Biker sind eigenverantwortlich Der Oberste Gerichtshof ver- wies in seinem Spruch erst- mals dezidiert und in aller Deutlichkeit auf die Sorgfalts- pflicht eines Mountainbikers und formLliert dies im Kern- satz: „Ein Mourtainbiker ist wie jeder Sporttreibende grundsätzlich s lbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat den der Sportzusübung anhaftenden Verletzungsri- siken, durch kontrolliertes und bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhal- ten zu begegnen!" Die Bedeutung dieses Satzes ist offenkundig, da sich etwa 3.000 Sportbegeisterte Jahr Sicherheit auf 450 aus- gewiesenen Routen In Tirol bewährt sich seit 1997 ein von der Gruppe Forst ko- ordiniertes Lösungsmodell, das zum Ausgleich der ver- schiedenen Interessen bei- trägt. In erster Linie wird von Seite des Landes versucht, gesetzliche Rahmenbedin- gungen zu schaffen, die alle Beteiligten gleichermaßen be- rücksichtigen. In Tirol kön- nen wir mittlerweile auf eine zehn Jahre junge Trendsport- art zurückblicken, der heute 450 ausgewiesene Routen mit über 5.000 Kilometern Rad- strecke zur Verfügung stehen. Für die Waldbesitzer wur- den klare rechtliche Verhält- nisse geschaffen. Durch ein einheitliches Beschilderungs- System kann die Ausübung dieser Sportart auf die frei- gegebenen Routen kanalisiert werden. Rund zwei Drittel des Tiroler Forstwegenetzes sind somit entlastet. Christoph Hirnschall Top Info Den Mountainbike-Be- geisterten stehen alle Routen, GPS-Tracks und Karten-Overlays zum Download zur Verfü- gung. Vor dem Antritt der Routen können diese auf bekannten digitalen Karten (z.B. Kompass- Karten, Alpenverein-Kar- ten, Austrian Map) visu- alisiert und ausgedruckt werden. Die angebotenen GPS-Tracks werden ein- fach auf GPS-Geräte ge- laden. „tiris Routenpla- ner": http://www.tirol. gv.at/mountainbike
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